Verstoß gegen § 263 StGB
- Beim Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vermögensverschiebungsdelikt mit überschießender Innentendenz. Geschütztes Rechtsgut ist ausschließlich das Vermögen als Ganzes.
- Zur Tatbestandsvollendung ist es nicht notwendig, dass sich die erstrebte Bereicherung tatsächlich realisiert hat. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Täuschungshandlung beabsichtigt gewesen ist.
- In § 263 Abs. 2 StGB sind Regelbeispiele mit erhöhtem Strafrahmen enthalten. Erfasst werden insbesondere der gewerbsmäßige Betrug und der Bandenbetrug.
- Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 5 StGB handelt sich um einen Qualifikationstatbestand.
Täuschung?
- Unter Täuschung versteht man die Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen durch ausdrückliches oder schlüssiges Handeln.
- Erfasst werden daher alle Verhaltensweisen, durch die mittels einer Einwirkung auf das intellektuelle Vorstellungsbild eines anderen Menschen eine Fehlvorstellung über die Realitäten erzeugt werden kann. Die verschiedenen Täuschungshandlungen gehen weitgehend ineinander über.
- Bei der konkludenten Täuschungshandlung ist der Maßstab für die Bewertung die Verkehrsanschauung bezogen auf den jeweiligen Geschäftstyp.
- Bei der Täuschung durch ausdrückliches positives Tun muss aus dem Gesamtverhalten des Täters eine unwahre Erklärung abzuleiten sein.
- Die Täuschungshandlung kann auch in einem pflichtwidrigen Unterlassen bestehen. Insoweit ist jedoch Voraussetzung, dass eine Garantenpflicht zur Aufklärung besteht. Eine solche Pflicht kann sich durch Gesetz, Vertrag oder aus einem vermögensgefährdenden Vorverhalten ergeben.
- Die Täuschungshandlung muss sich auf Tatsachen beziehen. Zu unterscheiden ist zwischen inneren und äußeren Tatsachen. Meinungsäußerungen stellen keine Tatsachen dar, wobei hier die Abgrenzung schwierig sein kann. Eine Prognose stellt daher grundsätzlich keine Tatsachenbehauptung dar, es sei denn, die Prognose basiert auf falschen gegenwärtigen Umständen.
- Keine Täuschung liegt in der Regel im Fordern eines überhöhten Preises. Die Entgegennahme überhöhten Wechselgeldes enthält keine konkludente Erklärung über die Berechtigung.
- Die Manipulation des Tachometers eines Gebrauchtwagens, mit dem Ziel, den ausgewiesenen Kilometerstand zu verringern, stellt eine Täuschung dar. Bereits die Tachomanipulation an sich stellt eine Straftat gemäß § 22b StVG dar, tritt aber regelmäßig als mitbestrafte Vortat im Wege der Gesetzeskonkurrenz hinter dem Betrug gemäß § 263 StGB zurück.
Typische Beispiele
- Auch wenn in einem Vertrag eine Klausel enthalten ist, wonach Nebenabreden der Schriftform bedürfen, kann eine Täuschung durch mündliche Erklärungen erfolgen.
- So enthält die Übergabe eines Schecks die Erklärung, dass eine ausreichende Kontodeckung besteht.
- Bei Sportwetten erklären sich die Parteien gegenseitig, dass auf das wettgegenständliche Risiko nicht durch heimliche Manipulation Einfluss genommen wird.
- Der Käufer erklärt dem Verkäufer, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zahlungsfähig und zahlungswillig ist.
- Wer Waren auf einer Internetauktion anbietet, erklärt, dass er nicht selbst unter anderem Namen oder über einen Strohmann mitbietet, um den Preis in die Höhe zu treiben.
- Eine konkludente Täuschung liegt auch vor, wenn der Käufer das Preisschild am Kaufobjekt manipuliert und die Ware dann an der Kasse vorlegt oder den Inhalt der Verpackung austauscht.
- Die Mängelfreiheit einer gelieferten Sache ist grundsätzlich nicht Gegenstand einer konkludenten Erklärung des Verkäufers. Eine Aufklärungspflicht aus Ingerenz wird allerdings bei mangelüberdeckenden Einwirkungen angenommen.
- Ein Empfänger von Arbeitslosengeld unterliegt kraft Gesetzes der Verpflichtung, die Arbeitsaufnahme anzuzeigen.
- Bei Darlehens- oder Kreditverträgen besteht für den Schuldner keine vertragliche Pflicht, über nachträgliche Vermögensverschlechterungen aufzuklären. Aus zivilrechtlichen Aufklärungspflichten folgt nur dann auch eine strafrechtliche Garantenpflicht, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliegt.
