Nachfolgend befasst sich Fachanwalt Strafrecht München Volker Dembski mit den Körperverletzungsdelikten gemäß den §§ 223 – 231 StGB. Geschütze Rechtsgüter sind die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit eines anderen Menschen.
1. Körperverletzung (§ 223 StGB)
Die einfache Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB ist der Grundtatbestand der Körperverletzungsdelikte. Schutzgut ist das körperliche Wohl des Menschen. Die Vorschrift kennt zwei Handlungsalternativen, die körperliche Misshandlung und die Schädigung der Gesundheit. Eine Körperverletzung liegt aber nur bei pathologischem, somatisch-objektivierbarem Zustand vor. Die seelische Beeinträchtigung als solche wird also nicht erfasst. Nachdem sogar die Selbsttötung straflos ist, gilt dies erst Recht für die Selbstverletzung. Gemäß § 230 StGB wird eine einfache Körperverletzung nur verfolgt, wenn ein Strafantrag vorliegt oder die Staatsanwaltschaft das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Unter körperlicher Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 Alt. 1 StGB versteht man ein übles, unangemessenes Verhalten, das entweder das Wohlbefinden oder die Unversehrtheit nicht unerheblich beeinträchtigt. Das Wohlbefinden kann nicht nur durch Schmerzzustände, sondern auch durch psychische Beschwerden (Schlaflosigkeit, Erbrechen) negativ betroffen sein. Die körperliche Unversehrtheit ist beeinträchtigt bei Substanzverlust (Abschneiden von Haaren), Einflussnahme auf Körperfunktionen (Sehstörungen) oder körperlicher Verunstaltung. Weder ist jede
unmittelbare körperliche Einwirkung zwangsläufig tatbestandserfüllung noch ein unbedingte Voraussetzung für die Annahme einer Körperverletzung. Denn körperliche Auswirkungen können auch die mittelbare Einwirkungen hervorgerufen werden. Erfasst werden kann daher auch das Vorenthalten von Nahrung oder die Bedrohung mit einer Waffe. Für die Frage der Erheblichkeit kommt es auf die Dauer und die Intensität der Einwirkung an. Maßgeblich istgrundsätzlich die Perspektive eines objektiven Betrachters. Individuelle Faktoren müssen objektivierbar sein. Ein bloßes Gefühl von Ekel durch Anspucken oder vorübergehender Durchfall aufgrund von Drohungen erfüllen das Tatbestandsmerkmal daher nicht. Auch der zu Heilzwecken kunstgerecht vorgenommene ärztliche Eingriff in die physische Integrität stellt auf der Tatbestandsebene eine Körperverletzung dar. Entfallen kann jedoch die Rechtswidrigkeit, insbesondere aufgrund einer Einwilligung, sofern der Patient vom Arzt in der gebotenen Art und Weise über den Eingriff, dessen Verlauf, die Erfolgsaussichten, Risiken und mögliche Behandlungsalternativen aufgeklärt worden ist. Gemäß § 228 StGB darf allerdings kein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegen. Maßstab ist insoweit die Intensität des körperlichen Eingriffs. Ein medizinisches Instrument kann in diesem Zusammenhang jedoch nicht zum gefährlichen Werkzeug mutieren. Nach früherer Rechtslage hatten die Eltern eines Kindes ein Züchtigungsrecht. Mit der Einführung von § 1631 Abs. 2 BGB ist dieser Rechtfertigungsgrund entfallen. Bereits an der Tatbestandserfüllung fehlt es aber gleichwohl bei einer leichten taktilen Einwirkung zum Zwecke der symbolischen Missbilligung.
