V O L K E R   D E M B S K I

Ihr Anwalt für Strafrecht
in Mün­chen

 Straf­ver­tei­di­ger in Mün­chen gesucht?

  • Pro­ak­ti­ver Fach­an­walt für Straf­recht in Mün­chen. 25 Jah­re Erfah­rung als Straf­ver­tei­di­ger. Rechts­an­walt mit Top-Bewertungen im Straf­ver­fah­ren. Schnel­le Bear­bei­tung lau­fen­der Straf­man­da­te durch spe­zia­li­sier­ten Anwalt. Kanz­lei mit kurz­fris­ti­gen Ter­mi­nen für Bera­tun­gen in Strafsachen.
  • Kom­pe­ten­te Ver­tei­di­gung gegen jeden straf­recht­li­chen Tat­vor­wurf. Ins­be­son­de­re bei Dro­gen­de­lik­ten, im Sexu­al­straf­recht, bei Ver­mö­gens­de­lik­ten, im Jugend­straf­recht, bei Gewalt­de­lik­ten, im Ver­kehrs­straf­recht.
  • Effi­zi­en­te Ver­tre­tung gegen alle straf­be­hörd­li­chen Maß­nah­men. Ins­be­son­de­re bei Vor­la­dung als Beschul­dig­ter, Durch­su­chung von Woh­nung oder Büro, Ver­haf­tung durch Poli­zei, Straf­be­fehl oder Ankla­ge­schrift vom Gericht.

 Fach­an­walt für alle Delik­te im Strafrecht?

  • Ein Fach­an­walt für Straf­recht ver­tei­digt gegen alle Tat­vor­wür­fe und Delik­te im Straf­ver­fah­ren. Sowohl im poli­zei­li­chen Ermitt­lungs­ver­fah­ren als auch in sämt­li­chen Instan­zen des gericht­li­chen Ver­fah­rens ein­schließ­lich Strafvollstreckung.
  • Durch die Vor­schrif­ten des all­ge­mei­nen Straf­rechts (StGB) wer­den unter ande­rem die Sexu­al­de­lik­te, die Gewalt­de­lik­te, die Ver­kehrs­de­lik­te und die Ver­mö­gens­de­lik­te unter Stra­fe gestellt.
  • Mit den Nor­men des Neben­straf­rechts (BtMG, KCanG, NpSG, AMG, Anti­DopG) wer­den die Dro­gen­de­lik­te sanktioniert.
  • Die Regeln des Jugend­straf­rechts (JGG) fin­den ergän­zend Anwen­dung, wenn ein Jugend­li­cher oder Her­an­wach­sen­der ein Delikt verwirklicht.

 Anwalt wegen Vor­la­dung & Durchsuchung?

  • Der Beschul­dig­te im Ermitt­lungs­ver­fah­ren soll­te bei Kon­takt mit der Poli­zei ohne Anwe­sen­heit eines Anwalts für Straf­recht immer von sei­nem Schwei­ge­recht Gebrauch machen. Das gilt nicht nur bei Vor­la­dung als Beschul­dig­ter, son­dern auch außer­halb klas­si­scher Ver­neh­mungs­si­tua­tio­nen, ins­be­son­de­re für die Durch­su­chung von Woh­nung oder Büro.
  • Ein Beschul­dig­ter hat in jeder Lage des Ver­fah­rens das Recht, sich durch einen Straf­ver­tei­di­ger bera­ten und ver­tre­ten zu las­sen. Ein Fach­an­walt für Straf­recht kann zu die­sem Zweck Akten­ein­sicht nehmen.
  • Ein Beschul­dig­ter ist nicht ver­pflich­tet, einer Vor­la­dung zur Ver­neh­mung Fol­ge zu leis­ten. Denn der Poli­zei müs­sen ledig­lich die Per­so­na­li­en mit­ge­teilt wer­den. Dafür ist aber kein per­sön­li­cher Kon­takt erfor­der­lich. Die­se Pflicht­an­ga­ben kön­nen auch durch einen hier­für beauf­trag­ten Rechts­an­walt über­mit­telt werden.

 Straf­ver­tei­di­ger bei Fest­nah­me durch Polizei?

