Raub

  • Die Vor­schrift schützt die Wil­lens­frei­heit, den Gewahr­sam und das Eigen­tum. Beim Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB han­delt es sich um einen Straf­tat­be­stand, der sich aus Dieb­stahl und qua­li­fi­zier­ter Nöti­gung zusammensetzt.
  • Raub­mit­tel sind daher Gewalt gegen eine Per­son oder Dro­hung mit einer gegen­wär­ti­gen Gefahr für Leib oder Leben.
  • Die Tat­hand­lung muss nicht gegen den Gewahr­sams­in­ha­ber selbst gerich­tet sein. Beim Nöti­gungs­drei­eck ist kei­ne Nähe­be­zie­hung erforderlich.
  • Gewalt oder Dro­hung müs­sen das Mit­tel zur Weg­nah­me sein. Dies ist nicht gege­ben, wenn der Täter nur die fort­wir­ken­den Fol­gen einer aus ande­ren Grün­den vor­ge­nom­me­nen Nöti­gung aus­nutzt. Aus­nahms­wei­se kann aber eine zu ande­ren Zwe­cken ver­üb­te Gewalt als Dro­hung wei­te­rer Gewalt­an­wen­dun­gen fortwirken.
  • Ein min­der schwe­rer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB kann vor­lie­gen, wenn das Maß der Gewalt gering ist oder die Dro­hung eine gerin­ge Inten­si­tät hat. Eine Tat­se­rie spricht jedoch dagegen.

Gewalt?

  • Gewalt ist der phy­sisch ver­mit­tel­te Zwang zur Über­win­dung eines geleis­te­ten oder erwar­te­ten Widerstandes.
  • Hand­lun­gen des Täters, die ledig­lich in kör­per­li­cher Anwe­sen­heit bestehen und zu einer Zwangs­wir­kung rein psy­chi­scher Natur füh­ren, fal­len nicht unter den Gewaltbegriff.
  • Der Zwang muss sich auf den Kör­per der betrof­fe­nen Per­son auswirken.
  • Es genügt aber, wenn die Gewalt durch eine Sache oder einen Stoff ver­mit­telt wird.
  • Es ist nicht erfor­der­lich, dass der Wil­le des Opfers aus­ge­schlos­sen wird. Es reicht aus, wenn der Wil­le gebeugt wird.
  • Der kör­per­li­che Zwang muss nicht erheb­lich sein.
  • Wenn List und Schnel­lig­keit die prä­gen­de Ele­men­te der Tat­aus­füh­rung sind, liegt kein Raub, son­dern nur Dieb­stahl vor.

Dro­hung?

  • Das Raub­mit­tel der Dro­hung ist mit einer nicht uner­heb­li­chen und gegen­wär­ti­gen Beein­träch­ti­gung der kör­per­li­chen Inte­gri­tät des Opfers ver­bun­den, wobei der Ein­tritt des Übels vom Wil­len des Täters abhän­gig zu sein erschei­nen muss.
  • Rea­li­sier­bar­keit oder Rea­li­sie­rungs­wil­le ist nicht erfor­der­lich. Eine Sch­ein­dro­hung ist also aus­rei­chend. Hat der Täter jedoch für den Betrof­fe­nen erkenn­bar kei­nen Ein­fluss auf das in Aus­sicht gestell­te Übel, liegt nur eine Täu­schungs­hand­lung vor, die einen Betrug begrün­den kann.

Zueig­nungs­ab­sicht?

  • Der Täter muss mit Zueig­nungs­ab­sicht gehan­delt haben. Wird ein Gegen­stand unter Anwen­dung von Nöti­gungs­mit­teln weg­ge­nom­men, um ihn als Druck­mit­tel ein­zu­set­zen, fehlt es an der erfor­der­li­chen Aneignungsabsicht.
  • Die erstreb­te Zueig­nung ist rechts­wid­rig, wenn sie objek­tiv im Wider­spruch zur Eigen­tums­ord­nung steht. Dar­an fehlt es, wenn der Täter Inha­ber eines fäl­li­gen und durch­setz­ba­ren Spe­zies­an­spru­ches ist.
  • Wenn man im Hin­blick auf die belie­bi­ge Aus­tausch­bar­keit von Geld nicht ohne­hin auf die Wertsum­me abstellt, son­dern eine Gat­tungs­schuld annimmt, ist zu prü­fen, ob der Täter inso­weit einem Tat­be­stands­irr­tum gemäß § 16 StGB unterliegt.

