Ver­stoß gegen § 238 StGB

  • Beläs­ti­gen­de Ver­hal­tens­wei­sen wer­den umgangs­sprach­lich oft­mals als Stal­king bezeich­net. In die­sem Zusam­men­hang typi­sche Hand­lun­gen wer­den zwar über­wie­gend bereits durch Straf­tat­be­stän­de sank­tio­niert. Bei­spie­le hier­für sind die Bedro­hung gemäß § 241 StGB, der Haus­frie­dens­bruch gemäß § 123 StGB, die Sach­be­schä­di­gung gemäß § 303 StGB, die Kör­per­ver­let­zung gemäß § 223 StGB, die Belei­di­gung gemäß § 185 StGB, die unbe­fug­te Her­stel­lung von Bild­auf­nah­men gemäß § 201a StGB sowie Ver­stö­ße gegen das Gewalt­schutz­ge­setz (GewSchG).
  • Der neu geschaf­fe­ne Straf­tat­be­stand der Nach­stel­lung gemäß § 238 StGB soll aber einen noch effek­ti­ve­ren Opfer­schutz gewähr­leis­ten, indem bestehen­de Rege­lungs­lü­cken geschlos­sen wer­den. Denn Stal­king unter­halb der Ein­griffs­schwel­le eines der genann­ten Straf­tat­be­stän­de konn­te frü­her nur durch die Ein­schal­tung der Zivil­ge­rich­te abge­wehrt werden.
  • Bei der Nach­stel­lung gemäß § 238 Abs. 1 StGB gibt es fünf ver­schie­de­ne gesetz­lich nor­mier­te Tat­hand­lun­gen. Der Täter han­delt unbe­fugt, wenn er gegen den Wil­len des Opfers agiert.
  • Die Vor­schrift des § 238 Abs. 2 StGB ermög­licht einen erhöh­ten Straf­rah­men, wenn der Täter das Opfer oder bestimm­te ande­re Per­so­nen in die Gefahr des Todes oder einer schwe­ren Gesund­heits­schä­di­gung bringt. Gemäß § 238 Abs. 3 StGB han­delt es sich um ein Ver­bre­chen, wenn sich die Todes­ge­fahr realisiert.

Tat­hand­lun­gen?

  •  Das Auf­su­chen räum­li­cher Nähe gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt nicht vor­aus, dass das Opfer den Täter wahr­nimmt. Die­ser kann auch heim­lich agie­ren. Nicht aus­rei­chend ist es, wenn der Täter ledig­lich in die glei­che Stadt zieht. Wenn das Opfer den Kon­takt mit dem Täter erfolg­reich ver­mei­det, ent­fällt der Tat­be­stand. Es ist nicht erfor­der­lich, dass die her­bei­ge­führ­te Nähe zur Kon­takt­auf­nah­me aus­ge­nutzt wird. Zufäl­li­ge Begeg­nun­gen sind jedoch straflos.
  • Frau bekommt Anruf mit unterdrückter Nummer von StalkerAuch der Ver­such, unter Ver­wen­dung von Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­teln (Tele­fon, Fax, SMS, Email) oder sons­ti­gen Mit­teln der Kom­mu­ni­ka­ti­on, ins­be­son­de­re Post­sen­dun­gen, oder offen über Drit­te Kon­takt auf­zu­neh­men, stellt gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Form des Nach­stel­lens dar.
  • Eben­so gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Bestel­lung von Waren oder Dienst­leis­tun­gen oder die ver­deck­te Ver­an­las­sung Drit­ter zur Kon­takt­auf­nah­me. Bei die­ser Vari­an­te wer­den per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten des Opfers miss­bräuch­lich zur Tat­be­stands­be­ge­hung eingesetzt.
  • Auch die Bedro­hung des Opfers selbst oder einer ihm nahe ste­hen­den Per­son mit der Ver­let­zung von Leben, kör­per­li­cher Unver­sehrt­heit, Gesund­heit oder Frei­heit wird gemäß § 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst. Erklä­rungs­emp­fän­ger kann nur das Tat­op­fer sein. Es ist uner­heb­lich, ob die Bedro­hung ernst gemeint ist oder ernst genom­men wird.
  • Schließ­lich soll mit § 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB auch die Vor­nah­me ande­rer ver­gleich­ba­rer Hand­lun­gen durch einen Auf­fang­tat­be­stand erfasst wer­den. Hier­un­ter fällt bei­spiels­wei­se das Schal­ten einer inhalt­lich fal­schen Todes­an­zei­ge. Es ist jedoch frag­lich, ob die Vor­schrift inso­weit dem ver­fas­sungs­recht­li­chen Bestimmt­heits­ge­bot genügt.

