Ver­stoß gegen § 184b StGB

  • Der Gesetz­ge­ber sieht im Umgang mit Kin­der­por­no­gra­phie gemäß § 184b StGB eine mit­tel­ba­re För­de­rung des sexu­el­len Miss­brauchs von Kin­dern. Die Vor­schrift soll daher dem Schutz kind­li­cher Belan­ge die­nen, indem ent­spre­chen­de Ver­hal­tens­wei­sen mit erhöh­tem Straf­rah­men ver­folgt wer­den können.
  • Denn der Her­stel­lung von Kin­der­por­no­gra­phie liegt oft­mals ein sexu­el­ler Miss­brauch von Kin­dern gemäß § 176 StGB zugrun­de. Aller­dings ist empi­risch nicht erwie­sen, dass auch der Betrach­ter der­ar­ti­ger Inhal­te zum Miss­brauch ange­regt wird.
  • Der Tat­be­stand wird von der Recht­spre­chung sehr exten­siv aus­ge­legt. Es han­delt sich mitt­ler­wei­le um ein inter­net­ty­pi­sches Delikt, da die Wei­ter­ga­be inkri­mi­nier­ter Inhal­te durch die elek­tro­ni­sche Über­tra­gung in Daten­net­zen die frü­he­re Ver­brei­tung von gedruck­ten kin­der­por­no­gra­phi­schen Schrif­ten mehr oder weni­ger abge­löst hat.
  • Bei Inter­net­de­lik­ten kann die Bestim­mung des Tat­orts gemäß § 9 StGB und damit die Anwend­bar­keit deut­schen Straf­rechts gemäß § 3 StGB auf­grund der glo­ba­li­sier­ten Kom­mu­ni­ka­ti­on in Daten­net­zen pro­ble­ma­tisch sein. Denn oft­mals befin­det sich der Täter nicht im Inland und es liegt daher eine Aus­land­stat vor. Die Anwend­bar­keit deut­schen Straf­rechts kann sich aber auch aus § 6 Nr. 6 StGB erge­ben. Unschäd­lich ist es, wenn nur der Ser­ver im Aus­land steht und der Täter sich im Bun­des­ge­biet aufhält.
  • Haben die Inhal­te sexu­el­le Hand­lun­gen von, an oder vor Jugend­li­chen, also Per­so­nen von vier­zehn bis sieb­zehn Jah­ren, oder die Wie­der­ga­be eines ganz oder teil­wei­se unbe­klei­de­ten Jugend­li­chen in unna­tür­lich geschlechts­be­ton­ter Kör­per­hal­tung zum Gegen­stand, kommt wegen des gerin­ge­ren Unrechts­ge­hal­tes in Gestalt des Straf­tat­be­stan­des der Jugend­por­no­gra­phie gemäß § 184c StGB eine Vor­schrift mit her­ab­ge­setz­ter Straf­dro­hung zur Anwendung.

Kin­der­por­no­gra­phi­scher Inhalt?

