Verstoß gegen § 24a StVG
- Wegen Verstoß gegen die 05-
Promille- Grenze gemäß § 24a StVG handelt ordnungswidrig, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/ l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. - Ordnungswidrig handelt außerdem, wer unter der Wirkung bestimmter Rauschmittel im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt.
- Bei Verstößen gegen § 24a StVG gilt bei Fahrlässigkeitstaten eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei Vorsatztaten tritt Verjährung erst nach zwei Jahren ein.
- Es handelt sich um einen abstrakten Gefährdungstatbestand. Die Rechtsfolgen finden sich in 241 und 242 BKat.
- Für den Ersttäter beträgt die Regelbuße bei fahrlässiger Begehungsweise EUR 500,-. Daneben wird ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Bei Wiederholungstätern wird eine Geldbuße von EUR 1.000,- bzw. EUR 1.500,- angeordnet. Außerdem beträgt das Fahrverbot dann drei Monate. Im Fahreignungsregister beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg werden bei einer Trunkenheitsfahrt immer zwei Punkte eingetragen.
Was gilt bei Alkohol?
- Der Anwendungsbereich von § 24a StVG ist bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 Promille und 1,09 Promille eröffnet. Eine Alkoholfahrt wird jedoch nur dann lediglich als Verkehrsordnungswidrigkeit durch Bußgeldbescheid verfolgt, wenn keine Fahruntauglichkeit vorliegt.
- Denn bei Fahruntüchtigkeit ist der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr verwirklicht. Bei Alkohol kann diese bereits bei Blutalkoholkonzentrationen zwischen 0,3 Promille und 1,09 Promille gegeben sein, sofern zusätzlich Ausfallerscheinungen vorliegen. Ab 1,1 Promille bedarf es keiner Ausfallerscheinungen. Es liegt dann immer eine Straftat und nicht lediglich nur eine Verkehrsordnungswidrigkeit vor.
- Tritt eine konkrete Gefährdung hinzu, ist der Straftatbestand der Straßenverkehrsgefährdung gemäß § 315c StGB erfüllt.
Wie wird Atemalkohol gemessen?
- Zur Durchführung einer Atemalkoholmessung im Ordnungswidrigkeitenverfahren wird das Gerät Alcotest 7110 MK III Evidential eingesetzt. Eine Blutprobenentnahme ist nicht erforderlich.
- Das Gerät ist durch die Physikalisch-
Technische- Bundesanstalt zugelassen. Es handelt sich um ein standardisiertes Messverfahren. Sicherheitsabschläge sind nicht erforderlich. - Das Messergebnis ist aber nur dann verwertbar, wenn das Gerät eine gültige Eichung aufweist.
- Wie bei allen technischen Messverfahren ist die Bedienungsanleitung des Herstellers zu beachten.
- Bei der Atemalkoholmessung gibt es eine Reihe von Fehlerquellen, die durch das Gericht ausgeschlossen werden müssen.
- Der Ausdruck des Messprotokolls muss mit der Anzeige des Messgeräts übereinstimmen.
- Das Mundstück ist vor jeder Messung betreffend nicht identische Personen auszutauschen.
- Unter anderem muss zwischen Trinkende und Messbeginn eine Wartezeit von mindestens zwanzig Minuten eingehalten werden.
- Mindestens zehn Minuten vor der Messung dürfen keine Substanzen aufgenommen werden. Andernfalls besteht die Gefahr, dass das Messergebnis möglicherweise verfälscht werden könnte.
- Im Abstand von höchstens fünf Minuten hat eine Doppelmessung zu erfolgen.
Was gilt bei Rauschmitteln?
- Bei Drogenfahrten ist eine Verkehrsordnungswidrigkeit nur dann verwirklicht, wenn das Rauschmittel in der Anlage zu § 24a StVG aufgeführt ist.
- Eine Verkehrsvergehen liegt jedoch nicht vor, wenn ein verschriebenes Arzneimittel bestimmungsgemäß für einen konkreten Krankheitsfall eingenommen worden ist. Eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt jedenfalls dann vor, wenn der Patient sich an die vom Arzt verordnete Dosierung hält.
- Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss beim Konsum von Cannabis im Blut des Betroffenen THC mit einer Wirkstoffmenge von mindestens 1 ng/
ml nachgewiesen werden. - Hinsichtlich anderer Rauschmittel orientieren sich die Gerichte an den Empfehlungen der Grenzwertkommission: Morphin = Heroin (10 ng/
ml), Benzoylecgonin = Kokain (75 ng/ ml), XTC (25 ng/ ml), MDE (25 ng/ ml), MDMA (25 ng/ ml), Amphetamin (25 ng/ ml), Methylendioxymetamphetamin (25 ng/ ml), Methylendioxyethylamphetamin (25 ng/ ml). - Wenn Ausfallerscheinungen oder eine konkrete Gefährdung hinzu treten, gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Alkoholfahrt.
