In diesem Beitrag befasst sich Fachanwalt Strafrecht München Volker Dembski mit den Straftatbeständen der Unterschlagung gemäß § 246 StGB, der Hehlerei gemäß § 259 StGB und der Geldwäsche gemäß § 261 StGB.
1. Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB)
Bei der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Auffangnorm gegenüber anderen mit schwererer Strafe bedrohten Vermögensdelikten. Es ist nicht mehr erforderlich, dass der Täter den Gegenstand zum Zeitpunkt der Zueignungshandlung in Gewahrsam haben muss. Verletzter ist nur der Eigentümer, auch wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet. Tatobjekt können nur fremde bewegliche Sachen sein. Die Fremdheit bemisst sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Ein Gegenstand, der unter Eigentumsvorbehalt steht, kann durch den Käufer unterschlagen werden. Gleiches gilt für sicherungsübereignete Sachen. Tathandlung ist die rechtswidrige Zueignung. Unter Zueignung versteht man Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Wertes in die eigene oder Herrschaftsmacht eines Dritten. Ausreichend ist bereits die Kundgabe des auf Zueignung gerichteten Willens. Nicht erforderlich ist, dass die Aneignung und Enteignung zur Vollziehung kommt. Zueignung liegt insbesondere vor bei Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf und Verheimlichung des Besitzes. Keine Zueignung ist gegeben bei unberechtigter Weiterbenutzung einer Mietsache, Kopieren von auf einem Datenträger gespeicherten Daten und Vernichtung. Durch die Aufgabe des Gewahrsamserfordernisses wird die Tatvollendung sehr weit vorverlagert. Ein Versuch ist nur bei untauglichen Objekten denkbar. Außerdem wird nach dem Gesetzeswortlaut auf jede Beziehung des Täters zur Sache verzichtet. Der Zueignungsbegriff sollte daher durch das Erfordernis der Erlangung von Eigenbesitz eingeschränkt werden. Bei der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Zueignung handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal. Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn ein fälliger und durchsetzbarer Übereignungsanspruch besteht. Der Täter, der sich die Sache zugeeignet hat, kann den Tatbestand nicht noch einmal erfüllen, d. h. weitere Zueignungsakte sind tatbestandslos. Das gilt auch im Falle der Drittzueignung. Die Subsidiaritätsklausel gilt für alle Straftatbestände mit höherer Strafdrohung, also nicht nur gegenüber Vermögensdelikten. Wenn das Tatobjekt dem Täter anvertraut war, findet der Qualifikationstatbestand der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB Anwendung. Unter Anvertrauen versteht man die Hingabe der Sache in dem Vertrauen, dass der Täter die Gewalt ausschließlich im Interesse des Eigentümers ausübt. Beispiele hierfür sind Miete, Leihe, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung.
2. Hehlerei (§ 259 StGB)
Häufigste Vortat der Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB ist der Diebstahl gemäß § 242 StGB. Neben den klassischen Vermögensdelikten (Betrug, Raub, Erpressung, Unterschlagung, Untreue) stellen aber auch Meineid, Begünstigung und die Hehlerei selbst taugliche Vortaten dar. Ausgenommen hiervon sind aber Geldfälschungsdelikte, Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch. Der Alleintäter an der Vortat kann sich nur dann wegen Hehlerei strafbar machen, wenn er Diebesgut vom Zwischenhehler zurückkauft. Auch ein Mittäter an der Vortat wird nicht zum Hehler, wenn er sich den Beuteanteil von einem anderen Mittäter verschafft. Dies gilt jedoch nicht für Anstifter und Gehilfen. Der Ersatz für den durch die Vortat erlangten Gegenstand ist kein taugliches Hehlereiobjekt, sofern sich das Ersatzgeschäft nicht als Straftat darstellt. Oftmals wird aber durch das Ersatzgeschäft ein Betrug gemäß § 263 StGB begangen, da ein gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 935 BGB ausscheidet. Dies führt dazu, dass am Erlös Hehlerei möglich ist. Wird die Sache aus der Vortat jedoch an einen Hehler verkauft, sind die erlangten Geldscheine kein tauglicher Gegenstand einer Hehlerei. Es liegt dann eine so genannte straflose Ersatzhehlerei vor. Für die Abgrenzung von Hehlerei und Beteiligung an der Vortat kommt es darauf