  • Daten­spei­cher ste­hen Inhal­ten nach § 11 Abs. 3 StGB gleich. Es ist daher unschäd­lich, wenn eine Dar­stel­lung nur unter Zuhil­fe­nah­me tech­ni­scher Gerä­te, ins­be­son­de­re durch Anzei­ge an einem Bild­schirm, wahr­nehm­bar wird. Daten­trä­ger sind ins­be­son­de­re Fest­plat­ten von Com­pu­tern, Daten­spei­cher von Smart­phones, USB-Sticks und CD-ROMs. Auch elek­tro­ni­sche Arbeits­spei­cher von Rech­nern oder Netz­werkser­vern wer­den erfasst.
  • Grund­sätz­lich besteht zwar ein Unter­schied zwi­schen Daten und Daten­spei­cher, wes­we­gen Datei­en selbst eigent­lich kei­ne Daten­spei­cher sind. Die Recht­spre­chung dehnt den Begriff des Daten­spei­chers aber sogar auf digi­ta­li­sier­te Fotos aus, die ins Inter­net gestellt wer­den, da die­se Datei­en auf einem Daten­trä­ger, in der Regel der Fest­plat­te des Ser­vers, gespei­chert sind. Gespei­cher­te Daten sind daher den Schrif­ten gleichgestellt.
  • Der Inhalt muss nach dem Wort­laut des Gesetz­ge­bers einen por­no­gra­phi­schen Cha­rak­ter haben. Unter Zugrun­de­le­gung des all­ge­mei­nen Por­no­gra­phie­be­griffs gemäß § 184 StGB fal­len dar­un­ter Dar­stel­lun­gen, die unter Mann schaut in Kinderzimmer mit Teddybär am BodenAus­klam­me­rung sons­ti­ger mensch­li­cher Bezü­ge sexu­el­le Vor­gän­ge in grob auf­dring­li­cher Wei­se in den Vor­der­grund rücken, wobei die Gesamt­ten­denz aus­schließ­lich oder über­wie­gend auf sexu­el­le Sti­mu­la­ti­on ange­legt ist, und dabei die im Ein­klang mit all­ge­mei­nen gesell­schaft­li­chen Wert­vor­stel­lung gezo­ge­nen Gren­zen ein­deu­tig über­schrei­ten. Dar­an kann es bei­spiels­wei­se bei Auf­klä­rungs­ma­te­ri­al feh­len, ins­be­son­de­re wenn nicht ein­mal ein tat­säch­li­ches Gesche­hen wie­der­ge­ge­ben wird. Aus­ge­schie­den wer­den sol­len auch Gesamt­kunst­wer­ke, bei denen nur ein­zel­ne Tei­le por­no­gra­phi­sche Züge auf­wei­sen. Aller­dings unter­schei­det sich die Legal­de­fi­ni­ti­on für Kin­der­por­no­gra­phie in § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB vom all­ge­mei­nen Por­no­gra­phie­be­griff, des­sen beson­de­re Anfor­de­run­gen daher nicht gege­ben sein müs­sen. Der erfor­der­li­che por­no­gra­phi­sche Cha­rak­ter ergibt sich hier bereits allein aus der Ver­knüp­fung von Sexua­li­tät und kind­li­chem Alter.

Sexu­el­le Handlungen

  • § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB bezieht sich auf sexu­el­le Hand­lun­gen, aller­dings ohne Beschrän­kung auf Tat­hand­lun­gen nach § 176 StGB. Auf die Dar­stel­lung eines Miss­brauchs kommt es also nicht an. Ein Inhalt ist dem­nach kin­der­por­no­gra­phisch, wenn er sexu­el­le Hand­lun­gen von, an oder vor einem Kind, also einer Per­son unter vier­zehn Jah­ren, zum Gegen­stand hat.
  • Die Dar­stel­lung der sexu­el­len Hand­lung muss zwar nicht domi­nie­rend, aber von eini­ger Erheb­lich­keit gemäß § 184h Nr. 1 StGB. Bei Kin­dern gel­ten inso­weit aber ande­re Maß­stä­be als bei Erwachsenen.
  • Wei­ter­hin ist nicht erfor­der­lich, dass das Kind den sexu­el­len Cha­rak­ter der Hand­lung erkennt.
  • Auf einen Kör­per­kon­takt kommt es eben­so nicht an.
  • Sexu­el­le Hand­lun­gen an einem Kind kön­nen auch durch ein ande­res Kind vor­ge­nom­men wer­den. Sexu­el­le Hand­lun­gen von einem Kind kön­nen durch das Kind an sich selbst vor­ge­nom­men und mit dem eige­nen Kör­per aus­ge­führt werden.

