Sachbeschädigung
- Durch den Straftatbestand der einfachen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB wird das Interesse des Eigentümers an der körperlichen Unversehrtheit seiner Sachen geschützt.
- Bestimmungsgemäßer Verbrauch, Sachentziehung und Funktionsvereitelung sind tatbestandlos.
- Anders als die Rechtswidrigkeit beim Beschädigen oder Zerstören ist die Unbefugtheit bei der Veränderung des Erscheinungsbildes Tatbestandsmerkmal und nicht nur Verweis auf die allgemeine Rechtswidrigkeitsvoraussetzung.
- Zur Verfolgung der einfachen Sachbeschädigung ist gemäß § 303 c StGB ein Strafantrag erforderlich, es sein denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
- Bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung nach § 304 StGB ist geschütztes Rechtsgut das Nutzungsinteresse der Öffentlichkeit. Die Aufzählung der Tatobjekte ist abschließend. Die Tathandlungen entsprechen denen der einfachen Sachbeschädigung gemäß § 303 StGB, wobei der Tatbestand nur erfüllt ist, wenn der besondere Zweck, dem die Sache dient, beeinträchtigt wird. Ein Graffiti vermag die öffentliche Funktion einer Sache in der Regel nicht zu beeinträchtigen.
- Beim Zerstören von Bauwerken nach § 305 StGB und beim Zerstören wichtiger Arbeitsmittel gemäß § 305 a StGB handelt es sich um Qualifikationen der einfachen Sachbeschädigung.
Fremde Sache?
- Tatobjekt ist eine bewegliche oder unbewegliche Sache, die im Eigentum einer anderen Person steht, wobei es auf den wirtschaftlichen Wert nicht ankommt.
- Die Herausnahme von Tieren aus dem zivilrechtlichen Sachbegriff hat auf das Strafrecht keine Auswirkung.
- Herrenlose Sachen sind keine geeigneten Tatobjekte.
Beschädigung oder Zerstörung?
- Unter Beschädigung gemäß § 303 Abs. 1 StGB versteht man eine nicht ganz unerhebliche Substanzverletzung oder eine nachhaltige Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- Das Ablassen von Luft aus einem Autoreifen vermag die erforderliche Erheblichkeitsschwelle jedoch nicht zu überschreiten.
- Äußeres Verunstalten ohne Verletzung des Sachsubstanz stellt zwar grundsätzlich keine Beschädigung dar. Ein Graffiti unterfällt aber gleichwohl dem Tatbestandsmerkmal, wenn die nachträgliche Reinigung zu einer nicht unerheblichen Einwirkung auf die Oberflächenbeschaffenheit führt, insbesondere beim Einsatz von Sandstrahlgeräten.
- Unter Zerstörung versteht man die vollständige Aufhebung der Gebrauchsfähigkeit.
Veränderung Erscheinungsbild?
- Veränderungen des Erscheinungsbildes ohne Substanzverletzung werden subsidiär von § 303 Abs. 2 StGB erfasst, sofern sie erheblich und nicht nur vorübergehend sind.
- Ein Graffiti, das ohne Oberflächenveränderung rückstandsfrei wieder entfernt werden kann, erfüllt daher den Tatbestand. Ausgenommen sind lediglich bagatellartige Einwirkungen oder Veränderungen, die schnell von selbst vergehen bzw. entfernt werden können.
Brandstiftung
- Bei der Brandstiftung nach § 306 StGB handelt es sich um eine spezielle Form der Sachbeschädigung. Daher ist der Eigentümer nicht tätertauglich. Auch ein Dritter macht sich nicht wegen Brandstiftung strafbar, sofern eine rechtfertigende Einwilligung des Eigentümers vorliegt. Herrenlose Gegenstände sind keine geeigneten Tatobjekte.
- Ist es zur Tatvollendung gekommen, enthält § 306e StGB eine benannte Rechtsfolgenregel bei tätiger Reue. Diese Vorschrift kommt auch bei den §§ 306a, 306b, 306d StGB zur Anwendung.
- Die Brandstiftungsdelikte in den §§ 306b und 306c enthalten unterschiedliche Qualifikationstypen. § 306d befasst sich mit vier Fahrlässigkeitsvarianten.
