Im nachfolgenden Beitrag befasst sich Fachanwalt Strafrecht München Volker Dembski mit den Verkehrsordnungswidrigkeiten (VOWis) des Abstandsverstoßes, des Rotlichtverstoßes, der Trunkenheit und des Handyverstoßes im öffentlichen Straßenverkehr.
1. Sicherheitsabstand (§§ 4 Abs. 1, 1 Abs. 2, 49 Abs. 1 Nr. 4 StVO; § 24 StVG; 12 BKat)
Beim Abstandsverstoß kommt es auf die Höhe der gefahrenen Geschwindigkeit und Höhe des unterschrittenen Sicherheitsabstandes an. Nach § 4 Abs. 1 StVO muss der Abstand zu einem vorausfahrenden Fahrzeug in der Regel so groß sein, dass auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. In der Praxis hat sich die Faustregel durchgesetzt, dass der halbe Tachoabstand als erforderlicher Sicherheitsabstand angesehen wird. Nach der Rechtsprechung darf der Sicherheitsabstand zwischen zwei Kraftfahrzeugen auf einer Schnellstraße den von dem nachfolgenden Kraftfahrzeug in 1,5 Sekunden zurückzulegenden Weg grundsätzlich nicht unterschreiten. Der Tatbestand der Verkehrsordnungswidrigkeit ist aber nur erfüllt, wenn der Sicherheitsabstand nicht nur vorübergehend unterschritten worden ist. Bei höheren Geschwindigkeiten wird dies ab einer Abstandsunterschreitung auf einer Strecke von 250 m bis 300 m angenommen. Zu prüfen ist immer, ob ein Abbremsen des Vorausfahrenden oder das Einscheren eines Dritten zur Unterschreitung des Sicherheitsabstandes geführt hat. Bei LKW’s und Omnibussen reicht gemäß § 4 Abs. 3 StVO auch eine nur vorübergehende Abstandsunterschreitung aus, um die Ordnungswidrigkeit zu verwirklichen. Auf eine konkretre Gefährdung kommt es nicht an. Eine Abstandsunterschreitung kann durch den Einsatz ortsfester technischer Messgeräte oder durch nachfahrende Polizeibeamte festgestellt werden. Polizeibeamte können den Abstandsverstoß entweder schätzen oder mithilfe technischer Geräte messen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Geschwindigkeitsüberwachung und bei der Rotlichtüberwachung.
a. Sicherheitsabstandsmessung durch ortsfeste technische Geräte
Die bei der amtlichen Abstandsüberwachung im Einsatz befindlichen Abstandsmessgeräte sind durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zur Eichung zugelassen. Gleichwohl handelt es sich nicht immer um standardisierte Messverfahren. Bei den Messungen sind daher unterschiedliche Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen. Nur die verdachtsabhängige Anfertigung von Messvideos und Messfotos ist durch die Vorschriften der §§ 46 OWiG, 100 h StPO gerechtfertigt. Ein durch einen Blitzer angefertigtes Täterfoto muss eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Erforderlichenfalls sind geeignete Sachverständige hinzu zu ziehen.
aa. Videoabstandsmessverfahren (JVC/Pillar CG-P 50)
Beim Videoabstandsmessverfahren wird in Bayern das Gerät JVC/Pillar CG-P 50 eingesetzt. Es handelt sich um ein Messverfahren mit stationärer Videokamera, die einen Zeitgenerator enthält. In der ursprünglichen Bauartzulassung wird davon ausgegangen, dass das Zeitsignal des Generators von einer eingebauten Quarzuhr erzeugt wird. Tatsächlich erzeugt der Generator das Zeitsignal über die Bildwiederholfrequenz der Videokamera. Außerdem wurde das Format (amerikanisches NTSC oder europäisches PAL) der Videokamera nicht vorgeschrieben. Eine Verwendung des falschen Formats könnte aber zu erheblichen Messfehlern des Blitzers führen. Nach einer Änderung der Bauartzulassung ist diese Problematik zwischenzeitlich behoben. Außerdem erfolgen aktuell auch keine verdachtsunabhängigen Videoaufzeichnungen mehr. Zwischenzeitlich gehört das Gerät weiterhin zu den standardisierten Messverfahren. Daher sind Eichtoleranzwerte nur in geringem Umfang zu berücksichtigen.