Posing

  • In § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB wird das soge­nann­te Posing erfasst. Dem­nach ist ein Inhalt außer­dem kin­der­por­no­gra­phisch, wenn er die Wie­der­ga­be eines ganz oder teil­wei­se unbe­klei­de­ten Kin­des in auf­rei­zend geschlechts­be­ton­ter Kör­per­hal­tung zum Gegen­stand hat.
  • Das Merk­mal der Unbe­klei­det­heit bezieht sich auf die pri­mä­ren (Geni­ta­li­en) oder sekun­dä­ren (Brust, Hin­tern) Geschlechtsmerkmale.
  • Das Merk­mal der auf­rei­zen­den geschlechts­be­ton­ten Kör­per­hal­tung zielt auf Posen ab, die sexu­al­be­zo­gen erschei­nen. Erfasst wer­den also kei­ne Dar­stel­lun­gen unwill­kür­li­cher Posi­tio­nen (Schlaf), son­dern nur bewusst sexua­li­sier­te Kör­per­hal­tun­gen (Sprei­zen der Bei­ne, Her­aus­stre­cken von als sexu­ell sti­mu­lie­rend ange­se­hen Körperteilen).
  • Unter den Kin­der­por­no­gra­phie­be­griff fal­len daher ins­be­son­de­re soge­nann­te Model-Serien. Dar­stel­lun­gen unbe­klei­de­ter Kin­der in natür­li­chen Posi­tio­nen, bei­spiels­wei­se bei der Kör­per­pfle­ge, wer­den nicht erfasst.
  • Für die Bewer­tung einer Kör­per­hal­tung als auf­rei­zend geschlechts­be­tont ist auch das Alter des Kin­des und die abge­bil­de­te Umge­bung miteinzubeziehen.
  • Erfor­der­lich ist wie­der­um nicht, dass sich das Kind sei­ner sexu­al­be­zo­ge­nen Ver­hal­tens­wei­se bewusst ist.

Unbe­klei­de­te Körperteile

  • § 184b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c StGB pöna­li­siert Inhal­te, die an sich kei­nen Bezug zu sexu­el­len Hand­lun­gen haben, sol­che jedoch inten­die­ren. Dem­nach ist ein Inhalt auch dann kin­der­por­no­gra­phisch, wenn er die sexu­ell auf­rei­zen­de Wie­der­ga­be der unbe­klei­de­ten Geni­ta­li­en oder des unbe­klei­de­ten Gesä­ßes eines Kin­des zum Gegen­stand hat.
  • Hier­durch wird im Grun­de jede Ver­knüp­fung von kind­li­chem Kör­per und Sexua­li­tät unter Stra­fe gestellt. Erfasst wer­den sowohl natür­li­che als auch unwill­kür­li­che Körperhaltungen.
  • Die Vor­schrift zielt vor allem auf Nah­auf­nah­men von Geni­ta­li­en ab.
  • Wäh­rend bei den Buch­sta­ben a und b der Zeit­punkt der Her­stel­lung maß­geb­lich ist, kommt es bei der sexu­ell auf­rei­zen­den Wie­der­ga­be auf den Zeit­punkt der sons­ti­gen Tat­hand­lun­gen an.
  • Auf­grund der sub­jek­ti­ven Zweck­set­zung sind gewöhn­li­che Nackt­auf­nah­men von Kin­dern im Besitz der Eltern nicht tatbestandserfüllend.

Ver­brei­ten?

