Ver­stoß gegen § 263 StGB

  • Beim Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB han­delt es sich um ein Ver­mö­gens­ver­schie­bungs­de­likt mit über­schie­ßen­der Innen­ten­denz. Geschütz­tes Rechts­gut ist aus­schließ­lich das Ver­mö­gen als Ganzes.
  • Zur Tat­be­stands­voll­endung ist es nicht not­wen­dig, dass sich die erstreb­te Berei­che­rung tat­säch­lich rea­li­siert hat. Es reicht aus, wenn sie im Zeit­punkt der Täu­schungs­hand­lung beab­sich­tigt gewe­sen ist.
  • In § 263 Abs. 2 StGB sind Regel­bei­spie­le mit erhöh­tem Straf­rah­men ent­hal­ten. Erfasst wer­den ins­be­son­de­re der gewerbs­mä­ßi­ge Betrug und der Ban­den­be­trug.
  • Beim gewerbs­mä­ßi­gen Ban­den­be­trug gemäß § 263 Abs. 5 StGB han­delt sich um einen Qualifikationstatbestand.

Täu­schung über Tatsachen?

  • Unter Täu­schung ver­steht man die Vor­spie­ge­lung fal­scher oder Ent­stel­lung oder Unter­drü­ckung wah­rer Tat­sa­chen durch aus­drück­li­ches oder schlüs­si­ges Handeln.
  • Erfasst wer­den daher alle Ver­hal­tens­wei­sen, durch die mit­tels einer Ein­wir­kung auf das intel­lek­tu­el­le Vor­stel­lungs­bild eines ande­ren Men­schen eine Fehl­vor­stel­lung über die Rea­li­tä­ten erzeugt wer­den kann. Die ver­schie­de­nen Täu­schungs­hand­lun­gen gehen weit­ge­hend inein­an­der über.
  • Bei der kon­klu­den­ten Täu­schungs­hand­lung ist der Maß­stab für die Bewer­tung die Ver­kehrs­an­schau­ung bezo­gen auf den jewei­li­gen Geschäftstyp.
  • Bei der Täu­schung durch aus­drück­li­ches posi­ti­ves Tun muss aus dem Gesamt­ver­hal­ten des Täters eine unwah­re Erklä­rung abzu­lei­ten sein.
  • Die Täu­schungs­hand­lung kann auch in einem pflicht­wid­ri­gen Unter­las­sen bestehen. Inso­weit ist jedoch Vor­aus­set­zung, dass eine Garan­ten­pflicht zur Auf­klä­rung besteht. Eine sol­che Pflicht kann sich durch Gesetz, Ver­trag oder aus einem ver­mö­gens­ge­fähr­den­den Vor­ver­hal­ten ergeben.
  • Die Täu­schungs­hand­lung muss sich auf Tat­sa­chen bezie­hen. Zu unter­schei­den ist zwi­schen inne­ren und äuße­ren Tat­sa­chen. Mei­nungs­äu­ße­run­gen stel­len kei­ne Tat­sa­chen dar, wobei hier die Abgren­zung schwie­rig sein kann. Eine Pro­gno­se stellt daher grund­sätz­lich kei­ne Tat­sa­chen­be­haup­tung dar, es sei denn, die Pro­gno­se basiert auf fal­schen gegen­wär­ti­gen Umständen.
  • Kei­ne Täu­schung liegt in der Regel im For­dern eines über­höh­ten Prei­ses.  Die Ent­ge­gen­nah­me über­höh­ten Wech­sel­gel­des ent­hält kei­ne kon­klu­den­te Erklä­rung über die Berechtigung.
  • Die Mani­pu­la­ti­on des Tacho­me­ters eines Gebraucht­wa­gens, mit dem Ziel, den aus­ge­wie­se­nen Kilo­me­ter­stand zu ver­rin­gern, stellt eine Täu­schung dar. Bereits die Tacho­ma­ni­pu­la­ti­on an sich stellt eine Straf­tat gemäß § 22b StVG dar, tritt aber regel­mä­ßig als mit­be­straf­te Vor­tat im Wege der Geset­zes­kon­kur­renz hin­ter dem Betrug gemäß § 263 StGB zurück.

