Sachbeschädigung
- Durch den Straftatbestand der einfachen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB wird das Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sachen geschützt.
- Bestimmungsgemäßer Verbrauch, Sachentziehung und Funktionsvereitelung sind tatbestandlos.
- Anders als die Rechtswidrigkeit beim Beschädigen oder Zerstören ist die Unbefugtheit bei der Veränderung des Erscheinungsbildes Tatbestandsmerkmal und nicht nur Verweis auf die allgemeine Rechtswidrigkeitsvoraussetzung.
- Zur Verfolgung der einfachen Sachbeschädigung ist gemäß § 303 c StGB ein Strafantrag erforderlich, es sein denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- Bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist geschütztes Rechtsgut das Nutzungsinteresse der Öffentlichkeit. Die Aufzählung der Tatobjekte ist abschließend. Die Tathandlungen entsprechen denen der einfachen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, wobei der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn der besondere Zweck, dem die Sache dient, beeinträchtigt wird. Ein Graffiti vermag die öffentliche Funktion einer Sache in der Regel nicht zu beeinträchtigen.
- Beim Zerstören von Bauwerken nach § 305 StGB und beim Zerstören wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305 a StGB handelt es sich um Qualifikationen der einfachen Sachbeschädigung.
