Ausspähen von Daten
- Geschütztes Rechtsgut beim Ausspähen von Daten gemäß § 202a StGB ist das formelle Geheimhaltungsinteresse des Berechtigten.
- Tatobjekt sind Daten.
- Die Daten dürfen nicht für den Täter bestimmt und müssen gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sein.
- Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter sich oder einem anderen Zugang verschafft.
- Das Merkmal unbefugt kennzeichnet die allgemeine Rechtswidrigkeit der Tat.