Einspruch gegen Bußgeldbescheid
- Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung im Sinne von § 51 OWiG Einspruch gemäß § 67 Abs. 1 OWiG eingelegt werden.
- Wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag fällt, kann der Einspruch gemäß den § 46 Abs. 1 OWiG, §§ 42, 43 StPO noch bis zum Ablauf des nächsten Werktages eingelegt werden.
- Bei Fristversäumung kann gemäß § 52 OWiG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebracht werden.
- Der Einspruch kann gemäß § 67 Abs. 2 OWiG auf einzelne Taten oder bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
- Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst unwirksam eingelegt worden, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 1 OWiG als unzulässig.
- Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung gemäß § 62 OWiG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung zulässig.
- Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde gemäß § 69 Abs. 2 OWiG, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt.
- Zu diesem Zweck kann sie weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen sowie von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse verlangen.
- Dem Betroffenen kann Gelegenheit gegeben werden, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will. Unabhängig vom Tatnachweis kann eine Verkehrsordnungswidrigkeit nur dann verfolgt werden, wenn zwischenzeitlich keine Verjährung eingetreten ist. Denn dann besteht ein Verfahrenshindernis.
- Wenn die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht als unzulässig verwirft oder zurücknimmt, übersendet sie die Akten gemäß § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht.
Hauptverhandlung vor dem AG
- Zuständig für die Entscheidung über den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid ist gemäß § 68 Abs. 1 OWiG das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
- Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende ist gemäß § 68 Abs. 2 OWiG der Jugendrichter zuständig.
- Auch das Gericht kann den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 70 OWiG als unzulässig verwerfen, soweit dies von der Verwaltungsbehörde verabsäumt worden ist.
- Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig.
- Hält das Gericht eine Hauptverhandlung nach § 71 OWiG für nicht erforderlich, so kann es gemäß § 72 OWiG durch Beschluss entscheiden, wenn der Betroffene und die Staatsanwaltschaft nicht innerhalb von zwei Wochen nach förmlicher Zustellung eines entsprechenden Hinweises widersprechen.
- Der Widerspruch bedarf keiner besonderen Form und kann auch unter Bedingungen erteilt werden.
- Bei Fristversäumung kann gegen den Beschluss innerhalb von einer Woche nach dessen Zustellung gemäß § 52 OWiG ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebracht werden.
- Das Gericht bestimmt gemäß § 77 OWiG unter Berücksichtigung der Amtsaufklärungspflicht den Umfang der Beweisaufnahme. Unter bestimmten Voraussetzungen kann gemäß § 77 a OWiG eine vereinfachte Art der Beweisaufnahme durchgeführt werden.
Muss Betroffener kommen?
- Bestimmt das Gericht aufgrund des Einspruches gegen den Bußgeldbescheid gemäß § 71 OWiG einen Termin zur Hauptverhandlung, ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 1 OWiG zum Erscheinen verpflichtet.
- Das Gericht kann einen Antrag auf Terminverlegung wegen Verhinderung nicht ohne nähere Prüfung rechtsfehlerfrei zurückweisen.
- Das Gericht entbindet den Betroffenen gemäß § 73 Abs. 2 OWiG auf seinen Antrag hin von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen, wenn dieser sich zur Sache geäußert oder erklärt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache einlassen werde, und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist.
- Wenn die Identifizierung des Fahrers streitig ist, wird die Anwesenheit regelmäßig notwendig sein.
- Der Antrag auf Entbindung ist frist- und formlos.
- Hat das Gericht den Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden, so kann er sich gemäß § 73 Abs. 3 OWiG durch einen schriftlich bevollmächtigten Verteidiger vertreten lassen.
- Bleibt der Betroffene ohne genügende Entschuldigung aus, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war, hat das Gericht den Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil zu verwerfen, sofern der Betroffene hierüber in seiner Ladung ordnungsgemäß belehrt worden ist.
- Gegen dieses Urteil kann gemäß § 74 Abs. 4 OWiG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand angebracht werden.
- Ein Verstoß gegen § 74 Abs. 2 OWiG kann auch im Wege der Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.
Rechtsbeschwerde zum BayObLG
- Gegen gerichtliche Beschlüsse und Urteile bayerischer Amtsgerichte ist die Rechtsbeschwerde zum Bayrischen Obersten Landesgericht (BayObLG) gemäß § 79 OWiG unter anderem dann zulässig, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als EUR 250,- verhängt oder eine Nebenfolge angeordnet worden sind. Das gilt nicht, wenn es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert auf nicht mehr als EUR 250,- festgesetzt worden ist.
- Ansonsten ist gegen ein Urteil die Rechtsbeschwerde gemäß § 80 OWiG nur zulässig, wenn sie auf
entsprechenden Antrag hin zugelassen worden ist. Die Rechtsbeschwerde wird aber nur zugelassen, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, oder das Urteil wegen Versagung rechtlichen Gehörs aufzuheben. - Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde und Zulassungsbeschwerde beträgt gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 341 StPO eine Woche.
- Die Frist beginnt gemäß § 79 Abs. 4 OWiG mit der Verkündung des Urteils, bei Abwesenheit mit der Zustellung der Entscheidung.
- Beginnend mit dem Ablauf der Einlegungsfrist ist die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG, 344 StPO innerhalb eines Monats durch einen Rechtsanwalt zu begründen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Entscheidungsgründe schon zugestellt worden sind.
- Neben den Anträgen sind Sachrügen und/
oder Verfahrensrügen zu erheben. Die Sachrüge kann auch nur allgemein angebracht werden. An die Erhebung einer Verfahrensrüge werden strenge Anforderungen gestellt. - Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet gemäß § 79 Abs. 5 OWiG durch Beschluss, wenn nicht ausnahmsweise eine Hauptverhandlung stattfindet.