Alkohol- oder Drogenfahrt

  • Wer infol­ge des Genus­ses alko­ho­li­scher Geträn­ke oder ande­rer berau­schen­der Mit­tel nicht in der Lage ist, sein Fahr­zeug sicher im öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr zu füh­ren, macht sich nach § 316 StGB wegen Trun­ken­heit im Ver­kehr strafbar.
  • Neben einer Geld- oder Frei­heits­stra­fe droht in der Regel gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis unter gleich­zei­ti­ger Anord­nung einer Sperr­frist für die Wie­der­ertei­lung gemäß § 69a StGB. Die Sperr­frist kann gemäß § 69a Abs. 7 StGB nach­träg­lich ver­kürzt werden.
  • Fer­ner wird die Füh­rer­schein­stel­le ab Errei­chen von 1,6 Pro­mil­le im Rah­men der Wie­der­ertei­lung der Fahr­erlaub­nis die Vor­la­ge einer MPU verlangen.
  • Der Straf­tat­be­stand gilt nicht nur für Kraft­fahr­zeug­füh­rer, son­dern auch für Rad­fah­rer.
  • Unter öffent­li­chem Stra­ßen­ver­kehr ver­steht man jeden vom Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten aus­drück­lich oder still­schwei­gend für jeder­mann zur Benut­zung frei­ge­ge­ben Ver­kehrs­raum, unab­hän­gig von den Eigen­tums­ver­hält­nis­sen oder der Wid­mung. Der Wil­le des Ver­fü­gungs­be­rech­tig­ten wird nach den äuße­ren Umstän­den bestimmt.
  • Park­häu­ser außer­halb der nor­ma­len Betriebs­zei­ten zäh­len daher nicht zur öffent­li­chen Verkehrsfläche.
  • Das Anlas­sen des Motors oder das Lösen der Hand­brem­se genügt für eine Teil­nah­me am öffent­li­chen Stra­ßen­ver­kehr nicht. Das Abrol­len auf einer Gefäll­stre­cke ohne Motor­kraft reicht dage­gen aus.
  • Wird ein Unfall ver­ur­sacht, kommt auch eine Straf­bar­keit nach § 315c StGB wegen Stra­ßen­ver­kehrs­ge­fähr­dung in Betracht. In die­sem Zusam­men­hang kann es unter Umstän­den zu Pro­ble­men mit der Haftpflicht- und Kas­ko­ver­si­che­rung kommen.

Alko­hol­kon­sum?