bb. Brückenabstandsmessverfahren (Traffipax-Verfahren, Distanova-Verfahren, Verkehrs-Kontroll-System 3.0)
Beim Brückenabstandsmessverfahren stehen den Verkehrsüberwachungsbehörden verschiedene technische Messmethoden zur Verfügung. Beim Traffipax-Vefahren und beim Distanova-Verfahren wird zunächst das Abstandsverhalten des überwachten Fahrzeugs im Fernbereich visuell oder mittels Lichtbild festgestellt. Beim Verdacht einer Abstandsunterschreitung wird dann im Nahbereich mit Hilfe der Fahrbahnmarkierungen und Stoppuhren oder Lichtbildern der Sicherheitsabstand ermittelt. Es handelt sich nicht um standardisierte Messverfahren. Wegen möglicher nicht wahrnehmbarer Veränderungen des Abstandes zwischen vorausfahrendem und überwachtem Fahrzeug ist ein Sicherheitsabschlag in Höhe von 15 % von dem in 0,8 Sekunden zurückgelegten Fahrweg vorzunehmen. Beim Einsatz des Verkehrs-Kontroll-Systems 3.0 mit der Software 3.1 handelt es sich um ein standardisiertes Messverfahren. Das Messgerät kann durch das nicht zulassungspflichtige Modul Select ergänzt werden. Hierdurch wird ein automatisierter verdachtsabhängiger Messbetrieb ermöglicht, da bei jedem sich aufgrund von Berechnung ergebenden Tatverdacht automatisch acht Fotos angefertigt werden. Bei manueller Verwendung muss der Messbeamte ebenso wie bei Geräten mit älterer Software ein Identifizierungsvideo für jeden Tatverdacht gesondert in Gang setzen. Auf dem für eine Messung eingerichteten Streckenabschnitt werden vier Passpunkte in Form eines Rechtecks markiert. Zusätzlich werden zwei Kontrollpunkte auf der Fahrbahn markiert. Diese Punkte werden exakt vermessen. Es werden zwei Videoaufzeichnungen angefertigt. Eine Aufnahme dient der Fahrer- und Fahrzeugidentifizierung. Die andere Aufnahme wird zur Messung von Abstand und Geschwindigkeit verwendet. Der Abstand wird von Vorderachse zur Vorderachse gemessen. Darüber hinaus wird vom System automatisch bis zu einer Geschwindigkeit von 100 km/h ein Sicherheitsabschlag von 3 km/h vorgenommen, bei höheren Geschwindigkeiten von 3 %.
b. Sicherheitsabstandsmessung durch nachfahrende Polizeibeamte
Nachfahrende Polizeibeamte können entweder technische Geräte einsetzen oder Schätzungen durchführen, um Abstandsverstöße zu ermitteln.
aa. Sicherheitsabstandsmessung durch technische Geräte (Police-Pilot-System, ViDistA)
Beim Police-Pilot-System werden Streckenlänge und Geschwindigkeit gemessen, während der Verkehr auf einem Videoband aufgezeichnet wird. Die Messung der Geschwindigkeit erfolgt bei diesem Blitzer digital. Der Abstand wird durch Auswertung des Messvideos berechnet. Es handelt sich nicht wie beim Einsatz zum Zwecke der Geschwindigkeitsüberwachung um ein standardisiertes Messverfahren. Anders verhält sich dies beim Gerät ViDistA. Bei diesem Blitzer wird die Verkehrssituation auf Video aufgezeichnet und durch einen Computer mithilfe von horizontalen und vertikalen Linienpaaren ausgewertet. Verkehrsfehlergrenzen sind zu berücksichtigen.
bb. Sicherheitsabstandsmessung durch Schätzung
Bei der Abstandsmessung durch Schätzung muss das überwachende Polizeifahrzeug schräg versetzt geführt werden. Grundsätzlich kann das Polizeifahrzeug auch vorausfahren. Die Messbeamten müssen im Umgang mit dieser Messtechnik geübt sein. Wegen der erheblichen Fehlerquellen sind geeignete Sicherheitsabschläge zu gewähren.