Schädigung der Gesundheit gemäß § 223 Abs. 1 Alt. 2 StGB ist das Hervorrufen oder Steigern eines pathologischen Zustands. Die Art der Schädigungshandlung ist gleichgültig. Es spielt auch keine Rolle, ob das Tatopfer möglicherweise vorgeschädigt war. Das gleichzeitige Vorliegen einer körperlichen Misshandlung ist nicht notwendig, sodass auch die Verabreichung von Mitteln, die das Bewusstsein trüben, oder die Infektion einer anderen Person mit einer Krankheit eine Gesundheitsschädigung darstellen. Oftmals wird die Misshandlung aber auch gleichzeitig eine Gesundheitsschädigung verwirklichen. Nicht tatbestandsmäßig sind bagatellhafte und sozialadäquate Beeinträchtigungen wie etwa die Infektion mit einem Schnupfen. Bereits die HIV-Infizierung und nicht erst der Ausbruch der Krankheit AIDS verwirklicht eine Schädigung der Gesundheit, sobald die Infizierung nachweisbar ist, was in der Regel ungefähr einen Monat nach dem infizierenden Kontakt der Fall ist. Mittlerweile ist es auch möglich, den konkreten Übertragungsakt mittels phylogenetischer Untersuchungsmethoden zu verifizieren. Wenn der Täter das Opfer zwar nicht über die HIV-Infizierung aufklärt, aber aufgrund der Einnahme von antiretroviraler Medikamente und sonstigen Vorsichtsmaßnahmen auf ein Ausbleiben der Ansteckung gehofft hat, kommt nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht. Wenn der Täter das Opfer nicht aufklärt und trotz des Ansteckungsrisikos mit diesem ungeschützen Sexualverkehr ausübt, macht er sich zumindest wegen versuchter Körperverletzung strafbar, wenn die Infizierung ausbleibt. Nachdem nach den derzeitigen medizinischen Erkenntnissen über den Verlauf von AIDS die Infektion – zumeist nach einer mehrjährigen Latenzphase ohne klinische Auffälligkeiten – bei der überwiegenden Zahl der Virusträger über verschiedene Vorstadien letztlich zum Vollbild der Erkrankung führt und die Krankheit, die bisher keiner wirksamen Therapie zugänglich ist, regelmäßig einen tödlichen Verlauf hat, liegt auch eine das Leben gefährdende Behandlung gemäß § 224 Nr. 5 StGB vor. Wenn der Täter das Opfer über die HIV-Infektion umfassend aufklärt, kann eine straflose eigenverantwortliche Selbstgefährdung gegeben sein.
2. Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB)
In § 224 Abs. 1 StGB werden abschließend fünf besonders gefährliche Begehungsweisen einer Körperverletzung aufgezählt. Es handelt sich um Qualifikationstatbestände. Die Tatmodalitäten von Nr. 1 und 2 sind konkrete Gefährdungsdelikte, die Tatmodalitäten von Nr. 3 bis 5 sind abstrakte Gefährdungsdelikte.
Unter Gift gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 StGB ist jeder anorganische oder organische Stoff zu verstehen, der unter bestimmten Bedingungen durch chemische Wirkung nach seiner Art und der vom Täter eingesetzten Menge die Gesundheit zu beeinträchtigen vermag. Auch an sich unschädliche Stoffe können bei entsprechender Dosierung erhebliche Gesundheitsschäden verursachen. Zu den anderen Stoffen gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 StGB zählen solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken. Gesundheitsschädlichkeit ist gegeben, wenn das Gift oder der andere Stoff im konkreten Fall geeignet sind, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, wobei an das Merkmal der Erheblichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Es reicht aus, wenn der Eintritt der Folgen zu befürchten gewesen ist. Die Tathandlung des Beibringens erfordert keine Verbringung des Stoffs in das Körperinnere.
Bei der Begehung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Gegenstandes gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss der Körperverletzungserfolg unmittelbar durch das von Außen auf den Körper des Tatopfers einwirkende Tatmittel verursacht werden, wobei der Täter den Gegenstand nicht selber führen muss, sondern das Opfer auch gegen das Tatmittel stoßen kann. Es reicht also nicht aus, wenn ein Fahrradfahrer dadurch zu Fall gebracht wird, dass während der Fahrt ein Stock in die Speichen gesteckt wird. Waffe gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB ist jeder Gegenstand, der nach seiner Art dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen von Menschen zu verursachen. Darunter fallen Schusswaffen, Hieb- und Stichwaffen sowie Gaspistolen. Ein gefährliches Werkzeug gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB stellt einen Gegenstand dar, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen. Hinsichtlich der Folgen gelten die gleichen Anforderungen wie vorstehend. Die Verletzung muss aus der konkreten verwendungsabhängigen Gefährlichkeit der Waffe oder des Werkzeugs resultieren. Körperteile selbst stellen keine Werkzeuge dar, wohl aber schweres Schuhwerk. Aber auch ein normaler Straßenschuh kann zum gefährlichen Werkzeug werden, wenn mit besonderer Wucht oder in empfindliche Körperteile getreten wird. Außerdem muss der vom Täter benutzte Gegenstand durch menschliche Einwirkung beweglich sein. Eine feste Wand ist daher kein gefährlicher Gegenstand. Voraussetzung ist weiterhin, dass die Waffe oder das Werkzeug in der konkreten Situation gefährlich eingesetzt werden. Daher können Waffen im technischen Sinn ungefährlich verwendet werden oder umgekehrt harmlose Gebrauchsgegenstände zum gefährlichen Werkzeug zweckentfremdet werden. So kann ein zum Würgen benutzter Schal ein gefährliches Werkzeug darstellen. Gleiches gilt für einen Hund, der auf einen Menschen gehetzt wird. Die Körperverletzung mittels eines gefährlichen Gegenstandes kann zwar grundsätzlich auch durch Unterlassen verwirklicht werden, ein Geschehenlassen reicht aber nicht aus.
