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Verstoß gegen § 184b StGB
- Der Gesetzgeber sieht im Umgang mit Kinderpornographie gemäß § 184b StGB eine mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Vorschrift soll daher dem Schutz kindlicher Belange dienen, indem entsprechende Verhaltensweisen mit erhöhtem Strafrahmen verfolgt werden können.
- Denn der Herstellung von Kinderpornographie liegt oftmals ein sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB zugrunde. Allerdings ist empirisch nicht erwiesen, dass auch der Betrachter derartiger Inhalte zum Missbrauch angeregt wird.
- Der Tatbestand wird von der Rechtsprechung sehr extensiv ausgelegt. Es handelt sich mittlerweile um ein internettypisches Delikt, da die Weitergabe inkriminierter Inhalte durch die elektronische Übertragung in Datennetzen die frühere Verbreitung von gedruckten kinderpornographischen Schriften mehr oder weniger abgelöst hat.
- Bei Internetdelikten kann die Bestimmung des Tatorts gemäß § 9 StGB und damit die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gemäß § 3 StGB aufgrund der globalisierten Kommunikation in Datennetzen problematisch sein. Denn oftmals befindet sich der Täter nicht im Inland und es liegt daher eine Auslandstat vor. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kann sich aber auch aus § 6 Nr. 6 StGB ergeben. Unschädlich ist es, wenn nur der Server im Ausland steht und der Täter sich im Bundesgebiet aufhält.
- Haben die Inhalte sexuelle Handlungen von, an oder vor Jugendlichen, also Personen von vierzehn bis siebzehn Jahren, oder die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand, kommt wegen des geringeren Unrechtsgehaltes in Gestalt des Straftatbestandes der Jugendpornographie gemäß § 184c StGB eine Vorschrift mit herabgesetzter Strafdrohung zur Anwendung.