  • Der Begriff des Ver­brei­tens gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB ist enger als der­je­ni­ge der gesetz­li­chen Über­schrift, der auch das Zugäng­lich­ma­chen gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB und sowie Tat­hand­lun­gen gemäß § 184b Abs. 2 und 3 StGB erfasst.
  • Unter Ver­brei­ten gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Var. 1 StGB ver­steht man die Wei­ter­ga­be an eine nicht mehr indi­vi­dua­li­sier­ba­re Viel­zahl ande­rer Per­so­nen, wobei auch ein bestimm­ter Kreis mit zahl­rei­chen Mit­glie­dern ausreicht.
  • Eine Gewahr­sam­ser­lan­gung oder tat­säch­li­che Kennt­nis­nah­me Drit­ter ist bei gedruck­ten Schrif­ten nicht not­wen­dig. Die Tat ist hier bereits voll­endet, wenn sich der Täter der kin­der­por­no­gra­phi­schen Schrif­ten der­ge­stalt ent­äu­ßert, dass er die Kennt­nis­nah­me Drit­ter nicht mehr ver­hin­dern kann. Unter Stra­fe gestellt wird also bereits die Ver­brei­tungs­tä­tig­keit, auf den Erfolg kommt es nicht an. Zu unter­schei­den ist zwi­schen der Men­gen­ver­brei­tung und der Kettenverbreitung.

Fik­ti­ve Personen

  • Die Wie­der­ga­be eines tat­säch­li­chen oder wirk­lich­keits­na­hen Gesche­hens ist beim Ver­brei­ten nicht erfor­der­lich. Die Dar­stel­lung hat daher ein Kind zum Gegen­stand, wenn sie von einer rea­len oder fik­ti­ven Per­son han­delt, die zum Zeit­punkt des Gesche­hens das vier­zehn­te Lebens­jahr noch nicht voll­endet hat oder ihrem objek­ti­ven Erschei­nungs­bild nach die­ser Alters­grup­pe zuzu­ord­nen ist.
  • Bei rea­len Per­so­nen muss somit das tat­säch­li­che Alter nicht ermit­telt wer­den. Steht das kon­kre­te Alter jedoch fest, sind weder abwei­chen­de Alters­an­ga­ben noch ein objek­tiv älte­res Erschei­nungs­bild erheblich.
  • Bei fik­ti­ven Per­so­nen ist immer nur das objek­ti­ve Erschei­nungs­bild maß­geb­lich. Der Tat­be­stand ist also auch dann erfüllt, wenn eine tat­säch­lich kind­li­che Per­son als älter aus­ge­ge­ben wird. Im umge­kehr­ten Fall kommt es auf den Sinn­zu­sam­men­hang und die Sicht eines objek­ti­ven Betrach­ters an. Grund­sätz­lich wer­den auch Zei­chen­trick­fil­me erfasst.
  • Wenn der kin­der­por­no­gra­phi­sche Inhalt kein tat­säch­li­ches oder wirk­lich­keits­na­hes Gesche­hen wie­der­gibt, kommt eine abge­mil­der­ter Straf­rah­men zur Anwendung.

Inter­net

  • Gedruck­te Schrif­ten wer­den in der Regel durch kör­per­li­che Über­ga­be ver­brei­tet. Wegen der Gleich­stel­lung von Daten­trä­gern und Schrif­ten mit Inhal­ten hat die Recht­spre­chung für die Daten­über­tra­gung im Inter­net aber einen spe­zi­fi­schen Ver­brei­ten­sbe­griff konstruiert.
  • Frau bekommt Anruf mit unterdrückter Nummer von StalkerDem­nach liegt ein voll­ende­tes Ver­brei­ten bereits dann vor, wenn eine Datei auf dem Rech­ner eines Nut­zers ange­kom­men ist. Hier­bei spielt es kei­ne Rol­le, ob die Daten vom Ver­sen­der im Wege des Uploads geschickt oder vom Nut­zer im Wege des Down­loads, also durch Ankli­cken eines Links, abge­ru­fen wer­den. Denn schon mit dem Ein­rich­ten eines Hyper­links ist der Anbie­ter aktiv gewor­den. Es kommt auch nicht dar­auf an, ob die Daten beim Nut­zer dau­er­haft abge­spei­chert oder nur in den Arbeits­spei­cher gela­den wer­den. Anders als beim öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chen ist aber zumin­dest eine Lese­zu­griff des Nut­zers erfor­der­lich. Daten­spei­cher kön­nen also durch einen elek­tro­ni­schen Trans­port des Daten­in­halts selbst ver­brei­tet werden.
  • Der Unter­schied zum öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chen liegt dar­in, dass die Datei durch einen Adres­sa­ten ver­viel­fäl­tigt und wei­ter­ge­ge­ben wer­den kann. Die Wei­ter­ga­be an nur eine bestimm­te Ein­zel­per­son, bei­spiels­wei­se durch Ver­sen­den einer Email, ist jedoch kei­ne geeig­ne­te Tat­hand­lung, auch wenn dies zum Zweck der Ver­öf­fent­li­chung geschieht. Es liegt dann aber zumin­dest eine straf­ba­re Fremd­be­sitz­ver­schaf­fung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB vor. Anders ver­hält es sich natür­lich, wenn der Täter zur Wei­ter­ga­be eine offe­ne Mai­ling­lis­te verwendet.