Unter Überfall gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB versteht man einen plötzlichen, unerwarteten Angriff auf einen Ahnungslosen. Hinterlist ist gegeben, wenn der Täter planmäßig in einer auf Verdeckung seiner wahren Absicht berechnenden Weise vorgeht, um dadurch dem Gegner die Verteidigungsmöglichkeit zumindest zu erschweren. Die Verabreichung von K.O.-Tropfen stellt einen Überfall dar. Beim plötzlichen Angriff von hinten fehlt es an der Hinterlist, da der Täter dem Opfer nicht mit vorgetäuschter Friedfertigkeit entgegen getreten ist.
Für die Annahme einer gemeinschaftlichen Begehungsweise gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist kein Handeln in Mittäterschaft gmäß § 25 Abs. 2 StGB erforderlich. Es reicht aus, wenn ein Beteiligter als Gehilfe gemäß § 27 StGB mitwirkt. Diese Mitwirkung des Gehilfen macht zwar die Körperverletzung des Haupttäters zur gefährlichen, nicht aber die Beihilfe zur Täterschaft. Notwendig ist ein bewusstes Zusammenwirken. Eine psychische Beihilfe genügt, sofern der Gehilfe am Tatort anwesend ist. Es müssen immer mindestens zwei Personen am Tatort zusammenwirken, wobei ein weiterer Beteiligter Mittäter sein, auch wenn er nicht am Tatort anwesend ist. Der nicht am Tatort anwesende Anstifter gemäß § 26 StGB begründet für den Täter kein gemeinschaftliches Begehen, da insoweit keine erhöhte Gefährdung des Opfers durch Schaffung einer gegnerischen Übermacht und Reduzierung der Verteidigungsmöglichkeiten bewirkt wird. Es ist nicht erforderlich, dass das Opfer die Zahl der Angreifer erkannt hat.
Die gefährliche Behandlung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB muss das Leben nicht konkret bedrohen. Eine nach den Umständen des Einzelfalles generelle Eignung, wie etwa beim Würgegriff oder beim wuchtig geführten Kopfstoß, reicht aus. Zu den Umständen des Einzelfalls gehören die Konstitution des Opfers, insbesondere Alter und Vorschädigungen, sowie die Art und Intensität der Behandlung. Die Lebensgefährlichkeit kann entweder der Körperverletzungshandlung selbst, aber auch dem Körperverletzungserfolg anhaften. Es reicht aus, wenn der Täter die Umstände kennt, aus denen sich die Lebensgefährdung ergibt. Der Gefährdungsvorsatz ist abzugrenzen vom bedingten Tötungsvorsatz.
3. Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)
Die Vorschrift des § 225 Abs. 1 StGB schützt Minderjährige und in besonderer Weise auf Fürsorge angewiesene Personen in bestimmten Fürsorge- und Abhängigkeitsverhältnissen. Soweit es um körperliche Beeinträchtigungen geht, handelt es sich um Qualifikationstatbestände. Sofern das Quälen durch seelische Einwirkungen verwirklicht wird, liegt ein echtes Sonderdelikt vor. Der Täterkreis ist durch die aufgezählten Schutzverhältnisse begrenzt. Ein Fürsorge- oder Obhutsverhältnis gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 1 StGB kann kraft Gesetzes bestehen, auf Übertragung durch Behörden beruhen, aufgrund vertraglicher Übernahme begründet werden oder durch konkludente Vereinbarung entstehen. Ein Gefälligkeitsverhältnis reicht nicht aus. Dem Hausstand des Täters gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 2 StGB gehören Familienangehörige und Personen gemäß dem SGB VIII an. Tatbestandlich sind gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 3 StGB auch kurzfristige Überlassungen in die Gewalt des Täters durch den Fürsorgepflichtigen. Beim Dienst- oder Arbeitsverhältnis gemäß § 225 Abs. 1 Nr. 4 StGB muss der Täter dem Opfer unmittelbar oder mittelbar vorgesetzt und insoweit weisungsbefugt sein. Unter Quälen versteht man das Verursachen länger dauernder oder sich wiederholender physischer oder psychischer Leiden. Insoweit können mehrere Einzelakte zu nur einer Tatbestandsverwirklichung im Sinne einer Handlungs- oder Bewertungseinheit zusammengefasst werden. Das Tatbestandsmerkmal kann auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Ein Misshandlung ist roh, wenn sie aus einer gefühllosen, fremde Leiden missachtender Gesinnung geschieht. Die inkriminierte Gesinnung muss keine dauernde Charaktereigenschaft darstellen. Eine Gesundheitsschädigung ist durch böswillige Vernachlässigung der Fürsorgepflicht vorgenommen, wenn dem Handeln eine besonders verwerfliches Motiv zugrunde liegt. Hierunter fallen Hass, Sadismus, Geiz oder Rache. Die Vorschrift des § 225 Abs. 3 StGB qualifiziert die Tat zum Verbrechen.
4. Schwere Körperverletzung (§ 226 StGB)
Bei der schweren Körperverletzung § 226 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein erfolgsqualifiziertes Delikt. Es setzt sich zusammen aus einer vorsätzlichen Körperverletzung und einer fahrlässig oder bedingt vorsätzlich herbeigeführten schweren Folge. Die möglichen schweren Folgen sind abschließend aufgezählt. Sofern der Täter insoweit wissentlich oder absichtlich gehandelt hat, ist § 226 Abs. 2 StGB mit einem verschärften Strafrahmen einschlägig. Voraussetzung ist, dass die schwere Folge unmittelbar durch die Körperverletzung verursacht worden ist. Die schwere Folge kann entweder durch den Körperverletzungserfolg oder die Körperverletzungshandlung ausgelöst werden. Eine Vollendung der Körperverletzung ist nicht erforderlich. § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen. Für die Annahme eines Verlustes des Sehvermögens genügt schon eine Sehkraftminderung unter 10 %. Eine bloße Abmilderung durch den Einsatz einer Spezialbrille lässt den Tatbestand nicht entfallen. Beim Verlust des Gehörs müssen beide Ohren betroffen sein. Unter Verlust des Sprechvermögens versteht man den Wegfall der Fähigkeit zu einem artikulierten Reden. Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit bezieht sich sowohl auf die männliche Zeugungsfähigkeit als auch auf die weibliche Empfängnisfähigkeit. Körperglieder gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB müssen durch Gelenke verbunden sein. Die Wichtigkeit bestimmt sich nach der allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus. Dem Verlust im Sinne einer physischen Abtrennung steht die dauernde Gebrauchsunfähigkeit gleich. Unter Entstellung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 StGB versteht man die ästhetische Verunstaltung der Gesamterscheinung. Es kommt nicht darauf an, ob das nachteilige Erscheinungsbild stets sichtbar ist. Ein Zahnverlust erfüllt das Tatbestandsmerkmal nicht, da sich dieser auf zumutbare Weise durch Zahnersatz beseitigen lässt. Bei Verunstaltungen der Beine durch Narben an den Unterschenkeln fehlt es an der notwendigen Erheblichkeit. Siechtum gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2 StGB ist ein chronischer Krankheitszustand, der wegen der Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens Hinfälligkeit zur Folge hat. Lähmung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 3 ist die erhebliche Einschränkung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils, sofern hierdurch der ganze Körper in Mitleidenschaft gezogen wird. Geisteskrankheit oder geistige Behinderung gemäß § 226 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 4 StGB ist bei allen exogenen und endogenen Psychosen gegeben.
5. Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
Die Vorschrift des § 229 StGB erfasst die unvorsätzliche und objektiv sowie subjektiv sorgfaltswidrig verwirklichte Körperverletzung, sofern zwischen der Pflichtwidrigkeit und dem Erfolg eine Zurechnungszusammenhang besteht. Die Tat wird gemäß § 230 StGB nur auf Antrag oder beim Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt. Bei ihrer Ermessensentscheidung orientiert sich die Staatsanwaltschaft insbesondere am Maß der Pflichtwidrigkeit. Bei leichteren Körperverletzungen verweist die Staatsanwaltschaft den Strafantragsberechtigten oftmals auf den Privatklageweg. Das Delikte der fahrlässigen Körperverletzung ist eine typische Begleiterscheinung bei Unfällen im Zusammenhang mit der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Insoweit ist das Verletzungsbild der HWS-Distorsion besonders praxisrelevant. Sofern die ärztliche Diagnose eines HWS-Schleudertraumas nur auf den subjektiven und nicht objektivierbaren Angaben des Verletzten beruht, können Sachverständige zur Überprüfung hinzugezogen werden. Der Unfallanalytiker ermittelt die Anstoßbeschleunigung, der Biomechaniker beurteilt deren Auswirkung auf den menschlichen Körper und der Rechtsmediziner ist für die Diagnose zuständig. Grundsätzlich erscheint eine Wirbelsäulenverletzung bei einer kollisionsbedingten Differenzgeschwindigkeit von weniger als 10 km/h als unwahrscheinlich. Zu berücksichtigen sind verletzungsfördernde Faktoren wie der Überraschungseffekt oder Vorschädigungen.
6. Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 StGB)
Beim abstrakten Gefährdungsdelikt der Beteiligung an einer Schlägerei gemäß § 231 StGB handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der der Schwierigkeit, die Einzelverantwortlichkeit von Beteiligten bei einer Rauferei für schwere Folgen aufzuklären, Rechnung tragen soll. Unter einem von mehreren verübten Angriff versteht man die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper einer anderen Person abzielende Einwirkung von mindestens zwei Personen. Ein gemeinschaftliches Handeln als Mittäter oder körperliche Berührungen sind für einen Angriff nicht erforderlich. Eine Schlägerei ist gegeben, wenn an einer mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundenen Auseinandersetzung mehr als zwei Personen mitwirken. Beteiligt ist jede Person, die am Tatort anwesend ist und durch körperliche oder geistige Mitwirkung in feindseliger Weise an der Auseinandersetzung teilnimmt. Der Eintritt der schweren Folge in Gestalt einer schweren Körperverletzung oder des Todes eines Menschen muss dem Täter nicht vorwerfbar sein, da es sich um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es reicht allein ein Ursachenzusammenhang zwischen der Rauferei und der schweren Folge. Das Opfer der schweren Folge kann ein unbeteiligter Dritter, der Angegriffene selbst oder sogar ein sonstiger Beteiligter sein.
7. Widerstand gegen und tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB)
Der Regelungszweck von § 113 StGB liegt im Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen. Wer von einer derartigen staatlichen Machtausübung im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme betroffen ist, neigt aus einem Gefühl der Unterlegenheit sehr schnell dazu, die Maßnahme als Willkürakt zu empfinden und sich dagegen zur Wehr zu setzen. Im Vergleich zur Nötigung gemäß § 240 StGB reicht es beim beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte betreffend das Tatmittel der Drohung daher nicht aus, wenn mit einem empfindlichen Übel gedroht wird, sondern der Tatbestand ist nur erfüllt, wenn mit Gewalt gedroht wird. Allerdings erfolgt keine Verwerflichkeitsprüfung. Dafür gelten besondere Irrtumsregeln. Zum geschützen Personenkreis gemäß § 113 Abs. 1 StGB zählen insbesondere Polizeibeamte im Vollzugsdienst. Der Amtsträger muss bei der Vornahme einer konkreten Vollstreckungshandlung betroffen sein. Diese darf also noch nicht beendet sein. Eine lediglich beobachtende Streifenfahrt stellt daher nur die Erfüllung einer allgemeinen Dienstpflicht dar und keine Vollstreckungshandlung. Anders verhält es sich beim Anhaltegebot gegenüber einem sich verkehrswidrig verhaltendem Kraftfahrzeugführer. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Diensthandlung gegen den Täter selbst richtet. Unter Widerstand versteht man jede aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, die die Durchführung einer Maßnahme verhindern oder erschweren soll. Erfasst wird auch ein erfolgloses Widerstandleisten. Passiver Widerstand oder psychischer Zwang reichen nicht aus. Das Tatmittel der Gewalt muss für den Amtsträger unmittelbar oder mittelbar über Sachen körperlich spürbar sein. Es reicht aus, wenn sich ein durch die Polizei Festzunehmender an Gegenständen festhält oder mit den Füßen gegen den Boden stemmt. Dagegen genügt es nicht, wenn sich der Festzunehmende vor dem Zugriff zu Boden wirft oder aus einem nur lockeren Festhaltegriff zu entziehen versucht. Wenn das Tatmittel der Drohung nicht erfüllt ist, weil beispielsweise nur eine Strafanzeige oder Dienstaufsichtsbeschwerde angedroht werden, aber keine Gewalt, kann auch nicht auf § 240 Abs. 1 StGB zurückgegriffen werden. Widerstand gegen rechtswidrige Diensthandlungen ist gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 StGB straflos. Eine Diensthandlung ist rechtmäßig, wenn der Amtsträger sachlich und örtlich zuständig ist, die wesentlichen Förmlichkeiten des Ob und Wie der fraglichen Maßnahme beachet und ein etwa bestehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Bei der Vollstreckung eines Durchsuchungsbeschlusses oder Haftbefehls ist die Diensthandlung schon durch deren Tatbestandswirkung gedeckt, auf die inhaltliche Richtigkeit kommt es für die materielle Rechtmäßigkeit der Vollstreckungshandlung nicht an. Die sachliche Zuständigkeit von Polizeibeamten ist nicht an Dienstzeiten gebunden, die sachliche Zuständigkeit wird durch die Landesgrenzen definiert. Zu den wesentlichen Förmlichkeiten gehört es, dass sich ein ziviler Polizeibeamter als solcher zu erkennen gibt. Bei der Überprüfung einer etwaigen Ermessenausübung ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Beim Handeln auf Anordnung der Staatsanwaltschaft ist der Vollzugsakt trotz rechtswidriger Weisung rechtmäßig, es sein denn, der Befehl ist offensichtlich rechtswidrig. Bei einer rechtwidrigen Diensthandlung kann der Täter einer Körperverletzung gemäß § 223 StGB zudem wegen Notwehr gemäß § 32 StGB gerechtfertigt sein. Allerdings sind die Voraussetzungen insoweit enger als bei § 113 Abs. 3 StGB. In der Regel wird es einer Notwehrhandlung wegen der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten an der Erforderlichkeit fehlen. Wenn der Täter eine objektiv rechtswidrige Diensthandlung irrtümlich für rechtmäßig hält, bleibt er gemäß § 113 Abs. 3 S. 2 StGB ebenfalls straflos. Wenn der Täter irrtümlich die Rechtswidrigkeit der Diensthandlung annimmt, entfällt die Schuld gemäß § 113 Abs. 4 StGB nur, wenn der Irrtum unvermeidbar war und es dem Täter nach den ihm bekannten Umständen auch unzumutbar war, sich mit Rechtsbehelfen gegen die vermeintliche rechtswidrige Diensthandlung zu wehren. Für die Frage der Vermeidbarkeit gelten die gleichen Grundsätze wie beim Verbotsirrtum gemäß § 17 StGB. Bereits durch das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Wekrzeugs ist ein besonders schwerer Fall gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit erhöhtem Strafrahmen verwirkt. Auf eine Verwendungsabsicht kommt es nicht an. Der Regelungszweck von § 114 StGB liegt im Individualschutz von Vollstreckungsbeamten. Anders als bei § 113 StGB bedarf es auch nicht eines Zusammenhanges mit einer Vollstreckungshandlung. Es reicht aus, wenn der Amtsträger mit einer dienstlichen Tätigkeit befasst ist. Unter tätlicher Angriff versteht man eine unmittelbar auf den Körper des Amtsträgers abzielende feindselige Aktion ohne Rücksicht auf ihren Erfolg. In der Regel wird es sich insoweit um eine versuchte oder vollendete Körperverletzung gemäß § 223 StGB handeln. Allerdings kann auch eine Freiheitsberaubung einen tätlichen Angriff darstellen. Wenn keine Vollstreckungshandlung vorliegt, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung nicht an. Sofern es sich um eine Vollstreckungshandlung handelt, sind die Irrtumsregeln gemäß § 114 Abs. 3 StGB entsprechend anwendbar. Durch § 115 StGB wird die Anwendung der §§ 113, 114 StGB auch auf Widerstand gegen und tätliche Angriffe auf bestimmte Nichtamtsträger erweitert.