Typi­sche Beispiele

  • Auch wenn in einem Ver­trag eine Klau­sel ent­hal­ten ist, wonach Neben­ab­re­den der Schrift­form bedür­fen, kann eine Täu­schung durch münd­li­che Erklä­run­gen erfolgen.
  • So ent­hält die Über­ga­be eines Schecks die Erklä­rung, dass eine aus­rei­chen­de Kon­to­de­ckung besteht.
  • Bei Sport­wet­ten erklä­ren sich die Par­tei­en gegen­sei­tig, dass auf das wett­ge­gen­ständ­li­che Risi­ko nicht durch heim­li­che Mani­pu­la­ti­on Ein­fluss genom­men wird.
  • Mann lächelt verschlagen und reibt sich die Hände während Pärchen etwas unterschreibtDer Käu­fer erklärt dem Ver­käu­fer, dass er zum Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses zah­lungs­fä­hig und zah­lungs­wil­lig ist.
  •  Wer Waren auf einer Inter­net­auk­ti­on anbie­tet, erklärt, dass er nicht selbst unter ande­rem Namen oder über einen Stroh­mann mit­bie­tet, um den Preis in die Höhe zu treiben.
  • Eine kon­klu­den­te Täu­schung liegt auch vor, wenn der Käu­fer das Preis­schild am Kauf­ob­jekt mani­pu­liert und die Ware dann an der Kas­se vor­legt oder den Inhalt der Ver­pa­ckung austauscht.
  •  Die Män­gel­frei­heit einer gelie­fer­ten Sache ist grund­sätz­lich nicht Gegen­stand einer kon­klu­den­ten Erklä­rung des Ver­käu­fers. Eine Auf­klä­rungs­pflicht aus Inge­renz wird aller­dings bei man­gel­über­de­cken­den Ein­wir­kun­gen angenommen.
  • Ein Emp­fän­ger von Arbeits­lo­sen­geld unter­liegt kraft Geset­zes der Ver­pflich­tung, die Arbeits­auf­nah­me anzuzeigen.
  • Bei Darlehens- oder Kre­dit­ver­trä­gen besteht für den Schuld­ner kei­ne ver­trag­li­che Pflicht, über nach­träg­li­che Ver­mö­gens­ver­schlech­te­run­gen auf­zu­klä­ren. Aus zivil­recht­li­chen Auf­klä­rungs­pflich­ten folgt nur dann auch eine straf­recht­li­che Garan­ten­pflicht, wenn ein beson­de­res Ver­trau­ens­ver­hält­nis vorliegt.
  • Ein Gebraucht­wa­gen­händ­ler muss auch unge­fragt Unfall­schä­den offenbaren.
  • Bei der Eigen­be­darfs­kün­di­gung muss der Ver­mie­ter von Wohn­raum den Mie­ter auf­klä­ren, falls der Eigen­be­darf wegfällt.

Irr­tum?

  • Irr­tum ist jeder Wider­spruch zwi­schen einer sub­jek­ti­ven Vor­stel­lung und der Wirklichkeit.
  • Beim posi­ti­ven Tun ent­steht die Fehl­vor­stel­lung durch ein intel­lek­tu­el­les Einwirken.
  • Beim Unter­las­sen wird die Fehl­vor­stel­lung trotz bestehen­der Rechts­pflicht nicht beseitigt.
  • Selbst erheb­li­che Zwei­fel des Getäusch­ten an der Wahr­heit oder die Ver­meid­bar­keit des Irr­tums ste­hen der Annah­me eines Irr­tums nicht ent­ge­gen. Bei fort­lau­fen­der Waren­lie­fe­rung trotz offe­ner Rech­nun­gen kann sich dies jedoch anders verhalten.
  • Im Geschäfts­ver­kehr kommt es immer dar­auf an, ob die Berech­ti­gung eines Leis­tungs­ver­lan­gens oder Leis­tungs­auf­trags über­haupt geprüft wird. So ist im heu­te übli­chen auto­ma­ti­sier­ten Ver­fah­ren im Zusam­men­hang mit Über­wei­sungs­auf­trä­gen eine Irr­tumser­re­gung aus tat­säch­li­chen Grün­den aus­ge­schlos­sen. Bei gleich­för­mi­gen Mas­sen­ge­schäf­ten, die von im Geschäfts­ver­kehr von bestimm­ten Erwar­tun­gen geprägt sind, kann aus einem gewöhn­li­chen Ablauf ein sach­ge­dank­li­ches Mit­be­wusst­sein gefol­gert werden.