2. Rotlicht (§§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO; § 24 StVG; 132 BKat)
Unter Rotlichtverstoß versteht man die Missachtung der Rotlichtanzeige einer Lichtzeichenanlage. Entscheidungserblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Fahrer die Haltelinie überfährt. Ein Rotlichtverstoß ist jedoch zu verneinen, wenn das Fahrzeug trotz Rotlicht noch vor dem Schutzbereich der Lichtzeichenanlage anhält. Zum Schutzbereich einer Lichtzeichenanlage gehören auch parallel zur Fahrbahn verlaufende Randstreifen und Gehwege. Ein Rotlichtverstoß ist zu bejahen, wenn der Fahrer die Haltelinie der Lichtzeichenanlage zwar bei Grünlicht überfährt, dann aber aufgrund eines verkehrsbedingt notwendigen Anhaltens bei Rotlicht in den Schutzbereich einfährt. Beim Umfahren einer Lichtzeichenanlage kommt es darauf an, ob der Schutzbereich berührt wird. Ein qualifizierter Rotlichtverstoß ist gegeben, wenn das Rotlicht zum Zeitpunkt des Überfahrens der Haltelinie länger als eine Sekunde angedauert hat oder eine Gefährdung anderer bzw. eine Sachbeschädigung eingetreten ist. Beim qualifizierten Rotlichtverstoß, sofern dieser auf der Dauer der Rotlichtphase beruht, soll ein Fahrverbot jedoch nur verhängt werden, wenn der Betroffene grob nachlässig gehandelt hat. Wenn ein Augenblicksversagen vorliegt, kann von einem Fahrverbot Abstand genommen werden. Insoweit sind in der Rechtsprechung verschiedene atypische Rotlichtverstöße anerkannt. Wenn auf einer mehrspurigen Fahrbahn mit unterschiedlich geregelter Ampelschaltung ein Fahrer das für ihn geltende Rotlicht übersieht, weil er von anderen Fahrern, die Grünlicht haben, mitgezogen wird, kann von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen werden. Die Einstrahlung von Sonnenlicht begründet allerdings wegen der damit häufig verbundenen schwierigen Erkennung der jeweiligen Farbphase der Lichtzeichenanlage eine besondere Sorgfaltspflicht des Fahrers und begründet daher keinen Ausnahmefall. Nach der Verwaltungsvorschrift zu § 37 StVO muss die Gelbphase zwischen dem Ende des Grünlichts und dem Beginn des Rotlichts bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h drei Sekunden betragen. Die Dauer des Gelblichtes kann durch den Ampelphasenplan überprüft werden. Bei ungünstigen Straßenverhältnissen muss der Fahrer seine Geschwindigkeit entsprechend reduzieren, um bei Gelblicht rechtzeitig anhalten zu können. Es kann dann aber ein Augenblicksversagen vorliegen. Bei älteren Lichtzeichenanlagen kann es aufgrund von Materialermüdung oder starken Witterungseinflüssen zu Verkürzungen der Gelbphase kommen. Störungen können durch Wartungsanlagen überprüft werden. Ein im Zusammenhang mit einer Rotlichtüberwachung angefertigtes Täterfoto muss eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Zu diesem Zweck werden oftmals von der Meldebehörde Lichtbilder zu Vergleichszwecken angefordert. Bestehende Zweifel an der Identität zwischen Täter und Betroffenem müssen durch die Angabe erkennbarer Identifizierungsmerkmale ausgeräumt werden. Insoweit werden teilweise Humanbiologen und Anthropologen hinzu gezogen. Diese können eine Identifizierung auch dann vornehmen, wenn Teile der Gesichtspartie des Fahrers verdeckt sind. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Geschwindigkeitsüberwachung. Bei Blitzern mit digitaler Fotoeinheit kann eine Vergrößerung des Lichtbildes wegen der damit verbundenen Unschärfe zu Identifizierungsproblemen führen. Ein Rotlichtverstoß kann durch Rotlichtüberwachungsanlagen oder durch überwachende Polizeibeamte festgestellt werden. Polizeibeamte können die Rotlichtzeit entweder selbst ermitteln oder
mithilfe technischer Geräte messen.