Wann droht ein Fahrerlaubnisentzug?
- Im Bußgeldverfahren selbst kann es zwar nicht zur Entziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis kommen. Allerdings erfolgt nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides eine Mitteilung der Alkohol- oder Drogenfahrt an die Führerscheinstelle.
- Wenn der Fahrerlaubnisbehörde Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, droht die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß den §§ 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV.
- Eine Fahreignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder ein erheblicher oder wiederholter Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze vorliegt und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Eine Ungeeignetheit kommt daher unter anderem beim Umgang mit bestimmten Substanzen in Betracht.
- Unterschieden wird zwischen Cannabis, anderen Betäubungsmitteln, psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen. Daneben stehen auch Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit einer Eignung entgegen.
- Zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis kann die Führerscheinstelle gegenüber dem Betroffenen gemäß §§ 11, 12, 13 FEV eine Begutachtungsanordnung verfügen.
- Diese Anordnung muss verhältnismäßig sein. Oftmals wird daher vor einer medizinisch-
psychologischen Untersuchung (MPU) zunächst nur die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens gerechtfertigt sein. - Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Führerscheinstelle bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
- Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§ 69 69a StGB in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen.
- Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht.
- Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich. Dies gilt auch für Bußgeldbescheide, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.
Alkohol
- Bei Alkoholverfehlungen ohne Verkehrsbezug müssen Eignungszweifel in der Regel zunächst durch geeignete Maßnahmen aufgeklärt werden.
- Die in Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertungen gelten aber nur für den Regelfall, d. h. Behörden und Gerichte sind nicht daran gebunden, wenn ein atypischer Einzelfall vorliegt. Grundlage für die Beurteilung, ob im Einzelfall eine Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gleichwohl gegeben ist, ist in der Regel ein Gutachten.
- Nach Entgiftung und Entwöhnung ist die Eignung wieder gegeben, wenn eine einjährige Abstinenz nachgewiesen werden kann.
Cannabis
- Im Vergleich zu anderen Betäubungsmitteln gelten beim Konsum von Cannabis Sonderregeln.
- Wer von Cannabis abhängig ist oder Cannabis regelmäßig konsumiert, ist ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs.
- Regelmäßiger Konsum kann über die Wirkstoffmenge des Stoffwechselprodukts THC-
COOH nachgewiesen werden. Bei einer Wirkstoffmenge ab 75 ng/ ml (bei angekündigter Blutprobe) bzw. 150 ng/ ml (bei spontaner Blutprobe) wird davon ausgegangen, dass täglicher oder nahezu täglicher Konsum vorliegt. - Der Inhaber einer Fahrerlaubnis, der Cannabis gelegentlich konsumiert, ist dann ungeeignet, wenn er Konsum und Fahren nicht zu trennen vermag, wenn er zusätzlich Alkohol oder andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht oder wenn eine Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust vorliegt.
- Eine gelegentliche Einnahme ist gegeben, wenn Cannabis nicht häufiger als einmal im Monat konsumiert wird.
- Konsum und Fahren kann nach der Rechtsprechung jedenfalls dann nicht getrennt werden, wenn ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt und gleichzeitig im Blut THC mit einer Wirkstoffmende von über 2,0 ng/
ml festgestellt wird. Die Fahrerlaubnis kann dann sofort entzogen werden. - Bei einer Wirkstoffmenge zwischen 1,0 ng/
ml und 2,0 ng/ ml ist zunächst nur die Anordnung der Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens gerechtfertigt. - Bei der Einnahme von Cannabis ohne Verkehrsbezug ist zunächst nur die Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens zur Aufklärung der Konsumgewohnheiten des Betroffenen gerechtfertigt. Sofern dann regelmäßiger Konsum oder eine Abhängigkeit festgestellt werden, wird die Fahrerlaubnis sofort entzogen. Bei gelegentlichem Konsum wird in der Regel eine medizinisch-
psychologische Begutachtung angeordnet. Der einmalige Konsum von Cannabis rechtfertigt jedoch keine Aufklärungsmaßnahmen durch die Fahrerlaubnisbehörde.
Betäubungsmittel
- Bei der Einnahme anderer Betäubungsmittel wird regelmäßig von einer mangelnden Fahreignung ausgegangen.
- Es kommt nicht darauf an, ob es sich um einen erstmaligen oder einmaligen Konsum gehandelt hat. Auch auf einen Verkehrsbezug kommt es nicht an.
- Bereits der Besitz von Betäubungsmitteln kann die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigen.
Psychoaktive Substanzen
- Arzneimittel können psychoaktiv wirken. Ebenso ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs ist daher, wer von derartigen Arzneimitteln abhängig ist oder diese missbräuchlich einnimmt.
- Gleiches gilt für andere psychoaktive Stoffe.