  • Wenn ein Beschul­dig­ter im Ermitt­lungs­ver­fah­ren nach vor­läu­fi­ger Fest­nah­me durch die Poli­zei nicht wie­der frei gelas­sen wird, muss er spä­tes­tens am Tag nach sei­ner Ergrei­fung in Anwe­sen­heit eines Straf­ver­tei­di­gers dem zustän­di­gen Rich­ter vor­ge­führt wer­den. Die­ser ent­schei­det dann, ob Unter­su­chungs­haft in einer JVA ange­ord­net wird.
  • Im Vor­führ­ter­min hat der Beschul­dig­te Anspruch auf Bei­ord­nung eines Rechts­an­walts als Pflicht­ver­tei­di­ger. Der Ermitt­lungs­rich­ter kann einen von der Staats­an­walt­schaft bean­trag­ten Haft­be­fehl nach Ver­hand­lung zur Sache ableh­nen, erlas­sen oder gegen geeig­ne­te Auf­la­gen außer Voll­zug setzen.
  • Für das Ver­hal­ten beim Haft­rich­ter gel­ten die glei­che Grund­sät­ze wie bei Vor­la­dung oder Durch­su­chung. Der Beschul­dig­te soll­te vor Akten­ein­sicht kei­nen Anga­ben zur Sache machen. Mit­hil­fe eines Fach­an­walts für Straf­recht kann er sich auf die Ver­tei­di­gung gegen etwa­ige Haft­grün­de beschränken.

 Rechts­an­walt gegen Straf­be­fehl / Ankla­ge?

  • Im ers­ten Rechts­zug eines Gerichts­ver­fah­rens kann der Ange­klag­te gegen einen Straf­be­fehl inner­halb von 2 Wochen ab Zustel­lung über einen Fach­an­walt für Straf­recht Ein­spruch ein­le­gen. Es kommt dann zur Haupt­ver­hand­lung vor dem zustän­di­gen Amts­ge­richt. Wenn eine rechts­kräf­tig ver­häng­te Geld­stra­fe nicht bezahlt wird, droht Ersatzfreiheitsstrafe.
  • Ansons­ten wird durch das zustän­di­ge Gericht eine Ankla­ge­schrift mit Frist zur Stel­lung­nah­me zuge­stellt. Der Ange­schul­dig­te hat dann vor der Ent­schei­dung über die Eröff­nung des Haupt­ver­fah­rens Gele­gen­heit, mit­hil­fe eines Rechts­an­walts für Straf­recht die Vor­nah­me ein­zel­ner Beweis­erhe­bun­gen zu bean­tra­gen oder Ein­wen­dun­gen vorzubringen.
  • Nach Ein­spruch oder Eröff­nungs­be­schluss kommt es zur münd­li­chen Haupt­ver­hand­lung vor dem Tat­ge­richt. Hier soll­te der Ange­klag­te ent­we­der schwei­gen oder sich über einen Anwalt mit­tels einer soge­nann­ten Ver­tei­di­ger­er­klä­rung zur Sache einlassen.

 Anwalt für Beru­fung bzw. Revision?

  • Straf­ur­tei­le des Amts­ge­richts kön­nen mit dem Rechts­mit­tel der Beru­fung ange­foch­ten wer­den. Es kommt dann erneut zur Haupt­ver­hand­lung vor dem zustän­di­gen Land­ge­richt. Die Frist zur Ein­le­gung einer Beru­fung beträgt eine Woche ab Ver­kün­dung des Urteils. Die Mit­wir­kung eines Anwalts für Straf­recht ist zweck­mä­ßig, aber nicht zwin­gend vorgeschrieben.
  • Gegen Straf­ur­tei­le des Land­ge­richts ist das Rechts­mit­tel der Revi­si­on statt­haft. Bei vor­an­ge­gan­ge­ner Beru­fung ist das Baye­ri­sche Obers­te Lan­des­ge­richt zustän­dig, ansons­ten der Bun­des­ge­richts­hof. Die Frist zur Ein­le­gung beträgt eine Woche ab Ver­kün­dung des Urteils. Die Frist zur Begrün­dung der Revi­si­on beträgt einen Monat ab Zustel­lung des Urteils. Inso­weit wird dann obli­ga­to­risch ein Straf­ver­tei­di­ger benötigt.
  • Nach Erschöp­fung des Rechts­wegs kann Beschwer­de zum Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt erho­ben wer­den. Danach ist nur noch eine Beschwer­de zum Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te mit anschlie­ßen­dem Antrag auf Wie­der­auf­nah­me beim zustän­di­gen Straf­ge­richt denkbar.