Schwe­rer Raub

  • Beim schwe­ren Raub gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1a und 1b StGB ist zwi­schen Waf­fen, ande­ren gefähr­li­chen Werk­zeu­gen sowie sons­ti­gen Werk­zeu­gen oder Mit­teln zu unterscheiden.
  • Mann bereitet gefährliche Körperverletzung mit Messer hinter dem Rücken vorDer Begriff der Waf­fe im Straf­recht ist nicht iden­tisch mit dem des Waf­fen­rechts. Zu unter­schei­den ist zwi­schen Schuss­waf­fen, tech­ni­schen und geko­re­nen Waf­fen. Inso­weit gel­ten die glei­chen Grund­sät­ze wie beim bewaff­ne­ten Han­del­trei­ben mit Betäu­bungs­mit­teln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
  • Bei den ande­ren gefähr­li­chen Werk­zeug und den sons­ti­gen Werk­zeu­gen oder Mit­teln gel­ten die glei­chen Grund­sät­ze wie beim Dieb­stahl mit Waf­fen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
  • Die schwe­re Gesund­heits­schä­di­gung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB muss zwar nicht ein­ge­tre­ten sein, das Ver­hal­ten des Täters muss aber zu einer kon­kre­ten Gefähr­dung geführt haben.
  • Der Begriff der Ban­de gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt einen Zusam­men­schluss von min­des­ten drei Per­so­nen voraus.
  • Das Tat­be­stands­merk­mal des Ver­wen­dens beim beson­ders schwe­ren Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB kann auch durch eine schlüs­si­ge Dro­hung erfüllt wer­den. Der Ein­satz einer Schein­waf­fe reicht inso­weit aber nicht aus.

Räu­be­ri­scher Diebstahl

  • Ein räu­be­ri­scher Dieb­stahl gemäß § 252 StGB stellt kei­ne Qua­li­fi­ka­ti­on des ein­fa­chen Dieb­stahls gemäß § 242 StGB dar, son­dern ist als selb­stän­di­ger Tat­be­stand zu verstehen.
  • Wer bei einem Dieb­stahl auf fri­scher Tat betrof­fen wird und in die­sem Zusam­men­hang Gewalt gegen eine Per­son ver­übt, um sich den Besitz des ent­wen­de­ten Gegen­stan­des zu erhal­ten, wird wie ein Räu­ber bestraft. Daher kön­nen auch die Raub­qua­li­fi­ka­tio­nen zur Anwen­dung kommen.
  • Mann mit Kapuze schlägt Mann der sich mit Händen schütztAls Vor­tat wer­den auch die pri­vi­le­gier­ten Fäl­le der §§ 247, 248 a StGB erfasst.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass der Dieb­stahl voll­endet, aber nicht been­det ist.
  • Eine Tat ist frisch, solan­ge mit der Weg­nah­me ein enger zeit­li­cher und räum­li­cher Zusam­men­hang besteht.
  • Betrof­fen ist der Täter, wenn er durch einen Drit­ten wahr­ge­nom­men wird oder sich ent­deckt fühlt.
  • Die Gewalt­aus­übung kann auch in räum­li­cher Tren­nung zum Tat­ort erfolgen.
  • Der Täter muss in der Absicht han­deln, eine Gewahr­sams­ent­zie­hung zu verhindern.
  • Ein Dieb­stahls­ge­hil­fe kann nur dann Täter eines räu­be­ri­schen Dieb­stahls sein, wenn er die tat­säch­li­che Sach­herr­schaft über die Beu­te ausübt.
  • Nicht aus­rei­chend ist, wenn der Täter ledig­lich die Fest­stel­lun­gen sei­ner Per­son und einen dadurch beding­ten spä­te­ren Ver­lust des Die­bes­gu­tes ver­hin­dern will.
  • Wirft der Täter die Beu­te weg und wen­det dann erst Gewalt an, liegt man­gels Beu­te­si­che­rungs­ab­sicht kein räu­be­ri­scher Dieb­stahl vor.