  • Ab einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von 1,1 Pro­mil­le liegt unwi­der­leg­bar abso­lu­te Fahr­un­tüch­tig­keit vor.
  • Bei Fahr­rad­fah­rern liegt die Gren­ze bei 1,6 Pro­mil­le. Zwar wird einem Rad­fah­rer durch das Straf­ge­richt nicht die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen. Die Füh­rer­schein­stel­le wird aber die Ent­zie­hung der Fahr­erlaub­nis prü­fen und in die­sem Zusam­men­hang die Vor­la­ge einer medizinisch-psychologischen Unter­su­chung (MPU) anord­nen. Wenn die MPU nicht durch­ge­führt wird oder nega­tiv aus­fällt, kann nicht nur die Fahr­erlaub­nis ent­zo­gen, son­dern auch das Füh­ren von Fahr­rä­dern unter­sagt werden.
  • Beim Errei­chen von 0,3 Pro­mil­le ist rela­ti­ve Fahr­un­tüch­tig­keit gege­ben, wenn als zusätz­li­ches Beweisan­zei­chen ein Fahr­feh­ler hinzutritt.
  • Beacht­lich ist ein Fahr­feh­ler aber nur dann, wenn er dem Kraft­fahr­zeug­füh­rer im nüch­ter­nen Zustand nicht unter­lau­fen wäre. Typi­sche Aus­fall­erschei­nun­gen sind Reak­ti­ons­ver­zö­ge­run­gen, erheb­li­che Geschwin­dig­keits­über­schrei­tun­gen, Fah­ren in Schlan­gen­li­ni­en und ver­wa­sche­ne Spra­che. Fahr­feh­ler, die jeder­mann pas­sie­ren kön­nen, besit­zen aber für sich genom­men kei­ne hohe Aussagekraft.
  • Autoschlüssel Tabletten AlkoholAb Errei­chen der 0,5 ‑Promille-Grenze ohne Aus­fall­erschei­nun­gen ist zumin­dest eine Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit nach § 24a StVG verwirklicht.
  • Die Beein­flus­sung eines Ver­kehrs­teil­neh­mers durch Alko­hol kann durch Blut­un­ter­su­chung oder Berech­nung auf Grund­la­ge von Trink­men­gen­an­ga­ben nach der Widmark-Formel bestimmt wer­den. Tech­ni­sche Gerä­te zur Ermitt­lung der Atem­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on sind nur als Vor­test­ge­rä­te geeignet.
  • In der Regel fal­len Tat­zeit und Zeit­punkt der Blut­pro­ben­ent­nah­me aus­ein­an­der. Die Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on zum Tat­zeit­punkt muss daher durch Rück­rech­nung bestimmt wer­den. Zu unter­schei­den sind inso­weit die Anflu­tungs­pha­se, die Resorp­ti­ons­pha­se und die Abbau­pha­se. Nach der Recht­spre­chung beträgt der Min­dest­abbau­wert pro Stun­de 0,1 Promille.
  • Beim behaup­te­ten Nach­trunk muss für die Berech­nung der Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on die Alko­hol­men­ge des Nach­trunks ermit­telt und abge­zo­gen wer­den. Durch eine Begleit­stoff­ana­ly­se kann aller­dings die Auf­nah­me bestimm­ter Alko­hol­ar­ten über­prüft werden.
  • Mit dem Gesetz zur effek­ti­ve­ren und pra­xis­taug­li­che­ren Aus­ge­stal­tung des Straf­ver­fah­rens wur­de der Rich­ter­vor­be­halt bei den ein­schlä­gi­gen Ver­kehrs­de­lik­ten abgeschafft.
  • Die Blut­ent­nah­me kann daher gemäß § 81a Abs. 2 StPO stan­dard­mä­ßig, ins­be­son­de­re ohne Begrün­dung von Gefahr im Ver­zug, durch die Staats­an­walt­schaft und ihre Ermitt­lungs­per­so­nen ange­ord­net werden.
  • Das Delikt der Trun­ken­heit im Ver­kehr wird oft­mals nur fahr­läs­sig begangen.
  • Allein aus der Höhe der Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on kann nicht auf eine vor­sätz­li­che Bege­hungs­wei­se geschlos­sen wer­den. Denn die Erkenntnis- und Kri­tik­fä­hig­keit ver­rin­gert sich mit stei­gen­der Alko­ho­li­sie­rung. Ein­schlä­gi­ge Vor­be­las­tun­gen stel­len aber ein zusätz­li­ches Indiz dar, mit der Fol­ge, dass dann ein ent­spre­chen­der Rück­schluss mög­lich ist.

Dro­gen­kon­sum?

  • Bei der Fahr­un­taug­lich­keit wegen Rausch­mit­teln gel­ten die glei­chen Grund­sät­ze wie bei der Stra­ßen­ver­kehrs­ge­fähr­dung.
  • Aber auch wenn man­gels Aus­fall­erschei­nun­gen nur eine Ver­kehrs­ord­nungs­wid­rig­keit nach­ge­wie­sen und mit einem Fahr­ver­bot geahn­det wer­den kann, droht gleich­wohl ein Fahr­erlaub­nis­ent­zug durch die Führerscheinstelle.

Tat­mehr­heit durch Verkehrsunfall?

