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Fahren ohne Fahrerlaubnis
- Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl ihm die Fahrerlaubnis durch das Strafgericht oder die Führerscheinstelle entzogen worden ist, macht sich wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar.
- Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegt das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, gemäß § 21 Abs. 3 StVG der Einziehung.
- Straflos ist allerdings, wer trotz Fahrerlaubnisentzug lediglich den Motor eines Kraftfahrzeuges anlässt.
- Wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis lediglich seinen Führerschein nicht mitführt oder eine persönliche Auflage nicht beachtet, liegt gemäß § 24 StVG, §§ 75 Nr. 4, 4 Abs. 2 S. 2 FEV nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor, die mit einer Verwarnung in Höhe von € 10,- geahndet wird.
- Auch während des Laufes einer Fahrverbotsfrist darf von der Fahrerlaubnis kein Gebrauch gemacht werden.
- Ebenso macht sich der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis mit ausländischem Wohnsitz und im Heimatland verhängtem Fahrverbot strafbar, wenn er in Deutschland ein Kraftfahrzeug führt. Das ergibt sich aus den einschlägigen Regelungen in der Fahrerlaubnisverordnung.
- Im umgekehrten Fall kommt es auf die Vorschriften im Ausland an. Das Nichtmitführen des Führerscheins, welcher in Deutschland in amtliche Verwahrung zu geben ist, um die Fahrverbotsfrist in Gang zu setzen, wird im EU-
Ausland in der Regel zumindest mit einer Geldbuße belegt. - Strafverfahren drohen darüber hinaus insbesondere in Frankreich, England, Spanien, Schweiz, Österreich, Schweden, Portugal, Norwegen, Niederlande, Luxemburg, Litauen und Finnland. Keine Strafverfahren werden derzeit beispielsweise in Tschechien, Slowenien, Polen und Dänemark eingeleitet.
- Der behördliche Informationsaustausch, um festzustellen, ob gegen den Fahrzeugführer in Deutschland ein Fahrverbot verhängt worden ist, verläuft derzeit allerdings nur mit Österreich problemlos.
- Ein Fahrzeughalter muss sich gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG davon überzeugen, dass eine Person, die er mit seinem Kraftfahrzeug fahren lassen möchte, in Besitz der hierfür erforderlichen Fahrerlaubnis ist. Insoweit besteht eine grundsätzliche Verpflichtung, sich den Führerschein vorzeigen zu lassen.
- Bei ausländischen Führerscheinen, die nicht im EU-
Ausland ausgestellt worden sind, bestehen weiterhin Nachforschungspflichten, da sich der Fahrzeughalter nicht mit dem Vorlegen einer unverständlichen fremdsprachigen Bescheinigung begnügen darf. - Fahrzeugschlüssel sind gesichert aufzubewahren, wenn der Fahrzeughalter aufgrund bestimmter Umstände befürchten muss, dass ein Dritter das Kraftfahrzeug andernfalls ohne Erlaubnis in Betrieb nehmen könnte.
- Die Tat kann gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 StVG auch fahrlässig begangen werden.