8. Hausfriedensbruch (§§ 123, 124 StGB)
Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB ist ein Dauerdelikt. Geschütztes Rechtsgut ist das individuelle Hausrecht. Schutzobjekte sind die Wohnung, der Geschäftsraum, das befriedete Besitztum und abgeschlossene Räume, die zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind. Unter Wohnung versteht man einen Raum, der einem oder mehreren Menschen zur Benutzung dient. Begrifflich fallen darunter auch zur Wohnung gehörige Gemeinschaftsräume. Eine bewegliche Sache, beispielsweise ein Wohnwagen, kann ebenso Wohneigenschaft haben. In Abgrenzung zum Geschäftsraum darf der Hauptzweck der Benutzung allerdings nicht im Arbeiten bestehen. Unter befriedetem Besitztum versteht man jede unbewegliche Sache, die gegen das Betreten durch andere mittels Eingrenzung gesichert ist. Abbruchhäuser und Rohbauten können durch geeignete Maßnahmen befriedet werden. Ein Raum ist zum öffentlichen Dienst bestimmt, wenn in ihm Tätigkeiten ausgeführt werden, die im öffentlichen Interesse liegen. Zum öffentlichen Verkehr ist ein Raum bestimmt, wenn er der Allgemeinheit zum Personen- und Gütertransport dient. Auch bewegliche Sachen können abgeschlossene, also gegen ein Betreten geschützte, Räume darstellen. Tathandlungen sind das Eindringen oder Verweilen trotz Aufforderung des Berechtigten. Unter Eindringen versteht man das Betreten gegen oder ohne den Willen des Berechtigten. Wer den Hausrechtsinhaber daran hindert die Türe zu schließen, indem er den Fuß dazwischen stellt, erfüllt das Tatbestandsmerkmal des Eindringens. Sofern eine generelle Zutrittserlaubnis besteht, entfällt diese nicht dadurch, dass der Täter beim Betreten subjektiv widerrechtliche Ziele anstrebt. Es kommt immer auf das objektive Erscheinungsbild an. Der Ladendieb begeht daher keinen Hausfriedensbruch, der maskierte Bankräuber schon. Ein Hausverbot kann sich gegen eine Person oder eine hinreichend konkretisierte Personengruppe richten. Ein durch Täuschung erschlichenes oder dem Täter unbekanntes Einverständnis schließt den Tatbestand aus. Beim Verweilen trotz Aufforderung kommt es nicht darauf an, dass der Aufenthalt davor unbefugt gewesen ist. Beim Begriff unbefugt handelt es sich um das allgemeine Deliktsmerkmal der Rechtswidrigkeit. Gleiches gilt für den Begriff widerrechtlich. Das Hausrecht des Mieters erlischt erst nach der tatsächlichen Räumung. Bei Mitberechtigten kann jeder für sich allein sein Einverständnis betreffend den Aufenthalt eines Dritten erklären, es sei denn, das Einverständnis ist unzumutbar. Beim schweren Hausfriedensbruch gemäß § 124 StGB handelt es sich um einen Qualifikationstatbestand. Voraussetzung ist, dass der Täter Teil einer Menschenmenge ist, die sich zusammenrottet und in gewalttätiger Absicht einen Hausfriedensbruch begeht. Unter Menschenmenge versteht man eine unüberschaubare Personenmehrheit von mindestens fünfzehn Personen. Zusammenrotten ist das Zusammentreten zu einem gemeinschaftlichen bedrohlichen oder gewalttätigen Handeln. Sofern nur Einzelne innerhalb einer friedlichen Versammlung gewaltbereit sind, liegt keine Zusammenrottung vor. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter beim Eindringen selbst beteiligt ist.