Nach der Recht­spre­chung des KG Ber­lin (3 Ss 5/21)

  • endet die Dau­er­straf­tat einer fahr­läs­si­gen Trun­ken­heits­fahrt gemäß § 316 StGB regel­mä­ßig, wenn sich der Täter nach einem von ihm ver­ur­sach­ten Unfall zur Flucht entschließt.
  • stellt die im Zustand der Fahr­un­si­cher­heit erfol­gen­de Wei­ter­fahrt eine recht­lich selbst­stän­di­ge Hand­lung dar, die den Straf­tat­be­stand nun­mehr vor­sätz­lich verwirklicht.
  • gilt das auch dann, wenn kein Unfall im Rechts­sin­ne vor­liegt, weil es hier­für am wirt­schaft­li­chen Scha­den fehlt. Denn die Erkennt­nis, einen rele­van­ten Fahr­feh­ler began­gen zu haben, lässt den Nor­map­pel neu wir­ken und begrün­det daher einen neu­en Tatentschluss.

actio libe­ra in causa?

  • Beim Voll­rauch han­delt es sich um einen Auf­fang­tat­be­stand. Soweit der Täter mit­hil­fe der Rechts­fi­gur der actio libe­ra in cau­sa bestraft wer­den kann, muss nicht auf § 323a StGB zurück­ge­grif­fen werden.
  • Bei der vor­sätz­li­chen actio libe­ra in cau­sa han­delt der Täter im Zustand der Schuld­fä­hig­keit hin­sicht­lich des Defek­tes und des spä­te­ren Vor­satz­de­lik­tes zumin­dest mit dolus eventualis.
  • Bei der fahr­läs­si­gen actio libe­ra in cau­sa bedenkt der Täter fahr­läs­sig die Mög­lich­keit der Bege­hung eines Delik­tes nicht. Erfor­der­lich ist inso­weit aber, dass ein Fahr­läs­sig­keits­tat­be­stand exis­tiert. Die­ser kann dann jedoch auch vor­sätz­lich began­gen wor­den sein.
  • Bei ver­hal­tens­neu­tra­len fahr­läs­si­gen Erfolgs­de­lik­ten muss die straf­recht­li­che Hilfs­kon­struk­ti­on der actio libe­ra in cau­sa nach höchst­rich­ter­li­cher Recht­spre­chung nicht bemüht wer­den, da direkt an das erfolgs­ur­säch­li­che Vor­ver­hal­ten ange­knüpft wer­den kann.
  • Bei ver­hal­tens­ge­bun­de­nen Delik­ten, ins­be­son­de­re bei Ver­kehrs­de­lik­ten, ist die Rechts­fi­gur eben­falls nicht anwend­bar. Hier kann dann aber auf § 323a StGB zurück­ge­grif­fen werden.
  • Damit ver­bleibt für die Anwen­dung der actio libe­ra in cau­sa nur der Bereich der ver­hal­tens­neu­tra­len Vor­satz­de­lik­te.

Voll­rausch?