Öffent­li­ches Zugänglichmachen?

  • Ein öffent­li­ches Zugäng­lich­ma­chen gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB liegt dage­gen schon dann vor, wenn eine Datei zum Lese­zu­griff im Inter­net bereit­ge­stellt wird.
  • Öffent­lich bedeu­tet in die­sem Zusam­men­hang, dass einem grö­ße­ren, in sei­ner Zahl und Zusam­men­set­zung unbe­stimm­ten Per­so­nen­kreis die Mög­lich­keit der Kennt­nis­nah­me eröff­net wird.
  • Es ist also nicht erfor­der­lich, dass ein Emp­fän­ger die Daten tat­säch­lich zur Kennt­nis nimmt oder per­ma­nent abspei­chert. Der Unter­schied zum Ver­brei­ten liegt dem­nach dar­in, dass die Datei nicht auf dem Rech­ner eines Nut­zers ange­kom­men ist und daher auch nicht wei­ter­ge­ge­ben wer­den kann.
  • Warnung wegen System HackIns­be­son­de­re bei der Nut­zung von Tausch­bör­sen wer­den beim Down­load zumin­dest die her­un­ter­ge­la­de­nen Datei­en auto­ma­tisch auch einer unbe­stimm­ten Anzahl wei­te­rer Benut­zer zur Ver­fü­gung gestellt. Es liegt im Wesen einer Tausch­bör­se begrün­det, dass der Nut­zer dies wäh­rend des Down­loads auch nicht durch indi­vi­du­el­le Ein­stel­lun­gen ver­hin­dern kann, da durch die­se Zugriffs­op­ti­on eine beschleu­nig­te Über­tra­gung von Daten ermög­licht wird. Denn eine voll­stän­dig emp­fan­ge­ne Datei kann sich aus unter­schied­li­chen Datei­frag­men­ten von ver­schie­de­nen Benut­zern zusam­men­set­zen. Ein Ver­schie­ben der Datei­en in Berei­che ohne Zugriffs­mög­lich­keit ist erst nach dem Down­load mög­lich. Durch die­se Maß­nah­me wird aller­dings auch nur das öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chen been­det und ein straf­ba­rer Eigen­be­sitz schließt sich sodann als Dau­er­de­likt an.
  • Öffent­lich sind auch geschlos­se­ne Benut­zer­grup­pen, sofern die­se von jeder­mann betre­ten wer­den kön­nen. Es ist daher uner­heb­lich, wenn der Betrei­ber einer ent­spre­chen­den Platt­form im Inter­net den Zugang ledig­lich durch Schein­hin­der­nis­se beschränkt.
  • Beim Pos­ten von Hyper­links kommt es nicht dar­auf an, ob der Benut­zer den Link direkt ankli­cken kann oder zunächst die Ziel­adres­se in sei­nen Brow­ser kopie­ren und anschlie­ßend durch Ver­än­dern von Buch­sta­ben nach Maß­ga­be bestimm­ter Regeln gering­fü­gig ver­än­dern muss, um einen Lese­zu­griff zu realisieren.
  • Wie beim Ver­brei­ten ist die Wie­der­ga­be eines tat­säch­li­chen oder wirk­lich­keits­na­hen Gesche­hens ist beim öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chen eben­falls nicht erforderlich.