9. Landfriedensbruch (§ 125 StGB)
Geschütztes Rechtsgut beim Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB ist die öffentliche Sicherheit. Das Delikt kann durch drei Tatvarianten verwirklicht werden. Zu unterscheiden ist zwischen dem gewalttätigen, dem bedrohenden und dem aufwieglerischen Landfriedensbruch. Einen gewalttätigen Landfriedensbruch begeht, wer sich als Täter oder Teilnehmer an Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen beteiligt, die aus einer Menschenmenge in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden. Unter Gewalttätigkeit versteht man ein gegen die körperliche Unversehrtheit von Personen oder Sachen gerichtetes aggressives Tun von einiger Erheblichkeit unter Einsatz physischer Kraft, wobei es weder zu einer Verletzung noch zu einer konkreten Gefährdung kommen muss. Keine Gewalttätigkeiten sind daher rein passive Sitzblockaden. Die Gewalttätigkeiten müssen nicht geplant sein, sondern können auch spontan verübt werden. Eine Menschenmenge ist eine räumlich vereinigte und der Zahl nach nicht sofort überschaubare Personenmehrheit. Die Grenze liegt bei ungefähr 15 Personen. Gewalttätigkeiten innerhalb einer Menschenmenge sind nicht tatbestandserfüllend. Es reicht auch nicht aus, wenn die Menschenmenge lediglich als Kulisse dient, um das Verhalten der Täter zu begünstigen, es sei denn die Tätergruppe stellt innerhalb einer friedlichen Menschenmenge selbst eine gewalttätige Menschenmenge dar. Andernfalls fehlt es an der feindseligen Haltung der Menschenmenge als Basis für die Gewalttätigkeiten. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit liegt vor, wenn für unbestimmte Personen oder Sachen die Gefahr eines Schadens eintritt. Allerdings können unter bestimmten Voraussetzungen auch Individualangriffe eine Gefährdung für die öffentliche Sicherheit darstellen. So genügen auch Handlungen gegen bestimmte Menschen oder Sachen, wenn sie stellvertretend für andere angegriffen werden. Allein die Zugehörigkeit zu einer unfriedlichen Menschenmenge begründet noch keine Strafbarkeit. Strafbar als Täter ist nur, wer sich an den Gewalttätigkeiten als Täter oder Teilnehmer beteiligt. Beim Landfriedensbruch gemäß § 125 StGB gilt der Einheitstäterbegriff. Allerdings setzt die teilnehmende Beteiligung eine Zugehörigkeit zur Menschenmenge voraus. Ein Außenstehender kann sich daher nicht als Täter, sondern nur als Anstifter oder Gehilfe gemäß den §§ 26, 27 StGB strafbar machen, es sei denn, ihm können die Gewalttätigkeiten über § 25 StGB als mittelbarem Täter oder Mittäter zugerechnet werden. Beim bedrohenden Landfriedensbruch können sich die angekündigten Gewalttätigkeiten sowohl gegen Menschen als auch gegen Sachen richten. Adressat der Gewalttätigkeiten kann auch ein Abwesender sein. Beim aufwieglerischen Landfriedensbruch handelt es sich um unechtes Unternehmensdelikt. Es kommt also nicht auf den Erfolg der Einwirkung an. Unter Einwirken fällt bereits das bloße Anheizen einer feindseligen Stimmung. Voraussetzung ist aber, dass die Menschenmenge bereits besteht. Es kommt jedoch nicht darauf an, ob diese Menschenmenge noch friedlich oder bereits feindselig ist. Der Täter kann auch Außenstehender sein. Beim besonders schweren Landfriedensbruch gemäß § 125a StGB handelt es sich um eine Strafzumessungsregel. Neben den Regelbeispielen kommen als sonstige besonders schwere Fälle insbesondere erhebliche Körperverletzungen in Betracht, die in ihren Auswirkungen auch unterhalb der Schwelle einer schweren Gesundheitsschädigung liegen können.
10. Bedrohung (§ 241 StGB)
Die Bedrohung gemäß § 241 StGB ist eine ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Schutzgut ist der individuelle Rechtsfrieden. Unter Bedrohung versteht man die Ankündigung eines bestimmten künftigen Verhaltens, das vom Opfer ernst genommen werden soll und zumindest objektiv hierfür geeignet ist. Ob der Bedrohte das angekündigte Verhalten subjektiv ernst nimmt, ist unerheblich. Ebenso ist nicht relevant, ob der Täter die Drohung tatsächlich umsetzen kann oder will. Eine Bedrohung kann auch durch konkludentes Verhalten erfolgen. Bei der Bewertung des Verhaltens ist das Lebensumfeld der Beteiligten zu berücksichtigen. Es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Verhalten selbst ausführt. Es reicht aus, wenn er vorgibt, dass er auf das Verhalten eines Dritten entsprechend Einfluss nehmen kann. Der Täter muss ein Verhalten ankündigen, das den Tatbestand eines Verbrechens verwirklicht. Das sind Delikte, für die das Gesetzt eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht. Das Verbrechen muss gegen den Bedrohten selbst oder eine ihm nahestehende Person gerichtet sein. Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen vortäuscht, dass die Verwirklichung Verbrechens bevorsteht. Erfasst werden insoweit aber nur tatsächlich nicht bevorstehende Taten.