  • Der Straf­tat­be­stand des Voll­rau­sches gemäß § 323a StGB ist auf Ver­kehrs­de­lik­te anwendbar.
  • Wenn sich der Voll­rausch auf eine Trun­ken­heit im Ver­kehr gemäß § 316 StGB, eine Gefähr­dung des Stra­ßen­ver­kehrs gemäß § 315c StGB, ein ver­bo­te­nes Kraft­fahr­zeug­ren­nen gemäß § 315d StGB oder ein uner­laub­tes Ent­fer­nen vom Unfall­ort gemäß § 142 StGB bezieht, erfolgt gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 4 StGB in der Regel ein Fahr­erlaub­nis­ent­zug.
  • Wegen Voll­rausch wird bestraft, wer sich vor­sätz­lich oder fahr­läs­sig durch Alko­hol oder ande­re Mit­tel in einen Rausch ver­setzt, in die­sem Zustand eine rechts­wid­ri­ge Tat begeht und auf­grund von Schuld­un­fä­hig­keit nicht bestraft wer­den kann.
  • Die Stra­fe darf gemäß § 323a Abs. 2 StGB nicht schwe­rer sein als die Stra­fe, die für die im Rausch began­ge­ne Tat ange­droht ist. Gemäß § 323a Abs. 3 StGB wird die Tat nur auf Antrag, mit Ermäch­ti­gung oder auf Straf­ver­lan­gen ver­folgt, wenn die Rausch­tat nur auf Antrag, mit Ermäch­ti­gung oder auf Straf­ver­lan­gen ver­folgt wer­den könnte.
  • Cockpit von Auto bei hoher GeschwindigkeitHäu­figs­ter Defekt ist der Alko­hol­rausch gemäß § 323a Abs. Alt. 1 StGB. Unter einer Alko­ho­li­sie­rung von 2,0 Pro­mil­le ist in der Regel davon aus­zu­ge­hen, dass der Täter schuld­fä­hig ist. Ab 2,0 Pro­mil­le ist eine Into­xi­ka­ti­ons­psy­cho­se denk­bar, hängt aber von der Per­sön­lich­keit des Täters, ins­be­son­de­re sei­nen Trink­ge­wohn­hei­ten, ab. Ab 3,0 Pro­mil­le kann eine Schuld­un­fä­hig­keit in der Regel nicht mehr aus­ge­schlos­sen wer­den, aber auch hier kommt es auf Tat­per­son und Tat­ver­hal­ten an.
  • Die Alko­ho­li­sie­rung kann mit­tels Blut­pro­be oder Trink­men­gen­an­ga­ben ermit­telt wer­den. Die Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on wird berech­net, indem man einen stünd­li­chen Abbau­wert von 0,2 Pro­mil­le zuzüg­lich eines ein­ma­li­gen Sicher­heits­zu­schla­ges von 0,2 Pro­mil­le zugrun­de legt. Bei Trink­men­gen­an­ga­ben erfolgt die Berech­nung der Alko­ho­li­sie­rung nach der Widmark-Formel.
  • Alko­hol in Kom­bi­na­ti­on mit Arz­nei­mit­teln oder Rausch­mit­teln kann auch bei gerin­ge­ren Blut­al­ko­hol­wer­ten zur Schuld­un­fä­hig­keit führen.
  • Erfor­der­lich ist, dass sich der Täter bis zu einem Grad in einen Rausch ver­setzt hat, der den Bereich der erheb­lich ver­min­der­ten Schuld­un­fä­hig­keit nach § 21 StGB sicher erreicht, wäh­rend Schuld­un­fä­hig­keit zumin­dest in dubio pro reo nicht aus­zu­schlie­ßen ist. Zur Fest­stel­lung eines Voll­rau­sches wird in der Regel ein rechts­me­di­zi­ni­scher Sach­ver­stän­di­ger hinzugezogen.
  • Die Rausch­tat ist kein Tat­be­stands­merk­mal des § 323a StGB, son­dern eine objek­ti­ve Straf­bar­keits­be­din­gung, d. h. im Zeit­punkt der Her­bei­füh­rung des Rau­sches muss die spä­ter began­ge­ne Straf­tat für den Täter weder vor­her­seh­bar noch gewollt sein. Erfor­der­lich ist aber, dass er hät­te wis­sen kön­nen oder wuss­te, dass er im Zustand des Rau­sches Straf­ta­ten bege­hen könnte.
  • Jeder Tatbestands- oder Erlaub­nis­tat­be­stands­irr­tum lässt die vor­sätz­li­che Rausch­tat ent­fal­len, auch wenn der Irr­tum rausch­be­dingt ist. In Betracht kommt dann aber eine Bestra­fung wegen eines Fahr­läs­sig­keits­de­lik­tes. Verbots- oder Erlaub­nis­irr­tü­mer sind unbe­acht­lich, wenn sie einem Nüch­ter­nen nicht uner­lau­fen wären.

Wie­der­ertei­lung Fahrerlaubnis

  • Die Fahr­erlaub­nis kann durch das Straf­ge­richt nach den §§ 69, 69a StGB oder durch die zustän­di­ge Fahr­erlaub­nis­be­hör­de nach den Vor­schrif­ten der Fahr­erlaub­nis­ver­ord­nung (FeV) ent­zo­gen werden.
  • Eine Ent­zie­hung durch das Straf­ge­richt erfolgt in der Regel im Zusam­men­hang mit der Ver­ur­tei­lung wegen einer Ver­kehrs­straf­tat.
  • Im Zusam­men­hang mit der Ein­tra­gung von Punk­ten kann die Füh­rer­schein­stel­le die Fahr­erlaub­nis nach dem Fahreignuns-Bewertungssystem gemäß § 4 StVG entziehen.

