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Alkohol- oder Drogenfahrt
- Wegen Verstoß gegen die 05-
Promille- Grenze gemäß § 24a Abs. 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/ l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. - Nach § 24a Abs. 1a StVG handelt weiterhin ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er aufgrund von Cannabiskonsum 3,5 ng/
ml THC oder mehr im Blutserum hat. - Bei einer Kombination von Cannabis- und Alkoholkonsum gemäß § 24a Abs. 2a StVG wird die Geldbuße erhöht.
- Ordnungswidrig handelt gemäß § 24a Abs. 2 StVG außerdem, wer unter der Wirkung bestimmter Rauschmittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
- Fahranfänger handeln gemäß § 24c StVG bereits dann ordnungswidrig, wenn sie ein Kraftfahrzeug führen, obwohl sie unter der Wirkung von Alkohol oder THC stehen. Davon wird bei Cannabis ab 1,0 ng/
ml THC im Blutserum ausgegangen. - Bei Verstößen gegen § 24a StVG gilt bei Fahrlässigkeitstaten eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei Vorsatztaten tritt Verjährung erst nach zwei Jahren ein.
- Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Die Rechtsfolgen finden sich in 241 und 242 BKat. Neben Geldbuße und Fahrverbot droht die Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg.
- Wenn Ausfallerscheinungen oder eine konkrete Gefährdung hinzu treten, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 StGB bzw. Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB.