Ver­mö­gens­ver­fü­gung?

  • Ein Betrug setzt als unge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal eine Ver­mö­gens­ver­fü­gung des Irren­den über eige­nes oder frem­des Ver­mö­gen voraus.
  • Unter Ver­mö­gens­ver­fü­gung ver­steht man jedes Tun, Dul­den oder Unter­las­sen, das unmit­tel­bar zu einer Ver­mö­gens­min­de­rung führt.
  • Vom Ver­mö­gens­scha­den unter­schei­det sich die Ver­mö­gens­ver­fü­gung inso­weit, als Kom­pen­sa­tio­nen in die Betrach­tung nicht ein­be­zo­gen werden.
  • Unter Ver­mö­gen ver­steht man die Gesamt­heit der wirt­schaft­li­chen Güter eines Rechts­trä­gers, unab­hän­gig davon, ob sie die­sem recht­lich zuste­hen oder nicht, es sei denn, es kommt zu kras­sen Wer­tungs­wi­der­sprü­chen im Zusam­men­hang mit sit­ten­wid­ri­gen oder ver­bo­te­nen Vorgängen.
  • Auch das betrü­ge­risch erlang­te Eigen­tum, der durch Dieb­stahl erlang­te Besitz und der straf­ba­re Besitz sind daher geschütz­te Vermögenspositionen.
  • Anders als beim For­de­rungs­be­trug ist Mann mit Anzug übergibt Umschlagbeim Sach­be­trug Ver­fü­gungs­be­wusst­sein erfor­der­lich. Das Ver­fü­gungs­be­wusst­sein ist inhalt­lich deckungs­gleich mit dem Ein­ver­ständ­nis in den Gewahr­sams­wech­sel beim Dieb­stahl. Eine blo­ße Gewahr­sams­lo­cke­rung reicht nicht aus.
  • Bereits die kon­kre­te Ver­mö­gens­ge­fähr­dung stellt eine betrugs­re­le­van­te Ver­mö­gens­min­de­rung dar, wenn sich die Gefahr für einen Ver­mö­gens­ver­lust bei lebens­na­her Betrach­tung zum Zeit­punkt der Ver­fü­gung so ver­dich­tet hat, dass bei wirt­schaft­li­cher Betrach­tung bereits eine Ent­wer­tung des Ver­mö­gens gege­ben ist.
  • Beim Ein­ge­hungs­be­trug liegt regel­mä­ßig nur eine scha­dens­glei­che Ver­mö­gens­ge­fähr­dung vor, da der Leis­tungs­aus­tausch noch nicht voll­zo­gen wor­den ist. Ist es zum Leis­tungs­aus­tausch gekom­men, liegt ein Erfül­lungs­be­trug vor. Der Unter­schied liegt im Zeit­punkt der Rea­li­sie­rung des Scha­dens und damit der Deliktsvollendung.
  • Das Kri­te­ri­um der Unmit­tel­bar­keit ver­langt, dass die Ver­mö­gens­ver­fü­gung ohne wei­te­re delikt­i­sche Zwi­schen­ak­te zu einer Ver­mö­gens­min­de­rung führt, wobei mehr­ak­ti­ge Ver­fü­gun­gen unschäd­lich sind.
  • Der Getäusch­te und der Irren­de sowie der Ver­fü­gen­de müs­sen iden­tisch sein, nicht aber der Ver­fü­gen­de und der Geschä­dig­te, sofern der Ver­fü­gen­de im Lager des Ver­mö­gens­in­ha­bers steht. Man spricht dann vom Drei­ecks­be­trug. Die erfor­der­li­che Nähe­be­zie­hung kann dadurch begrün­det sein, dass der Ver­fü­gen­de auf­grund Geset­zes, behörd­li­chen Auf­trags oder Rechts­ge­schäfts befugt ist, Rechts­än­de­run­gen oder Anord­nun­gen mit unmit­tel­ba­rer Wir­kung für das frem­de Ver­mö­gen vorzunehmen.