- Beim Herbeiführen einer Brandgefahr gemäß § 306f StGB wird eine Vorstufe der Brandstiftung unter Strafe gestellt. Jedoch allein die Ausführung einer der beispielhaft aufgezählten Handlungen führt selbst bei abstrakter Gefährlichkeit noch nicht zur Tatbestandsverwirklichung, es sein denn, dass eine nahe liegende Gefahr für eine Brandentstehung vorliegt.
Brand oder Zerstörung?
- Als Tathandlung kommt neben dem in Brand setzen auch eine ganz oder teilweise Zerstörung durch Brandlegung in Betracht.
- Ein Gegenstand ist in Brand gesetzt, wenn er nicht unerheblich vom Feuer ergriffen ist und selbständig brennt.
- Eine Zerstörung durch Brandlegung ist gegeben, wenn es zwar nicht zu einem offenen Feuer gekommen ist, das eingesetzte Brandmittel aber gleichwohl zu einer nicht unwesentlichen Funktionsaufhebung des Tatobjekts geführt hat. Erfasst werden insoweit auch die Einwirkungen durch Löschmittel.
Schwere Brandstiftung?
- Bei der schweren Brandstiftung gemäß § 306a StGB kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an.
- § 306a Abs. 1 StGB schützt Objekte, in denen sich typischerweise Menschen aufhalten. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Die abstrakte Gefährlichkeitsvermutung kann aber widerlegt werden, wenn sich der Täter glaubhaft vergewissert hat, dass eine konkrete Gefährdung von Menschenleben ausgeschlossen ist. Dies wird bei mehrräumigen Objekten regelmäßig nicht möglich sein. Entsprechende Einlassungen werden durch die Gerichte daher als unbeachtliche Schutzbehauptungen gewertet.
- Die Zweckbestimmung eines zur Wohnung von Menschen dienenden Gebäudes kann durch seine tatsächlichen Bewohner aufgehoben werden. Es ist unerheblich, wenn das Tatobjekt für den Fall des Fehlschlagens wieder bewohnt werden soll. Der Täter kann jedoch eine Entwidmung nicht mit Wirkung für Familienmitglieder oder andere Bewohner ohne deren Kenntnis vornehmen. Bei gemischt genutzten Gebäuden kommt es auf die Art der Verbindung an. Ein gemeinsames Dach ist für sich genommen nicht ausreichend, wohl aber ein gemeinsames Treppenhaus.
- § 306a Abs. 2 StGB verweist auf die Tatobjekte nach § 306 StGB und setzt zudem eine konkrete Gesundheitsgefährdung voraus.
Teilweise Zerstörung?
Nach der Rechtsprechung des BHG (3 StR 362/
- ist bei der Brandstiftung gemäß § 306a StGB ein Gebäude teilweise zerstört, wenn für eine nicht nur unerhebliche Zeit ein für das ganze Objekt zwecknötiger Teil oder dieses wenigstens für einzelne seiner wesentlichen Zweckbestimmungen unbrauchbar wird oder wenn einzelne seiner Bestandteile, die für einen selbständigen Gebrauch bestimmt oder eingerichtet sind, vernichtet werden.
Nach der Rechtsprechung des BHG (3 StR 13/
- ist eine teilweise Zerstörung bei einem gemischt, also teils gewerblich und teils zu Wohnzwecken, genutzten Gebäude gegeben, wenn ein zum selbständigen Gebrauch bestimmter, dem Wohnen dienender Teil des Gebäudes durch die Brandlegung unbrauchbar geworden ist.
- zählen zu den Wohnzwecken der Aufenthalt, die Nahversorgung und das Schlafen.
- reicht es nicht aus, wenn die Unbrauchbarkeit zu Wohnzwecken nur für mehrere Stunden oder einen Tag besteht.
- ist die Taterfolgsvariante ebenfalls nicht erfüllt, wenn ausschließlich nicht dem Wohnen selbst dienende Gebäudeteile von den Brandfolgen betroffen sind, die brandbedingte Zerstörung dort aber eine Nutzung der im Objekt gelegenen Wohnungen aufhebt. Denn Zerstörung setzt bei gemischt genutzten Wohngebäuden eine unmittelbar oder mittelbar durch die Brandlegung hervorgerufene Einwirkung auf die Sachsubstanz einer selbständigen Wohneinheit voraus.
Nach der Rechtsprechung des BGH (5 StR 222/
- können erhebliche Verrußungen für die Annahme einer Zerstörung genügen.