Exhibitionismus
- Exhibitionistische Handlungen von männlichen Tätern werden durch den Straftatbestand des § 183 Abs. 1 StGB pönalisiert. Gemäß § 183 Abs. 2 StGB wird die Tat nur auf Antrag oder bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt.
- Wenn die exhibitionistische Handlung nur der Vorbereitung eines sexuellen Übergriffs dient, ist die Vorschrift nicht anwendbar.
- Bei Exhibitionisten ist immer die Schuldfähigkeit gemäß den §§ 20, 21 StGB zu prüfen. Eine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 StGB oder in der Psychiatrie gemäß § 63 StGB ist wegen des niedrigen Strafrahmens in der Regel ausgeschlossen.
Tathandlung?
- Erfasst werden insbesondere Entblößungshandlungen gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis, mit dem Ziel, sich hierdurch sexuell zu erregen.
- Die Tat setzt keine öffentliche Begehung voraus, wohl aber die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Täter und Opfer.
- Zwar kommt es
grundsätzlich nicht auf die Entfernung an, eine Übertragung durchs Internet ist aber nicht tatbestandserfüllend. - An der erforderlichen Belästigung fehlt es, wenn die Handlung bei der anderen Person nur Verwunderung auslöst oder sie die sexuelle Bedeutung des Vorgangs nicht erkennt. Je mehr der Täter die sonst charakteristische Distanz zum Opfer unterschreitet, desto näher liegt die Annahme einer Belästigung.
- Subjektiv ist hinsichtlich der sexuellen Tendenz Absicht, betreffend der Wahrnehmung direkter Vorsatz und in Bezug auf die Belästigung Eventualvorsatz notwendig.
- Wenn der Täter gleichzeitig mit der Entblößungshandlung an seinem Geschlechtsteil manipuliert, ist der Nachweis der sexuellen Motivation unproblematisch.
- Ansonsten kommt es darauf an, ob die Entblößungshandlung aus Sicht eines objektiven Beobachters unzweifelhaft in einem sexuellen Kontext steht. Das ist der Fall, wenn der Täter die Aufmerksamkeit des Opfers gezielt auf sein Geschlechtsteil als Sexualorgan lenkt. Daran fehlt es beim bloßen Urinieren.