Ver­mö­gens­scha­den?

  • Aus der Ver­mö­gens­ver­fü­gung muss ein Ver­mö­gens­scha­den entstehen.
  • Die Fest­stel­lung des Ver­mö­gens­scha­dens erfolgt durch die Gesamt­sal­die­rung der Ver­mö­gens­la­ge vor und nach der Ver­mö­gens­ver­fü­gung unter Berück­sich­ti­gung einer etwa­igen Schadenskompensation.
  • Geldbündel wird in den Händen gehaltenDie blo­ße Ver­ei­te­lung einer Ver­mö­gens­meh­rung begrün­det aber kei­nen Betrugs­scha­den. Grund­sätz­lich kann ein Scha­den auch nicht bereits des­we­gen ange­nom­men wer­den, weil die Ver­mö­gens­ver­fü­gung ohne Täu­schung nicht vor­ge­nom­men wor­den wäre.
  • Trotz objek­ti­ver Aus­ge­gli­chen­heit von Leis­tung und Gegen­leis­tung bei Aus­tausch­ver­hält­nis­sen kann sich ein Ver­mö­gens­scha­den aber aus den per­sön­li­chen Bedürf­nis­sen und Ver­hält­nis­sen unter Berück­sich­ti­gung des ver­folg­ten Zwecks erge­ben. Bei nor­ma­ti­ver Betrach­tung ergibt sich dann aus­nahms­wei­se die Not­wen­dig­keit zur Ein­schrän­kung des ökonomisch-juristischen Vermögensbegriffs.
  • Beim Gefähr­dungs­scha­den kommt es nur dar­auf an, dass die Ver­mö­gens­ver­fü­gung unmit­tel­bar die Gefähr­dung aus­ge­löst hat. An einer scha­dens­glei­chen Ver­mö­gens­ge­fähr­dung fehlt es dann, wenn trotz der Täu­schung wert­hal­ti­ge Sicher­hei­ten vor­han­den sind und der Gläu­bi­ger auf die­se pro­blem­los zugrei­fen kann. Die Höhe des Gefähr­dungs­scha­dens ist kon­kret zu bezif­fern. Sie ist nicht zwin­gend iden­tisch mit der Gesamt­for­de­rung. Erfor­der­li­chen­falls ist ein Sach­ver­stän­di­ger hin­zu zu zie­hen. Beim Gefähr­dungs­scha­den kann das vol­un­ta­ti­ve Ele­ment des Vor­sat­zes nicht aus­schließ­lich aus der Per­spek­ti­ve der Scha­dens­wahr­schein­lich­keit betrach­tet werden.