- Ein Gebrauchtwagenhändler muss auch ungefragt Unfallschäden offenbaren.
- Bei der Eigenbedarfskündigung muss der Vermieter von Wohnraum den Mieter aufklären, falls der Eigenbedarf wegfällt.
Irrtum?
- Irrtum ist jeder Widerspruch zwischen einer subjektiven Vorstellung und der Wirklichkeit.
- Beim positiven Tun entsteht die Fehlvorstellung durch ein intellektuelles Einwirken.
- Beim Unterlassen wird die Fehlvorstellung trotz bestehender Rechtspflicht nicht beseitigt.
- Selbst erhebliche Zweifel des Getäuschten an der Wahrheit oder die Vermeidbarkeit des Irrtums stehen der Annahme eines Irrtums nicht entgegen. Bei fortlaufender Warenlieferung trotz offener Rechnungen kann sich dies jedoch anders verhalten.
- Im Geschäftsverkehr kommt es immer darauf an, ob die Berechtigung eines Leistungsverlangens oder Leistungsauftrags überhaupt geprüft wird. So ist im heute üblichen automatisierten Verfahren im Zusammenhang mit Überweisungsaufträgen eine Irrtumserregung aus tatsächlichen Gründen ausgeschlossen. Bei gleichförmigen Massengeschäften, die von im Geschäftsverkehr von bestimmten Erwartungen geprägt sind, kann aus einem gewöhnlichen Ablauf ein sachgedankliches Mitbewusstsein gefolgert werden.
Vermögensverfügung?
- Ein Betrug setzt als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal eine Vermögensverfügung des Irrenden über eigenes oder fremdes Vermögen voraus.
- Unter Vermögensverfügung versteht man jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt.
- Vom Vermögensschaden unterscheidet sich die Vermögensverfügung insoweit, als Kompensationen in die Betrachtung nicht einbezogen werden.
- Unter Vermögen versteht man die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter eines Rechtsträgers, unabhängig davon, ob sie diesem rechtlich zustehen oder nicht, es sei denn, es kommt zu krassen Wertungswidersprüchen im Zusammenhang mit sittenwidrigen oder verbotenen Vorgängen.
- Auch das betrügerisch erlangte Eigentum, der durch Diebstahl erlangte Besitz und der strafbare Besitz sind daher geschützte Vermögenspositionen.
- Anders als beim Forderungsbetrug ist beim Sachbetrug Verfügungsbewusstsein erforderlich. Das Verfügungsbewusstsein ist inhaltlich deckungsgleich mit dem Einverständnis in den Gewahrsamswechsel beim Diebstahl. Eine bloße Gewahrsamslockerung reicht nicht aus.
- Bereits die konkrete Vermögensgefährdung stellt eine betrugsrelevante Vermögensminderung dar, wenn sich die Gefahr für einen Vermögensverlust bei lebensnaher Betrachtung zum Zeitpunkt der Verfügung so verdichtet hat, dass bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits eine Entwertung des Vermögens gegeben ist.
- Beim Eingehungsbetrug liegt regelmäßig nur eine schadensgleiche Vermögensgefährdung vor, da der Leistungsaustausch noch nicht vollzogen worden ist. Ist es zum Leistungsaustausch gekommen, liegt ein Erfüllungsbetrug vor. Der Unterschied liegt im Zeitpunkt der Realisierung des Schadens und damit der Deliktsvollendung.
- Das Kriterium der Unmittelbarkeit verlangt, dass die Vermögensverfügung ohne weitere deliktische Zwischenakte zu einer Vermögensminderung führt, wobei mehraktige Verfügungen unschädlich sind.
- Der Getäuschte und der Irrende sowie der Verfügende müssen identisch sein, nicht aber der Verfügende und der Geschädigte, sofern der Verfügende im Lager des Vermögensinhabers steht. Man spricht dann vom Dreiecksbetrug. Die erforderliche Nähebeziehung kann dadurch begründet sein, dass der Verfügende aufgrund Gesetzes, behördlichen Auftrags oder Rechtsgeschäfts befugt ist, Rechtsänderungen oder Anordnungen mit unmittelbarer Wirkung für das fremde Vermögen vorzunehmen.
Vermögensschaden?
- Aus der Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden entstehen.
- Die Feststellung des Vermögensschadens erfolgt durch die Gesamtsaldierung der Vermögenslage vor und nach der Vermögensverfügung unter Berücksichtigung einer etwaigen Schadenskompensation.
- Die bloße Vereitelung einer Vermögensmehrung begründet aber keinen Betrugsschaden. Grundsätzlich kann ein Schaden auch nicht bereits deswegen angenommen werden, weil die Vermögensverfügung ohne Täuschung nicht vorgenommen worden wäre.