Beharr­lich­keit?

  • Beharr­lich­keit ver­steht man ein im Wege einer Gesamt­wür­di­gung fest­zu­stel­len­des wie­der­hol­tes Han­deln aus bewuss­ter Miss­ach­tung des ent­ge­gen­ste­hen­den Wil­lens des Tatopfers.
  • Eine in jedem Ein­zel­fall Gül­tig­keit bean­spru­chen­de Min­dest­an­zahl gibt es nicht. Es kann auch eine ein­ma­li­ge Wie­der­ho­lung aus­rei­chen. Wei­ter­hin kommt es auf den zeit­li­chen Abstand  und den inne­ren Zusam­men­hang an.

Beein­träch­ti­gung?

  • Eine schwer­wie­gen­de Beein­träch­ti­gung ist gege­ben, wenn das Nach­stel­len die Lebens­ge­stal­tung nach­hal­tig ein­schränkt.
  • In Betracht kom­men inso­weit Umzug, Arbeits­platz­wech­sel und Ver­än­de­run­gen im Sozi­al­ver­hal­ten. Der Wech­sel der Tele­fon­num­mer dürf­te jedoch nicht ausreichen.

Berech­ti­gung zur Nebenklage?

  • Die neben­kla­ge­fä­hi­gen Delik­te sind in § 395 StPO auf­ge­zählt. Die Nach­stel­lung gemäß § 238 StGB berech­tigt den Ver­let­zung zum Anschluss als Nebenkläger.
  • Der Neben­klä­ger kann als Zeu­ge ver­nom­men wer­den. Er hat das Recht, zu sei­ner Ver­neh­mung einen Rechts­an­walt als Zeu­gen­bei­stand hin­zu­zu­zie­hen. Unter den Vor­aus­set­zun­gen von § 68b StPO wird auch ein Rechts­an­walt beigeordnet.
  • Der Anschluss als Neben­klä­ger ist in jeder Lage des Ver­fah­rens zuläs­sig. Auch ohne Anschluss als Neben­klä­ger kann sich das Opfer einer neben­kla­ge­fä­hi­gen Straf­tat des Bei­stands eines Rechts­an­walts bedie­nen oder sich durch einen sol­chen ver­tre­ten las­sen. Glei­ches gilt für den durch ein nicht neben­klag­fä­hi­ges Delikt Verletzten.
  • Unter den Vor­aus­set­zun­gen von § 397a StPO kann dem Neben­klä­ger ein Rechts­an­walt als Bei­stand bestellt oder Pro­zess­kos­ten­hil­fe unter Bei­ord­nung eines Rechts­an­walts bewil­ligt werden.
  • Einem der deut­schen Spra­che nicht mäch­ti­gen Neben­klä­ger steht nach § 187 GVG ein Anspruch auf unent­gelt­li­che Dol­met­scher­leis­tung zu.
  • Die dem Neben­klä­ger erwach­se­nen not­wen­di­gen Aus­la­gen sind dem Ange­klag­ten im Fal­le einer Ver­ur­tei­lung nach § 472 StPO auf­zu­er­le­gen, wenn die Ver­ur­tei­lung wegen einer Tat erfolgt, die den Neben­klä­ger betrifft.
  • Im Ergeb­nis kann die Neben­kla­ge zur Durch­füh­rung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB führen.

Adhä­si­ons­ver­fah­ren?