Ablauf der Sperrfrist?

  • Vor Wie­der­ertei­lung der Fahr­erlaub­nis muss immer der Ablauf der Sperr­frist abge­war­tet wer­den. Der Antrag sel­ber kann aber auch schon etwas frü­her gestellt werden.
  • Wenn die Fahr­erlaub­nis durch das Straf­ge­richt gemäß § 69 StGB ent­zo­gen wor­den ist, beträgt die gericht­li­che Sperr­frist gemäß § 69a Abs. 1 StGB min­des­tens drei Mona­te. Männliche Hand hält Führerschein und FahrzeugscheinDie Sperr­frist kann gemäß § 69a Abs. 7 StGB ver­kürzt werden.
  • Ist die Fahr­erlaub­nis durch die Füh­rer­schein­stel­le nach dem Punkt­sys­tem wegen Unge­eig­ne­t­heit gemäß § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 3 StVG ent­zo­gen wor­den, weil der Betrof­fe­ne 8 Punk­te oder mehr erreicht hat, beträgt die gesetz­li­che Sperr­frist gemäß § 4 Abs. 10 S. 1 StVG sechs Mona­te.
  • Die Able­gung einer Fahr­erlaub­nis­prü­fung ist nur dann zwin­gend erfor­der­lich, wenn seit dem Ver­lust der Fahr­erlaub­nis mehr als zwei Jah­re ver­stri­chen sind. Man spricht dann von Neuerteilung.
  • Ansons­ten kann nach Ablauf der Sperr­frist ein Antrag auf Wie­der­ertei­lung der Fahr­erlaub­nis bei der zustän­di­gen Füh­rer­schein­stel­le ange­bracht wer­den. Die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de prüft dann, ob vor der Wie­der­ertei­lung der Fahr­erlaub­nis die Fahr­eig­nung durch eine posi­ti­ve medizinisch-psychologische Unter­su­chung (MPU) nach­ge­wie­sen wer­den muss. Dies gilt auch bei Ver­kehrs­ver­stö­ßen ohne Zusam­men­hang mit einem Alkohol- oder Betäubungsmittelkonsum.

MPU?

  • Wenn die Ent­zie­hung nach dem Punkt­sys­tem erfolgt ist, wird durch die Fahr­erlaub­nis­be­hör­de vor einer Wie­der­ertei­lung gemäß § 4 Abs. 10 S. 3 StVG grund­sätz­lich die Bei­brin­gung eines Gut­ach­tens einer amt­lich aner­kann­ten Begut­ach­tungs­stel­le für Fahr­eig­nung angeordnet.
  • Wer unter Alko­hol im Stra­ßen­ver­kehr ein Fahr­zeug mit einer Blut­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von min­des­tens 1,6 Pro­mil­le oder einer Atem­al­ko­hol­kon­zen­tra­ti­on von min­des­tens 0,8 mg/l führt, muss im Zusam­men­hang mit der Neu­er­tei­lung der Fahr­erlaub­nis gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV eben­falls ein medizinisch-psychologisches Gut­ach­ten beibringen.
  • Nach der Recht­spre­chung des BVerwG (3 C 3.20) kann aber bereits bei einer Alko­ho­li­sie­rung von 1,3 Pro­mil­le und feh­len­den Aus­fall­erschei­nun­gen die Anord­nung, ein medizinisch-psychologisches Gut­ach­ten bei­zu­brin­gen, auf den Auf­fang­tat­be­stand des § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. a) FeV gestützt wer­den. Es ist liegt dann zwar kein Regel­fall gemäß § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d) FeV vor. Der Umstand, dass trotz der vor­han­de­nen Alko­ho­li­sie­rung kei­ne Aus­fall­erschei­nun­gen beim Betrof­fe­nen fest­ge­stellt wer­den kön­nen, recht­fer­tigt aber die Annah­me, dass beim Betrof­fe­nen eine erheb­li­che Alko­hol­ge­wöh­nung vor­liegt, wel­che geeig­net ist, zumin­dest Anhalts­punk­te für einen bestehen­den Alko­hol­miss­brauch zu wecken.
  • Wenn die Fahr­erlaub­nis wegen Abhän­gig­keit oder Ein­nah­me von Betäu­bungs­mit­teln ent­zo­gen wor­den ist, muss vor der Wie­der­ertei­lung gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV eben­so eine MPU durch­ge­führt werden.
  • Zur Vor­be­rei­tung auf die MPU bie­ten die Trä­ger der Begut­ach­tungs­stel­len ver­schie­de­ne Kur­se an, die spe­zi­ell auf die Pro­ble­ma­tik des Betrof­fe­nen (Alko­hol, Dro­gen, Ver­kehrs­ver­stö­ße) zuge­schnit­ten sind.

