Geldfälschung
- Bei der Geldfälschung gemäß § 146 StGB handelt es sich um einen Sonderfall der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB dar. Geschütztes Rechtsgut ist die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Geldverkehrs, nicht jedoch individuelle Vermögensinteressen. Die Strafbarkeit beim Umgang mit Falschgeld ist vor dem Hintergrund der besonderen Gefahren für den Rechtsverkehr weit vorverlagert. Der Täter muss weder Bereicherungs- noch Schädigungsabsicht haben.
- Tatobjekte sind gemäß § 152 StGB auch Banknoten oder Münzen aus einem fremden Währungsgebiet. Bestimmte in § 151 StGB aufgezählte Wertpapiere stehen dem Geld gleich. Virtuelle Währungen wie Bitcoins sind keine tauglichen Tatobjekte. Die Geldeigenschaft geht bei staatlicher Herausnahme aus dem Zahlungsverkehr erst dann verloren, wenn Banken nicht mehr zum Einlösen des Geldes verpflichtet sind.
- Bei zunächst gutgläubig erlangter Verfügungsgewalt über Falschgeld und Inverkehrbringen nach Kenntniserlangung der Unechtheit liegt keine Teilnahme am Verbrechen der Geldfälschung des Bösgläubigen vor, sondern es ist der gegenüber § 146 StGB subsidiäre Vergehenstatbestand des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß § 147 StGB einschlägig. Andernfalls wäre ein Täter, der das Falschgeld selbst in den Verkehr bringt, zu Unrecht privilegiert.
- Der Straftatbestand der Wertzeichenfälschung gemäß § 148 StGB ist strukturähnlich aufgebaut wie die Vorschrift des § 146 StGB. Unter Wertzeichen versteht man Marken und ähnliche Zeichen, die Zahlung von Gebühren, Beiträgen und sonstigen Beträgen vereinfachen oder sicherstellen und nachweisen sollen, insbesondere Steuerzeichen und Gebührenmarken, nicht jedoch Rabattmarken aus dem Einzelhandel.
- Selbständige Vorbereitungshandlungen zur Geldfälschung werden gemäß § 149 StGB unter Strafe gestellt. Bei tätiger Reue tritt jedoch Straffreiheit ein. Unerheblich ist, ob die Tat zur Förderung objektiv geeignet ist oder tatsächlich ausgeführt wird.
- Gemäß § 138 Abs. 1 Nr. 4 StGB ist auch die Nichtanzeige einer geplanten Geldfälschung eine Straftat.
- Der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des bargeldlosen Zahlungsverkehrs dienen die Tatbestände der Fälschung von Zahlungskarten gemäß den §§ 152a, 152b StGB. Unter Zahlungskarten versteht man Karten, die von einem Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut herausgegeben worden sind und durch Ausgestaltung und Codierung besonders gegen Nachahmung gesichert sind. Unter Garantiefunktion versteht man die Ermöglichung einer bargeldlosen Zahlung durch den Karteninhaber, indem der Kartenaussteller dem Gläubiger eines Zahlungsanspruches bei Einhaltung einfacher formaler Regeln die Erstattung des Betrages garantiert. Hierunter fallen insbesondere Kreditkarten und EC-
Karten. Im Zusammenhang mit der Fälschung von Zahlungskarten wird unter anderem auch das Delikt der Fälschung beweiserheblicher Daten gemäß § 269 StGB verwirklicht.