  • Das Adhä­si­ons­ver­fah­ren ist in den §§ 403 bis 406c StPO gere­gelt. Hier­nach kann der Ver­letz­te als Adhä­si­ons­klä­ger den ihm aus einer Straf­tat erwach­se­nen ver­mö­gens­recht­li­chen Anspruch, der zur Zustän­dig­keit der ordent­li­chen Gerich­te gehört und noch nicht ander­wei­tig gericht­lich anhän­gig gemacht ist, im Straf­ver­fah­ren ohne Berück­sich­ti­gung der zivil­pro­zes­sua­len Streit­wert­gren­zen gel­tend machen.
  • Als Ansprü­che kom­men vor allem Schadensersatz- und Schmer­zens­geld­an­sprü­che in Betracht. Es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.
  • Gegen­über Jugend­li­chen ist das Adhä­si­ons­ver­fah­ren nicht anwend­bar, wenn Jugend­straf­recht zur Anwen­dung kommt.
  • Es kann auch ein Ver­gleich geschlos­sen werden.
  • Das Gericht hat meh­re­re Mög­lich­kei­ten über den Adhä­si­ons­an­trag zu ent­schei­den. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kann auch von einer Ent­schei­dung abge­se­hen werden.
  • Es besteht zwar kein Anwalts­zwang, der Antrag­stel­ler kann sich aber des Bei­stands eines Rechts­an­walts bedie­nen oder sich durch einen sol­chen ver­tre­ten las­sen und auch einen Antrag auf Bewil­li­gung von Pro­zess­kos­ten­hil­fe unter Bei­ord­nung eines Rechts­an­walts stel­len. Die Fra­ge der Kos­ten­ver­tei­lung ist in § 472a StPO geregelt.
  • Auch die Adhä­si­ons­kla­ge kann im Ergeb­nis zur Durch­füh­rung eines Täter-Opfer-Ausgleichs gemäß § 46a StGB führen.

Täter-Opfer-Ausgleich?

  • In bestimm­ten Ver­fah­rens­si­tua­tio­nen kann es sich für den Täter anbie­ten, gemäß § 46a StGB einen Täter-Opfer-Ausgleich durch­zu­füh­ren. Denn auf die­se Art und Wei­se kann die Stra­fe über § 49 Abs. 1 StGB gemil­dert werden.
  • § 46a Nr. 1 StGB dient dem Aus­gleich der imma­te­ri­el­len Fol­gen eine Gewalt­de­lik­tes durch Zah­lung von Schmer­zens­geld. § 46a Nr. 2 StGb bezieht sich auf mate­ri­el­len Scha­dens­er­satz, betrifft also ins­be­son­de­re Ver­mö­gens­de­lik­te. Bei­de Alter­na­ti­ven kön­nen aber auch kumu­la­tiv gege­ben sein.
  • Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann auch das Ergeb­nis einer Neben- und/oder Adhä­si­ons­kla­ge durch den Ver­letz­ten einer Straf­tat sein.

Schmer­zens­geld

  • Der Täter-Opfer-Ausgleich kann zwar grund­sätz­lich bis zum Abschluss des Ver­fah­rens durch­ge­führt wer­den. Nach­dem die Straf­mil­de­rung aber im Ermes­sen des Gerichts steht, soll­te der Täter-Opfer-Ausgleich mög­lichst früh­zei­tig erfol­gen. Denn zöger­li­ches Ver­hal­ten kann im Rah­men der Ermes­sens­aus­übung unter Umstän­den Mann und Frau reichen sich die Händezulas­ten des Täters wirken.
  • Das Motiv für die Zah­lung von Schmer­zens­geld ist uner­heb­lich, solan­ge sie frei­wil­lig erfolgt.
  • Eine unge­nü­gen­de Wie­der­gut­ma­chung stellt nur einen all­ge­mei­nen Straf­zu­mes­sungs­ge­sichts­punkt gemäß § 46 StGB dar.
  • Beim Täter-Opfer-Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB wird ein kom­mu­ni­ka­ti­ver Pro­zess zwi­schen Täter und Opfer vor­aus­ge­setzt. Es spielt kei­ne Rol­le, wer inso­weit die Initia­ti­ve ergrif­fen hat. Grund­sätz­lich muss das Opfer die Leis­tun­gen des Täters als frie­dens­stif­tend akzeptieren.
  • Aus­rei­chend ist aber auch, das ernst­haf­te Erstre­ben einer ganz oder über­wie­gen­den Wiedergutmachung.
  • Der Täter muss sich gegen­über dem Opfer zwar zu sei­ner Schuld beken­nen, dies setzt aber nicht zwin­gend ein unein­ge­schränk­tes Geständ­nis voraus.
  • Wenn sich der Täter auf eine nur ver­meint­li­che Not­wehr beruft, steht die­ses Ver­tei­di­gungs­ver­hal­ten aller­dings einem Täter-Opfer-Ausgleich entgegen.
  • Es ist nicht erfor­der­lich, dass dem Opfer ein zivil­recht­li­cher Anspruch auf Ersatz der imma­te­ri­el­len Schä­den zusteht.
  • Zuläs­sig ist auch eine sym­bo­li­sche Wie­der­gut­ma­chung durch Leis­tung an Drit­te im Ein­ver­neh­men mit dem Opfer.

