Verstoß gegen § 263 StGB
- Beim Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vermögensverschiebungsdelikt mit überschießender Innentendenz. Geschütztes Rechtsgut ist ausschließlich das Vermögen als Ganzes.
- Zur Tatbestandsvollendung ist es nicht notwendig, dass sich die erstrebte Bereicherung tatsächlich realisiert hat. Es reicht aus, wenn sie im Zeitpunkt der Täuschungshandlung beabsichtigt gewesen ist.
- In § 263 Abs. 2 StGB sind Regelbeispiele mit erhöhtem Strafrahmen enthalten. Erfasst werden insbesondere der gewerbsmäßige Betrug und der Bandenbetrug.
- Beim gewerbsmäßigen Bandenbetrug gemäß § 263 Abs. 5 StGB handelt sich um einen Qualifikationstatbestand.