Typi­sche Beispiele

  • Beim Kre­dit­be­trug ent­steht ein Gefähr­dungs­scha­den mit Aus­zah­lung der Dar­le­hensva­lu­ta, wenn die vor­ge­täusch­te Rück­zah­lungs­mög­lich­keit nicht besteht oder zur Ver­fü­gung gestell­te Sicher­hei­ten min­der­wer­tig sind.
  • Bei der Last­schrift­rei­te­rei liegt ein Gefähr­dungs­scha­den vor, wenn mit Wider­ruf oder Rück­bu­chung zu rech­nen ist und der Dar­le­hens­neh­mer zah­lungs­un­fä­hig ist.
  • Beim Anstel­lungs­be­trug liegt ein Scha­den vor, wenn dem Täu­schen­den die fach­li­che Kom­pe­tenz fehlt oder wenn er trotz zufrie­den­stel­len­der Arbeits­er­geb­nis­se die per­sön­li­che Eig­nung nicht besitzt.
  • Auch wenn bei Schneeball-Systemen für den Kapi­tal­an­le­ger bis zum Zusam­men­bruch des Sys­tems durch­aus die Chan­ce auf die Erwirt­schaf­tung von Gewin­nen besteht, wird auch bei Erst­ein­zah­lern von vorn­her­ein ein end­gül­ti­ger Scha­den in Höhe des gesam­ten ein­ge­setz­ten Kapi­tals angenommen.
  • Beim Sport­wet­ten­be­trug mit fes­ten Quo­ten liegt für den bös­gläu­bi­gen Spie­ler zulas­ten des Wett­an­bie­ters mit Abschluss des Wett­ver­tra­ges ein voll­ende­ter Ein­ge­hungs­be­trug vor.
  • Beim Schen­kungs­be­trug kann ein Ver­mö­gens­scha­den unter bestimm­ten Umstän­den aus dem Ver­feh­len eines moti­va­to­ri­schen Zwecks abge­lei­tet werden.

Absicht rechts­wid­ri­ger Bereicherung?

  • Der Täter muss mit Berei­che­rungs­ab­sicht han­deln. Die Eigen-oder Dritt­be­rei­che­rung muss aber weder End­ziel noch Trieb­fe­der sein. Nicht aus­rei­chend ist jedoch, wenn die Vor­teils­er­lan­gung nur uner­wünsch­te Neben­fol­ge eines vom Täter erstreb­ten ander­wei­ti­gen Erfolgs ist.
  • Zwi­schen Ver­mö­gens­vor­teil und Ver­mö­gens­scha­den muss Stoff­gleich­heit bestehen. Die­se ist gege­ben, wenn Vor­teil und Scha­den auf der­sel­ben Ver­mö­gens­ver­fü­gung beru­hen und der Vor­teil unmit­tel­bar aus dem geschä­dig­ten Ver­mö­gen ent­steht. Hier­für ist aber kei­ne Iden­ti­tät im Sin­ne von Gestalt­gleich­heit erforderlich.
  • Die Fra­ge der Stoff­gleich­heit ist ins­be­son­de­re beim Drei­ecks­be­trug zu unter­su­chen. So besteht beim Pro­vi­si­ons­be­trug hin­sicht­lich des Ver­trags­schlus­ses als Bezugs­punkt einer Ver­mö­gens­ver­fü­gung Stoff­gleich­heit nur zwi­schen dem Scha­den des Kun­den und dem Vor­teil des Auf­trag­ge­bers. Neben dem fremd­nüt­zi­gen Betrug ver­wirk­licht der Pro­vi­si­ons­ver­tre­ter aber hin­sicht­lich der Pro­vi­si­ons­aus­zah­lung wegen der Anfecht­bar­keit des Ver­tra­ges auch einen eigen­nüt­zi­gen Betrug. Wegen der unter­schied­li­chen Geschä­dig­ten tritt kei­ne Betrugs­tat im Wege der Geset­zes­kon­kur­renz zurück. Es liegt gleich­ar­ti­ge Tat­mehr­heit vor.
  • Die Tat muss auf die Erzie­lung eines rechts­wid­ri­gen Ver­mö­gens­vor­teils gerich­tet sein. Hat der Täter oder der begüns­tig­te Drit­te einen fäl­li­gen und ein­re­de­frei­en Anspruch auf den Ver­mö­gens­vor­teil, ent­fällt die Strafbarkeit.
  • Anders als beim Dieb­stahl ist es beim Selbst­hil­fe­be­trug uner­heb­lich, ob der Anspruch auf einer Stück‑, Gattungs- oder Geld­schuld beruht.
  • Für die Annah­me der Rechts­wid­rig­keit ist Even­tu­al­vor­satz aus­rei­chend. Die­ser kann feh­len, wenn der Täter irrig annimmt, Inha­ber eines von der Rechts­ord­nung gedeck­ten Anspruchs zu sein.