Scha­dens­er­satz

  • Beim Scha­dens­er­satz nach § 46a Nr. 2 StGB gel­ten höhe­re Anforderungen.
  • Zum einen muss die Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung ganz oder über­wie­gend erfolgt sein, ernst­haf­te Bemü­hun­gen genü­gen also nicht.
  • Außer­dem erfor­dert sie vom Täter erheb­li­che per­sön­li­che Leis­tun­gen oder per­sön­li­chen Ver­zicht. Dies setzt eine Belas­tung des Täters vor­aus. Dadurch soll ver­hin­dert wer­den, dass sich ver­mö­gen­de Täter frei­kau­fen können.
  • Bei Mit­tä­tern beschränkt sich die Wie­der­gut­ma­chung nicht auf den gesamt­schuld­ne­ri­schen Anteil im Innenverhältnis.
  • Ein blo­ßes Schuld­an­er­kennt­nis stellt kei­ne Scha­dens­wie­der­gut­ma­chung dar.

Her­stel­lung Bildaufnahmen

  • In § 33 KUG wird nur die Ver­brei­tung von unbe­fug­ten Bild­auf­nah­men, nicht jedoch deren Her­stel­lung unter Stra­fe gestellt. § 201 StGB schützt nur das nicht­öf­fent­lich gespro­che­ne Wort.
  • Durch den Straf­tat­be­stand der Ver­let­zung des höchst­per­sön­li­chen Lebens­be­reichs durch Bild­auf­nah­men gemäß § 201a StGB soll eine bestehen­de Straf­bar­keits­lü­cke geschlos­sen werden.
  • Die Vor­schrift des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst die Ver­let­zung des höchst­per­sön­li­chen Lebens­be­reichs durch unbe­fug­te Her­stel­lung einer Bild­auf­nah­me von einer Per­son, die sich in einer Woh­nung oder einem gegen Ein­bli­cke beson­ders geschütz­ten Raum befindet.
  • Unter höchst­per­sön­li­chem Lebens­be­reich ver­steht man in die­sem Zusam­men­hang den Bereich pri­va­ter Lebens­ge­stal­tung, der einer Abwä­gung zwi­schen den Inter­es­sen der All­ge­mein­heit und dem Schutz­in­ter­es­se des Ein­zel­nen ent­zo­gen ist. Hier­zu gehört ins­be­son­de­re das Sexualleben.
  • Es kommt nicht dar­auf an, dass die betrof­fe­ne Per­son auf der unbe­fugt her­ge­stell­ten Bild­auf­nah­me erkenn­bar ist.
  • Die Vor­schrift des § 201a Abs. 1 Nr. 1 StGB bie­tet aber kei­nen Schutz gegen Bild­auf­nah­men in der Öffent­lich­keit. Inso­weit kann aber der Straf­tat­be­stand der Ver­let­zung des Intim­be­reichs durch Bild­auf­nah­men gemäß § 184k StGB ein­schlä­gig sein. Bei Bild­auf­nah­men unter den Rock spricht man von Ups­kir­ting, bei Bild­auf­nah­men in den Aus­schnitt von Down­blou­sing. Der Begriff der Woh­nung umfasst sowohl die eige­ne als auch frem­de Woh­nun­gen. Also auch Hotel­zim­mer, nicht aber Geschäftsräume.
  • Eine Umklei­de­ka­bi­ne ist ein gegen Ein­bli­cke beson­ders geschütz­ter Raum. Auch ein Gar­ten kann ein geschüt­zer Raum sein, wenn eine Hecke oder Mau­er die opti­sche Wahr­neh­mung ver­hin­dern sollen.

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