Im nachfolgenden Fachartikel informiert Fachanwalt Strafrecht München Volker Dembski über die Straftabestände des verbotenen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d StGB und des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB.
1. Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
Die Vorschrift des § 315d StGB soll die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen. Die Tatbestandsverwirklichung führt gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB im Regelfall zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Unter Kraftfahrzeugrennen versteht man einen Wettbewerb zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten mit Kraftfahrzeugen, bei denen zwischen mindestens zwei Teilnehmern ein Sieger durch Erzielung einer möglichst hohen Geschwindigkeit ermittelt wird, wobei es einer vorherigen Absprache der Beteiligten über Zeit, Ort und Regeln nicht bedarf. Die Vereinbarung zum Wettbewerb kann spontan und konkludent erfolgen. Beim Ausrichten oder Durchführen gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB oder bei der Teilnahme gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 2 StGB an nicht genehmigten Karftfahrzeugrennen kommt es nicht darauf an, ob das Kraftfahrzeugrennen genehmigungsfähig gewesen wäre. Der Ausrichter muss nicht am Tatort sein, der Durchführer wird in der Regel am Tatort sein. Beide Funktionen können in einer Person vereint sein. Auch der Beifahrer in einem Kraftfahrzeug ist als Teilnehmer anzusehen, sofern er in irgendeiner Art und Weise am Kraftfarhzeugrennen mitwirkt. Das passive Mitfahren bei einem spontanen Kraftfahrzeugrennen ist daher straflos. Bei einem geplanten Rennen ist zumindest psychische Beihilfe gemäß § 27 StGB gegeben. Durch die Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB soll rüchsichtsloses Schnellfahren sanktioniert werden. Der Burn-Out an sich stellt kein tatbestandliches Handeln dar, da es an der erforderlichen Fortbewegung fehlt. Gemäß § 3 StVO ist die Geschwindigkeit an die konkrete Verkehrssituation anzupassen. Hierbei sind sowohl objektive Umstände, insbesondere Verkehrsaufkommen und Witterung, als auch subjektive Umstände, insbesonder die Leistungsfähigkeit des Kraftfahrzeugführers zu berücksichtigen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung muss wie bei der Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB grob verkehrswidrig und rücksichtslos begangen worden sein. Grob verkehrswidrig ist ein Verhalten, das objektiv besonders gefährlich gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Rücksichtslos handelt, wer sich entweder eigensüchtig über bekannte Rücksichtspflichten hinwegsetzt, oder wer sich aus Gleichgültigkeit auf seine Fahrerpflicht nicht besinnt und unbekümmert um mögliche Folgen drauf losfährt. Das tatbestandliche Motiv, nämlich eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, deckt sich mit dem Motiv eines jeden rechtstreuen Kraftfahrzeugführers. Die Vorschrift des § 315d Abs. 2 StGB enthält eine Qualifikation für die vorsätzliche Gefährdung von Leib oder Leben oder von fremden Sachen mit bedeutendem Wert. In § 315d Abs. 4 StGB wird die fahrlässige Gefährdung erfasst. Die Vorschrift des § 315d Abs. 5 StGB enthält eine Erfolgsqualifikation der vorsätzlichen Personengefährdung in Gestalt des Eintritts einer Gesundheitsschädigung.
2. Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer (§ 316a StGB)
Der Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316 a StGB schützt sowohl das Vermögen als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es handelt sich um einen Sonderfall des Raubes gemäß § 249 StGB, des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB oder der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB. Wegen der tatbestandlichen Weite und der hohen Strafandrohung ist die Norm restriktiv auszulegen. Taugliche Täter können sowohl Personen außerhalb als auch innerhalb des Fahrzeugs sein. Die Eigenschaft als Mitfahrer dauert nur solange an, wie eine andere Person Kraftfahrzeugführer ist. Die Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer endet mit dem Verlassen des Fahrzeugs. Bei einem verkehrsbedingten Anhalten bleibt der Fahrer Kraftfahrzeugführer, unabhängig davon, ob der Motor weiterläuft oder nicht. Wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen angehalten wird, endet die Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer mit dem Ausschalten des Motors. Unter Angriff wird eine Handlung verstanden, durch die in feindlicher Willensrichtung auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit eingewirkt wird. Ein Angriff setzt nicht voraus, dass es tatsächlich zu einer Beeinträchtigung gekommen ist. Eine Täuschung hat nur dann Angriffsqualität, wenn sie aufgrund besonderer Umstände in ihrer Intensität einer Drohung gleichkommt. Ein gestellter Unfall oder irreführende Verkehrszeichen sind daher als Angriff auf die Entschlussfreiheit zu werten. Auf der anderen Seite ist das Verbergen der inkriminierten Absicht noch kein Angriff. Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden objektiv ausgenutzt, wenn der Kraftfahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt werden kann. Im fließenden Verkehr handelt der Täter in der Regel auch mit dem subjektiv erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Das gleiche gilt beim verkehrsbedingten Anhalten des Fahrzeugs mit laufendem Motor. Beim Anhalten aus anderen als verkehrsbedingten Gründen müssen neben der Tatsache, dass der Motor noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen. Allein die räumliche Fluchterschwerung, bewegungsabhängige Isolierung und die damit verbundene schwere Erreichbarkeit fremder Hilfe sind jedoch nicht ausreichend. Wenn sich ein vollendeter Angriff bereits außerhalb des Fahrzeugs oder vor Fahrtantritt ereignet hat, erleichtern die Straßenverkehrsverhältnisse die Tat nur ausnahmsweise, wenn sich der Täter des Opfers noch nicht in stabilisierter Weise bemächtigt hat. Der Täter muss bei Verübung des Angriffs mit Zueignungs-, Beutesicherungs- oder Bereicherungsabsicht gehandelt haben. Bei wenigstens leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen Menschen findet eine Erfolgsqualifikation Anwendung. Der Todeseintritt kann sowohl durch den verübten Angriff als auch durch die Raub- oder Erpressungstat herbeigeführt werden. Auch ein Dritter ist taugliches Tatopfer. Der Tod muss spezifische Folge der Tathandlung sein. Dies ist insbesondere bei tödlichen Verkehrsunfällen infolge von Panikreaktionen des Opfers der Fall.