Dieb­stahls­de­lik­te » §§ 242 ff. StGB

  • Der Straf­tat­be­stand des Dieb­stahls gemäß § 242 StGB ent­hält kei­ne Zwangs­kom­po­nen­te. Dadurch unter­schei­det er sich von den Raub­de­lik­ten. Tat­ob­jekt ist eine frem­de beweg­li­che Sache. Die Tat­hand­lung besteht in der Weg­nah­me. Außer­dem muss der Täter mit Ver­mö­gens­ver­schie­bungs­ab­sicht gehan­delt haben.
  • Beim beson­ders schwe­ren Dieb­stahl gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StGB han­delt es sich um eine Strafzumessungsregel.
  • Beim Dieb­stahl mit Waf­fen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist zwi­schen Waf­fen, ande­ren gefähr­li­chen Werk­zeu­gen sowie sons­ti­gen Werk­zeu­gen oder Mit­teln zu unterscheiden.
  • Der Ban­den­dieb­stahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist eine tat­be­stand­li­che Qua­li­fi­ka­ti­on mit erhöh­tem Strafrahmen.
  • Beim Woh­nungs­ein­bruchs­dieb­stahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB han­delt es sich eben­falls um einen Qualifikationstatbestand.

Betrug » § 263 StGB

  • Beim Straf­tat­be­stand des Betrugs gemäß § 263 StGB han­delt es sich um ein Ver­mö­gens­ver­schie­bungs­de­likt mit über­schie­ßen­der Innentendenz.
  • Unter Täu­schung ver­steht man die Vor­spie­ge­lung fal­scher oder Ent­stel­lung oder Unter­drü­ckung wah­rer Tat­sa­chen durch aus­drück­li­ches oder schlüs­si­ges Handeln.
  • Irr­tum ist jeder Wider­spruch zwi­schen einer sub­jek­ti­ven Vor­stel­lung und der Wirklichkeit.
  • Ein Betrug setzt als unge­schrie­be­nes Tat­be­stands­merk­mal eine Ver­mö­gens­ver­fü­gung des Irren­den über eige­nes oder frem­des Ver­mö­gen voraus.
  • Aus der Ver­mö­gens­ver­fü­gung muss ein Ver­mö­gens­scha­den entstehen.
  • Der Täter muss in der Absicht rechts­wid­ri­ger und stoff­glei­cher Eigen- oder Dritt­be­rei­che­rung handeln.

Raub­de­lik­te » §§ 249 ff. StGB

  • Beim Straf­tat­be­stand des Rau­bes gemäß § 249 Abs. 1 StGB han­delt es sich um einen Straf­tat­be­stand, der sich aus Dieb­stahl und qua­li­fi­zier­ter Nöti­gung zusammensetzt.
  • Gewalt ist der phy­sisch ver­mit­tel­te Zwang zur Über­win­dung eines geleis­te­ten oder erwar­te­ten Widerstandes.
  • Das Raub­mit­tel der Dro­hung ist mit einer nicht uner­heb­li­chen und gegen­wär­ti­gen Beein­träch­ti­gung der kör­per­li­chen Inte­gri­tät des Opfers ver­bun­den, wobei der Ein­tritt des Übels vom Wil­len des Täters abhän­gig zu sein erschei­nen muss.
  • Beim schwe­ren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b StGB ist zwi­schen Waf­fen, ande­ren gefähr­li­chen Werk­zeu­gen sowie sons­ti­gen Werk­zeu­gen oder Mit­teln zu unterscheiden.
  • Beim Raub mit Todes­fol­ge gemäß § 251 StGB liegt bereits in der Gewalt­an­wen­dung der Beginn der Weg­nah­me, wenn sich die Gewahr­sam­ser­lan­gung zeit­lich an die Tötungs­hand­lung anschließt.
  • Ein räu­be­ri­scher Dieb­stahl gemäß § 252 StGB stellt kei­ne Qua­li­fi­ka­ti­on des ein­fa­chen Dieb­stahls gemäß § 242 StGB dar, son­dern ist als selb­stän­di­ger Tat­be­stand zu verstehen.

Erpres­sungs­de­lik­te » §§ 253, 255 StGB

  • Der Straf­tat­be­stand der Erpres­sung gemäß § 253 Abs. 1 StGB setzt sich zusam­men aus Betrug und Nöti­gung. Bei der ein­fa­chen Erpres­sung wird in der Regel das Nöti­gungs­mit­tel der Dro­hung mit einem emp­find­li­chen Übel eingesetzt.
  • Bei der beson­ders schwe­ren Erpres­sung gemäß § 253 Abs. 4 StGB han­delt es sich um Regel­bei­spie­le mit erhöh­tem Straf­rah­men. Erfasst wer­den die gewerbs­mä­ßi­ge Erpres­sung und die ban­den­mä­ßi­ge Erpressung.
  • Bei der räu­be­ri­schen Erpres­sung gemäß § 255 StGB liegt als Zwangs­mit­tel eine qua­li­fi­zier­te Nöti­gung vor, d. h. es wird Gewalt gegen eine Per­son oder Dro­hung mit gegen­wär­ti­ger Gefahr für Leib und Leben eingesetzt.

Räu­be­ri­scher Angriff auf Kraft­fah­rer » § 316a StGB

  • Der Straf­tat­be­stand des räu­be­ri­schen Angriffs auf Kraft­fah­rer gemäß § 316a StGB schützt sowohl das Ver­mö­gen als auch die Sicher­heit des Straßenverkehrs.
  • Es han­delt sich um einen Son­der­fall des Rau­bes gemäß § 249 StGB, des räu­be­ri­schen Dieb­stahls gemäß § 252 StGB oder der räu­be­ri­schen Erpres­sung gemäß § 255 StGB.

Sach­be­schä­di­gung | Brand­stif­tung » §§ 303, 306 StGB

  • Durch den Straf­tat­be­stand der ein­fa­chen Sach­be­schä­di­gung gemäß § 303 StGB wird das Inter­es­se des Eigen­tü­mers an der kör­per­li­chen Unver­sehrt­heit sei­ner Sachen geschützt.
  • Bei der Brand­stif­tung nach § 306 StGB han­delt es sich um eine spe­zi­el­le Form der Sach­be­schä­di­gung. Daher ist der Eigen­tü­mer nicht tätertauglich.

Geld­fäl­schung | Urkun­den­fäl­schung » §§ 146, 267 StGB

  • Bei der Geld­fäl­schung gemäß § 146 StGB han­delt es sich um einen Son­der­fall der Urkun­den­fäl­schung gemäß § 267 StGB dar. Geschütz­tes Rechts­gut ist die Sicher­heit und Funk­ti­ons­fä­hig­keit des Geld­ver­kehrs, nicht jedoch indi­vi­du­el­le Vermögensinteressen.
  • Bei der Urkun­den­fäl­schung gemäß § 267 StGB ist geschütz­tes Rechts­gut die Sicher­heit und Zuver­läs­sig­keit der Rechtsverkehrs.

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