- Trotz objektiver Ausgeglichenheit von Leistung und Gegenleistung bei Austauschverhältnissen kann sich ein Vermögensschaden aber aus den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks ergeben. Bei normativer Betrachtung ergibt sich dann ausnahmsweise die Notwendigkeit zur Einschränkung des ökonomisch-
juristischen Vermögensbegriffs. - Beim Gefährdungsschaden kommt es nur darauf an, dass die Vermögensverfügung unmittelbar die Gefährdung ausgelöst hat. An einer schadensgleichen Vermögensgefährdung fehlt es dann, wenn trotz der Täuschung werthaltige Sicherheiten vorhanden sind und der Gläubiger auf diese problemlos zugreifen kann. Die Höhe des Gefährdungsschadens ist konkret zu beziffern. Sie ist nicht zwingend identisch mit der Gesamtforderung. Erforderlichenfalls ist ein Sachverständiger hinzu zu ziehen. Beim Gefährdungsschaden kann das voluntative Element des Vorsatzes nicht ausschließlich aus der Perspektive der Schadenswahrscheinlichkeit betrachtet werden.
Typische Beispiele
- Beim Kreditbetrug entsteht ein Gefährdungsschaden mit Auszahlung der Darlehensvaluta, wenn die vorgetäuschte Rückzahlungsmöglichkeit nicht besteht oder zur Verfügung gestellte Sicherheiten minderwertig sind.
- Bei der Lastschriftreiterei liegt ein Gefährdungsschaden vor, wenn mit Widerruf oder Rückbuchung zu rechnen ist und der Darlehensnehmer zahlungsunfähig ist.
- Beim Anstellungsbetrug liegt ein Schaden vor, wenn dem Täuschenden die fachliche Kompetenz fehlt oder wenn er trotz zufriedenstellender Arbeitsergebnisse die persönliche Eignung nicht besitzt.
- Auch wenn bei Schneeball-
Systemen für den Kapitalanleger bis zum Zusammenbruch des Systems durchaus die Chance auf die Erwirtschaftung von Gewinnen besteht, wird auch bei Ersteinzahlern von vornherein ein endgültiger Schaden in Höhe des gesamten eingesetzten Kapitals angenommen. - Beim Sportwettenbetrug mit festen Quoten liegt für den bösgläubigen Spieler zulasten des Wettanbieters mit Abschluss des Wettvertrages ein vollendeter Eingehungsbetrug vor.
- Beim Schenkungsbetrug kann ein Vermögensschaden unter bestimmten Umständen aus dem Verfehlen eines motivatorischen Zwecks abgeleitet werden.
Bereicherungsabsicht?
- Der Täter muss mit Bereicherungsabsicht handeln. Die Eigen-
oder Drittbereicherung muss aber weder Endziel noch Triebfeder sein. Nicht ausreichend ist jedoch, wenn die Vorteilserlangung nur unerwünschte Nebenfolge eines vom Täter erstrebten anderweitigen Erfolgs ist. - Zwischen Vermögensvorteil und Vermögensschaden muss Stoffgleichheit bestehen. Diese ist gegeben, wenn Vorteil und Schaden auf derselben Vermögensverfügung beruhen und der Vorteil unmittelbar aus dem geschädigten Vermögen entsteht. Hierfür ist aber keine Identität im Sinne von Gestaltgleichheit erforderlich.
- Die Frage der Stoffgleichheit ist insbesondere beim Dreiecksbetrug zu untersuchen. So besteht beim Provisionsbetrug hinsichtlich des Vertragsschlusses als Bezugspunkt einer Vermögensverfügung Stoffgleichheit nur zwischen dem Schaden des Kunden und dem Vorteil des Auftraggebers. Neben dem fremdnützigen Betrug verwirklicht der Provisionsvertreter aber hinsichtlich der Provisionsauszahlung wegen der Anfechtbarkeit des Vertrages auch einen eigennützigen Betrug. Wegen der unterschiedlichen Geschädigten tritt keine Betrugstat im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Es liegt gleichartige Tatmehrheit vor.
- Die Tat muss auf die Erzielung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils gerichtet sein. Hat der Täter oder der begünstigte Dritte einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den Vermögensvorteil, entfällt die Strafbarkeit.
- Anders als beim Diebstahl ist es beim Selbsthilfebetrug unerheblich, ob der Anspruch auf einer Stück‑, Gattungs- oder Geldschuld beruht.
- Für die Annahme der Rechtswidrigkeit ist Eventualvorsatz ausreichend. Dieser kann fehlen, wenn der Täter irrig annimmt, Inhaber eines von der Rechtsordnung gedeckten Anspruchs zu sein.