Abs­ti­nenz­nach­weis

  • Bei Alko­hol­ab­hän­gig­keit ist eine Abs­ti­nenz von einem Jahr nachzuweisen.
  • Leber­wer­te sind hier­für nicht geeig­net, denn die her­kömm­li­chen Alko­ho­lis­mus­in­di­ka­to­ren kön­nen selbst bei fort­be­stehen­dem Alko­hol­kon­sum noch im Norm­be­reich lie­gen. Ihre Aus­sa­ge­kraft ist auch des­halb ein­ge­schränkt, weil der GGT-Wert, dem als emp­find­lichs­ten der klas­si­schen Alko­ho­lis­mus­in­di­ka­to­ren die weit­aus größ­te Bedeu­tung zukommt, bereits durch eine weni­ge Wochen dau­ern­de Abs­ti­nenz in den Bereich der Norm­wer­te abge­senkt wer­den kann, und sich der CDT-Wert bei Abs­ti­nenz inner­halb von weni­gen Tagen normalisiert.
  • In Gestalt des EtG-Wertes steht ein hoch­spe­zi­fi­scher Alko­ho­lis­mus­in­di­ka­tor zur Ver­fü­gung, der es nach dem der­zei­ti­gen Kennt­nis­stand erlaubt, eine behaup­te­te Alko­hol­abs­ti­nenz zu veri­fi­zie­ren oder zu wider­le­gen. Das Stoff­wech­sel­pro­dukt EtG kann im Blut, im Urin und in den Haa­ren nach­ge­wie­sen werden.
  • Bei Alko­hol­miss­brauch ist eine sta­bi­le und gefes­tig­te Ände­rung im Umgang mit Alko­hol erfor­der­lich. Hier­für bedarf es jedoch auch eines Zeit­rau­mes von min­des­tens sechs Mona­ten Abstinenz.
  • Bei Dro­gen­ab­hän­gig­keit ist nach Ent­gif­tung und Ent­wöh­nung eine Abs­ti­nenz von einem Jahr nach­zu­wei­sen. Dies gilt auch bei der Ein­nah­me von har­ten Dro­gen sowie gele­gent­li­chem Can­na­bis­kon­sum und feh­len­dem Trennungsvermögen.
  • Die medi­zi­ni­sche Unter­su­chung beinhal­tet Ana­mne­se, inter­nis­ti­sche Unter­su­chung, neu­ro­lo­gi­sche Unter­su­chung, Über­prü­fung des Seh­ver­mö­gens und Bestim­mung des EtG-Wertes oder Drogensreening.

Psy­cho­lo­gi­sche Untersuchung

  • Die Begut­ach­tung der Fahr­eig­nung besteht aus einer medi­zi­ni­schen und einer psy­cho­lo­gi­schen Unter­su­chung.
  • Die psy­cho­lo­gi­sche Unter­su­chung befasst sich mit den per­sön­li­chen Ver­hält­nis­sen, den frü­he­ren Kon­sum­ge­wohn­hei­ten, den Umstän­den der Alkohol- oder Dro­gen­fahrt und der Ände­rung des Konsumverhaltens.
  • Fällt das Gut­ach­ten nega­tiv aus, kann ein Ober­gut­ach­ten in Auf­trag gege­ben werden.

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