an, ob die Vortat abgeschlossen ist. § 259 Abs. 1 StGB ist wie die Begünstigung gemäß § 257 StGB ein Anschlussdelikt. Handelt der Anschlusstäter im Interesse des Vortäters kommen als Hehlereihandlungen nur Absetzen oder Absatzhilfe in Betracht. Absetzen ist die selbständige wirtschaftliche Verwertung der Sache. Der Absatzhelfer handelt dagegen weisungsabhängig. Ein Absatzerfolg ist zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals nicht erforderlich. Unter Sichverschaffen versteht man die Herstellung tatsächlicher eigener Herrschaftsgewalt über die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter. Eine bloße Leihe, Verwahrung oder Miete des Vortatgegenstandes reicht also nicht aus. Befindet sich die Beute in einem Schließfach, ist die Erlangung der Verfügungsgewalt in dem Moment vollzogen, wenn dem Anschlusstäter der Schlüssel übergeben worden ist. Der Hehler muss lediglich mit der Möglichkeit einer Vortat rechnen und diese billigen oder sich damit abfinden. Wenn der Anschlusstäter die Vortatbeute zum Marktpreis ankauft, fehlt es an der notwendigen Bereicherungsabsicht. Bei einem Handeln ausschließlich zugunsten des Vortäters ist der Tatbestand des § 257 StGB erfüllt. Bei nicht aufklärbarer Alternativität der Handlung ist zwischen Hehlerei und Diebstahl eine ungleichartige Wahlfeststellung möglich, da diese beiden Tatbestände den Vorgaben der Rechtsprechung folgend rechtsethisch und psychologisch vergleichbar sind. Bei der gewerbsmäßigen Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB und der Bandenhehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 2 StGB handelt es sich um Qualifikationstatbestände mit erhöhtem Strafrahmen. Bei der gewerbs- und bandenmäßigen Hehlerei gemäß § 260a Abs. 1 StGB handelt es sich ebenfalls um eine tatbestandliche Qualifikation.
3. Geldwäsche (§ 261 StGB)
Geschütztes Rechtsgut ist das staatliche Ermittlungsinteresse sowie der Wirtschafts- und Finanzkreislauf. Es handelt sich bei der Geldwäsche gemäß § 261 StGB wie bei den Straftatbeständen der Hehlerei gemäß § 259 StGB und der Begünstigung gemäß § 257 StGB um ein Anschlussdelikt. Anders als bei der Hehlerei werden aber auch Erlöse aus Nichtvermögensdelikten, Forderungen und Ersatzgegenstände erfasst. Im Unterschied zur Begünstigung ist ein Handeln zu Gunsten des Vortäters nicht erforderlich. Die Vorschrift dient der Bekämpfung der organisierten Kriminalität und der Zerschlagung des internationalen Terrorismus. Die umfassenden Identifizierungs-, Dokumentations-, Melde- und Anzeigepflichten im Gelwäschegesetz sollen den Ermittlungsbehörden das Nachvollziehen illegaler Finanztransaktionen ab einem Betrag von EUR 15.000,- erleichtern. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute unterliegen gemäß § 25c KWB darüber hinaus weiteren Verpflichtungen. Die Zollbehörden haben außerdem gemäß §§ 12a, 12b ZollVG die Aufgabe, den grenzüberschreitenden Bargeldverkehr zu überwachen. Taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche ist jeder Gegenstand, der aus einer Vortat gemäß § 261 Abs. 1 S. 2 StGB herrührt. Der Begriff des Gegenstandes erfasst sowohl Sachen als auch Rechte, ist also nicht beschränkt auf Bargeld. Der Begriff des Herrührens umfasst auch Gegenstände, die nach Austausch- und Umwandlungsaktionen an die Stelle des ursprünglichen Gegenstandes getreten sind. Bemakelt bleiben also auch Surrogate, solange ein konkreter Zusammenhang mit dem aus der Vortat stammenden Gegenstand besteht. Es reicht aus, wenn der in den Ersatzgegenstand eingegangene inkriminierte Anteil aus wirtschaftlicher Sicht nicht völlig unerheblich ist. Es ist unerheblich, wenn im Zuge von Verwertungshandlungen ein zivilrechtlich wirksamer Eigentums- oder Rechtsübergang stattgefunden hat. Wertgleichheit zwischen ursprünglichem Gegenstand und Ersatzgegenstand ist nicht erforderlich. Der Vortatenkatalog ist abschließend. Erfasst werden unter anderem alle Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 StGB, Bestechungsdelikte gemäß den §§ 332, 334 StGB, Betäubungsmitteldelikte gemäß § 29 BtMG, Steuerdelikte gemäß den §§ 373, 374 AO, gewerbsmäßig oder bandenmäßig begangene Vermögensdelikte gemäß den §§ 242, 246, 253, 259, 263, 266, 267 StGB und Vergehen von Mitgliedern einer kriminellen oder terroristischen Vereinigung gemäß den §§ 129, 129a, 129b StGB. Gemäß § 261 Abs. 1 S. 3 muss der geldwäschetaugliche Gegenstand bei einer Steuerstraftat nicht zwangsläufig aus der Vortat herrühren. Auch der Vortäter kann sich wegen Geldwäsche strafbar machen. Gemäß § 261 Abs. 9 S. 2 StGB wird der Vortäter aber nicht bestraft. Dadurch soll in Fällen zweifelhafter Vortatbeteiligung eine Postpendenzfeststellung ermöglicht werden. Gemäß § 261 Abs. 8 StGB genügen auch am Tatort mit Strafe bedrohte Auslandstaten, wenn diese einer Katalogtat entsprechen. Beim Verschleierungstatbestand sowie Gefährdungs- und Vereitelungstatbestand gemäß § 261 Abs. 1 S. 1 StGB werden Verhaltensweisen unter Strafe gestellt, die darauf abzielen, den Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf kontaminierte Gegenstände zu verhindern oder zu erschweren. Durch den Isolierungstatbestand gemäß § 261 Abs. 2 StGB sollen inkriminierte Gegenstände verkehrsunfähig gemacht werden. Der Verschleierungstatbestand unterscheidet zwischen Verbergen und Verschleiern der Herkunft. Unter Verbergen versteht man jede Unterbringung eines Gegenstandes, die den Zugang zum Tatobjekt erschwert. Unter Verschleiern fallen irreführende Maßnahmen, die den Herkunftsnachweis erschweren. Beispiele hierfür wären das Vergraben von Drogengeld oder das Einzahlen von Lösegeld auf einem Bankkonto. Beim Gefährdungs- und Vereitelungstatbestand wird der Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf den bemakelten Gegenstand zumindest für einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unmöglich gemacht. Der Isolierungstatbestand unterscheidet zwischen Verschaffen, Verwahren und Verwenden. Unter Verschaffen versteht man die Herstellung von alleiniger Verfügungsgewalt des Täters oder eines Dritten auf abgeleitetem Weg. Es ist unerheblich, ob der Täter den kontaminierten Gegenstand in Erfüllung eines wirksamen zivilrechtlichen Anspruches entgegen nimmt. Unter Verwahren versteht man die Ausübung der tatsächlichen Sachherrschaft. Unter Verwenden versteht man den bestimmungsgemäßen Gebrauch. In verfassungskonformer Auslegung ist § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB auf Honorarleistungen an den Strafverteidiger nur bei direktem Vorsatz hinsichtlich der bemakelten Herkunft des Geldes anwendbar. Damit ist die Vorschrift des § 261 Abs. 5 StGB, die schon bei Leichtfertigkeit eingreift, unanwendbar. Andernfalls läge ein unverhältnismäßiger Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit des Strafverteidigers vor. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 StGB ist daher nicht begründet, wenn der Strafverteidiger es lediglich für möglich hält, dass das Honorar aus einer Katalogtat stammt. Auch trifft ihn insoweit keine Nachfrage- oder Ermittlungspflicht. Bei gewerbsmäßiger oder bandenmäßiger Begehungsweise liegt gemäß § 261 Abs. 4 StGB ein besonders schwerer Fall der Geldwäsche mit erhöhtem Strafrahmen vor. Nachdem es sich nicht um einen Qualifikationstatbestand handelt, kann ein unbenannter besonders schwerer Fall bei einer großen Summe gewaschenen Geldes vorliegen. Um eine Blockade des Wirtschaftsverkehrs zu vermeiden, greift der Isolierungstatbestand gemäß § 261 Abs. 2 StGB nicht ein, wenn gemäß § 261 Abs. 6 zuvor ein Dritter den Gegenstand erlangt hat, ohne hierdurch eine Straftat zu begehen. Es ist strittig, ob sich die Straflosigkeit des Dritten ausschließlich auf eine Straftat nach § 261 StGB bezieht. Weiterhin ist strittig, ob die Einzahlung von Bargeld auf ein Konto bei einer gutgläubigen Bank zu einer Unterbrechung der Bemakelungskette führt. Gemäß § 261 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 StGB tritt Straffreiheit ein, wenn der leichtfertig handelnde Täter die noch nicht entdeckte Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt. Beim vorsätzlich handelnden Täter ist gemäß § 261 Abs. 9 S. 1 Nr. 2 StGB zusätzlich erforderlich, dass dieser die Sicherstellung des inkriminierten Gegenstandes bewirkt. Der Strafaufhebungsgrund besteht unabhängig von der Möglichkeit zum strafbefreienden Rücktritt gemäß § 24 StGB und einem Auftreten als Kronzeuge gemäß § 46b StGB.