a. Rotlichtüberwachung durch technische Geräte
Bei der amtlichen Verkehrsüberwachung dürfen nur geeichte Blitzer eingesetzt werden. Wenn die Eichung aufgrund Zeitablaufes nicht mehr gültig ist, ist die Messung zwar nicht unverwertbar, es ist dann allerdings ein Sicherheitsabschlag zu gewähren. Voraussetzung für jede Eichung ist, dass die betreffende Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zur Eichung zugelassen ist. Rotlichüberwachungsanlagen haben in der Regel zwei in die Fahrbahn verlegte Induktionsschleifen. Die erste Induktionsschleife befindet sich meist hinter der Haltelinie. Beim Überfahren beider Induktionsschleifen wird jeweils ein Foto ausgelöst. Mittels Weg-Zeit-Berechnung kann dann bestimmt werden, wann die Haltelinie überfahren worden ist. Die Zeit, die zwischen dem Überfahren der Haltelinie und dem Passieren der ersten Induktionsschleife verstrichen ist, muss in Abzug gebracht werden. Problematisch ist die Berechnung der Rotlichtzeit, wenn das Tatfahrzeug im Messbereich nicht mit gleich bleibender Geschwindigkeit gefahren worden ist. Denn die Berechnung wird aufgrund einer festgestellten Durchschnittsgeschwindigkeit durchgeführt, von der jedoch bei starker Beschleunigung nicht ausgegangen werden kann. Alle ab Januar 2004 zur Eichung zugelassenen Rotlichtüberwachungsanlagen müssen die vorwerfbare Rotlichtzeit automatisch ermitteln, ohne dass vom angezeigten Messwert Toleranzen zu abzuziehen sind. Bei allen anderen Blitzern muss die Zeit, die das Fahrzeug von der Haltelinie bis zum Messpunkt benötigt hat, manuell abgezogen werden. Bei einigen wenigen Rotlichtüberwachungsanlagen ist zusätzlich noch eine gerätespezifische Toleranz abzuziehen. Rotlichtüberwachungsanlagen zählen zu den standardisierten Messverfahren. Es gelten insoweit die gleichen Grundsätze wie bei der Geschwindigkeitsüberschreitung.
b. Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte
Bei der Rotlichtüberwachung durch Polizeibeamte erfolgt die Messung der Rotlichtzeit oftmals ohne den Einsatz technischer Geräte. Der Polizeibeamte nimmt dann in der Regel eine gefühlsmäßige Schätzung vor oder zählt die Sekunden mit. Diese Methode ist sehr unzuverlässig und für den Nachweis eines qualifizierten Rotlichtverstoßes nicht geeignet. Anders verhält es sich bei einer gezielten Rotlichtüberwachung, wenn andere Umstände die Richtigkeit der Messung bestätigen. Jedenfalls sind angemessene Sicherheitsabschläge zu berücksichtigen. Zu klären ist weiterhin, von welchem Standort aus der Polizeibeamte die Überwachung vorgenommen hat, um die Einsehbarkeit bewerten zu können. Nachdem es sich nicht um eine standardisiertes Messverfahren handelt, müssen im Urteil Feststellungen zur Dauer des Gelblichtes, zur Geschwindigkeit und zur Entfernung des Fahrzeuges von der Haltelinie beim Umschlagen der Lichtzeichenanlage auf Rotlicht enthalten sein. Die Fahreridentifizierung bei dieser Überwachungsmethode erfolgt mittels Anhaltung des Täterfahrzeugs.
3. Alkohol oder Rauschmittel (§ 24a StVG)
Nach § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Ordnungswidrig handelt außerdem, wer unter der Wirkung bestimmter Rauschmittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Für den Ersttäter beträgt die Regelbuße bei fahrlässiger Begehungsweise EUR 500,-. Daneben wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Bei Wiederholungstätern wird eine Geldbuße von EUR 1.000,- bzw. EUR 1.500,- angeordnet. Außerdem beträgt das Fahrverbot dann drei Monate. Im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg werden immer zwei Punkte eingetragen. Eine Alkoholfahrt wird jedoch nur dann lediglich als Ordnungswidrigkeit verfolgt, wenn keine Fahruntauglichkeit vorliegt. Bei Alkohol kann diese bereits bei Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille gegeben sein, sofern zusätzlich Ausfallerscheinungen vorliegen. Ab 1,1 Promille liegt immer eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB vor. Tritt eine konkrete Gefährdung hinzu, ist der Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB erfüllt. Ausgehend vom Atemalkoholwert kann nicht auf eine bestimmte Blutalkoholkonzentration geschlossen werden, d. h. es ist immer eine Blutprobenentnahme anzuordnen. Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens wurde der Richtervorbehalt bei den einschlägigen Verkehrsdelikten abgeschafft. Die Blutentnahme kann daher gemäß § 81a Abs. 2 StPO standardmäßig, insbesondere ohne Begründung von Gefahr im Verzug, durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Bei Drogenfahrten ist eine Ordnungswidrigkeit nur dann verwirklicht, wenn das Rauschmittel in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt ist. Eine Ordnungswidrigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn ein verschriebenes Arzneimittel bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen worden ist. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss beim Konsum von Cannabis im Blut des Betroffenen THC mit einer Wirkstoffmenge
von mindestens 1 ng/ml nachgewiesen werden. Hinsichtlich anderer Rauschmittel orientieren sich die Gerichte an den Empfehlungen der Grenzwertkommission: Morphin = Heroin (10 ng/ml), Benzoylecgonin = Kokain (75 ng/ml), XTC (25 ng/ml), MDE (25 ng/ml), MDMA (25 ng/ml), Amphetamin (25 ng/ml), Methylendioxymetamphetamin (25 ng/ml), Methylendioxyethylamphetamin (25 ng/ml). Im Bereich von Verkehrsstraftaten müssen immer Ausfallerscheinungen hinzu treten, da es mangels verbindlicher Grenzwerte keine absolute Fahruntauglichkeit gibt. Allgemeine Merkmale des Drogenkonsums sind insoweit nicht ausreichend. Beim Verdacht einer Alkoholfahrt wird die Polizei den Betroffenen zunächst auffordern, an einer freiwilligen Atemalkoholmessung mitzuwirken. Ist der Betroffene hierzu nicht bereit, wird regelmäßig eine Blutentnahme angeordnet. Zur Durchführung einer Atemalkoholmessung wird das Gerät Alcotest 7110 MK III Evidential eingesetzt. Das Gerät ist durch die Physikalisch-Technische-Bundesanstalt zugelassen. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Sicherheitsabschläge sind nicht erforderlich. Das Messergebnis ist aber nur dann verwertbar, wenn das Gerät eine gültige Eichung aufweist. Wie bei allen technischen Messverfahren ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten. Bei der Atemalkoholmessung gibt es eine Reihe von Fehlerquellen, die durch das Gericht ausgeschlossen werden müssen. Unter anderem muss zwischen Trinkende und Messbeginn eine Wartezeit von mindestens zwanzig Minuten eingehalten werden. Mindestens zehn Minuten vor der Messung dürfen keine Substanzen aufgenommen werden. Im Abstand von höchstens fünf Minuten hat eine Doppelmessung zu erfolgen. Der Ausdruck des Messprotokolls muss mit der Anzeige des Messgeräts übereinstimmen. Das Mundstück ist vor jeder Messung betreffend nicht identische Personen auszutauschen.
4. Mobiltelefon (§§ 49, 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO; § 24 StVG; Nr. 246 BKat)
Nach § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt und dabei ein Mobiltelefon benutzt. Die Regelbuße beim Führen eines Kraftfahrzeugs beträgt € 100,-. Außerdem wird im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg ein Punkt eingetragen. Wenn eine Gefährdung verursacht wird, beträgt die Regelbuße € 150,- und es wird ein Monat Fahrverbot verhängt. Hinzu kommen zwei Punkte. Wenn eine Sachbeschädigung verwirklicht wird, erhöht sich die Regelbuße auf € 200,-. Beim Radfahrer beträgt die Regelbuße € 55,-. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO erfasst sowohl Kraftfahrzeugführer als auch Radfahrer. Elektronische Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen sind gemäß § 23 Abs. 1a S. 2 StVO insbesondere Mobiltelefone und Diktiergeräte. Verboten ist gemäß § 23 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 StVO bereits die Aufnahme oder das Halten eines Mobiltelefons. Auf den Zweck kommt es nicht an. Gemäß § 23 Abs. 1b S. 1 Nr. 1 StVO darf ein Mobiltelefon aber benutzt werden, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen zusätzlich der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb mittels Start-Stopp-Technologie stellt kein Ausgeschaltetsein im Sinne der Vorschrift dar. Ein Handyverstoß gemäß § 23 Abs. 1a StVO wird in der Regel durch beobachtende Polizeibeamte zur Anzeige gebracht. Denkbar ist aber auch, dass im Zusammenhang mit der Begehung einer anderen Verkehrsordnungswidrigkeit, insbesondere Geschindigkeits-, Abstands- oder Rotlichtverstoß, zum Zwecke der Fahreridentifizierung eine Blitzerfoto angefertigt wird, auf dem auch ein gleichzeitiger Handyverstoß dokumentiert ist.