Einstellung
- Wenn gegen Sie wegen dem Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, trifft die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der polizeilichen Ermittlungen eine Abschlussverfügung.
- Es gibt verschiedene Wege, wie ein Ermittlungsverfahren ohne Strafbefehl oder Anklage erledigt werden kann. Zu unterscheiden ist zwischen Einstellung und Absehen von der Verfolgung.
Absehen von Verfolgung?
- Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, erfolgt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
- Voraussetzung für ein Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO ist, dass die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
- Voraussetzung für ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO ist, dass ein Vergehen vorliegt, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflagen und Weisungen beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld nicht entgegen steht. Praxisrelevant sind insbesondere die Auflage, einen Geldbetrag zu bezahlen, oder die Weisung, einen Täter-
Opfer- Ausgleich durchzuführen.
Ihr Rechtsanwalt wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragen.