Raub
- Die Vorschrift schützt die Willensfreiheit, den Gewahrsam und das Eigentum. Beim Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB handelt es sich um einen Straftatbestand, der sich aus Diebstahl und qualifizierter Nötigung zusammensetzt.
- Raubmittel sind daher Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben.
- Die Tathandlung muss nicht gegen den Gewahrsamsinhaber selbst gerichtet sein. Beim Nötigungsdreieck ist keine Nähebeziehung erforderlich.
- Gewalt oder Drohung müssen das Mittel zur Wegnahme sein. Dies ist nicht gegeben, wenn der Täter nur die fortwirkenden Folgen einer aus anderen Gründen vorgenommenen Nötigung ausnutzt. Ausnahmsweise kann aber eine zu anderen Zwecken verübte Gewalt als Drohung weiterer Gewaltanwendungen fortwirken.
- Ein minder schwerer Fall nach § 249 Abs. 2 StGB kann vorliegen, wenn das Maß der Gewalt gering ist oder die Drohung eine geringe Intensität hat. Eine Tatserie spricht jedoch dagegen.