Fremd­be­sitz­ver­schaf­fung?

  • Bei der Fremd­be­sitz­ver­schaf­fung gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB han­delt es sich um ein Unter­neh­mens­de­likt. Gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB steht daher der Ver­such der voll­ende­ten Tat gleich. Bereits das Absen­den einer Email mit inkri­mi­nier­tem Anhang erfüllt daher den Tatbestand.
  • Der kin­der­por­no­gra­phi­sche Inhalt muss ein tat­säch­li­ches oder wirk­lich­keits­na­hes Gesche­hen wie­der­ge­ben. Erfor­der­lich ist jedoch nicht, dass sich die dar­ge­stell­ten sexu­el­len Hand­lun­gen oder Wie­der­ga­ben auch tat­säch­lich ereig­net haben. Es reicht aus, wenn es dem Betrach­ter objek­tiv so erscheint, d. h. auch fik­ti­ve Dar­stel­lun­gen wer­den erfasst, sofern sie wirk­lich­keits­nah sind.
  • Der Begriff der Wirk­lich­keits­nä­he zielt auf vir­tu­el­le Schein­wirk­lich­kei­ten ab, die durch moder­ne Bildbearbeitungs‑, Montage- oder Ani­ma­ti­ons­tech­ni­ken geschaf­fen wer­den und von der Wie­der­ga­be der rea­len Gege­ben­hei­ten nicht zwang­los unter­scheid­bar sind. Wirk­lich­keits­nah ist ein Gesche­hen aber nur dann, wenn ein durch­schnitt­li­cher Betrach­ter nicht sicher aus­schlie­ßen kann, dass ein tat­säch­li­ches Gesche­hen gege­ben ist. Zei­chen­trick­fil­me schei­den daher aus dem Tat­be­stand aus.
  • Es ist auch dann von einem tat­säch­li­chen Gesche­hen aus­zu­ge­hen, wenn die kin­der­por­no­gra­phi­sche Dar­stel­lung für die Bild- oder Video­auf­nah­me nach­ge­spielt wor­den ist und der Sze­ne damit nur eine fik­ti­ve Geschich­te zugrun­de liegt.

Her­stel­lung?

  • Die Her­stel­lung einer kin­der­por­no­gra­phi­schen Schrift fällt unter § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB, sofern es sich um ein tat­säch­li­ches Gesche­hen han­delt. Durch Schein­kin­der kann der Tat­be­stand daher nicht erfüllt wer­den. Erfasst wird auch die Her­stel­lung zum Zwe­cke des Eigengebrauchs.

Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen?

  • Erfasst wer­den in § 184b Abs. 1 Nr. 4 StGB außer­dem zahl­rei­che Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen des Ver­brei­tens oder öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chens kin­der­por­no­gra­phi­scher Schriften.
  • Ein tat­säch­li­ches oder wirk­lich­keits­na­hes Gesche­hen ist inso­weit kein not­wen­di­ges Tat­be­stands­merk­mal. Wenn der kin­der­por­no­gra­phi­sche Inhalt kein tat­säch­li­ches oder wirk­lich­keits­na­hes Gesche­hen wie­der­gibt, kommt eine abge­mil­der­ter Straf­rah­men zur Anwendung.
  • Erfasst wird bei­spiels­wei­se das Kopie­ren bereits vor­han­de­ner kin­der­por­no­gra­phi­scher Inhal­te zum Zwe­cke des Ver­brei­tens oder öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chens. Soweit die Kopien nur zum Zwe­cke des Ein­ge­brauchs ange­fer­tigt wor­den sind, liegt mög­li­cher­wei­se eine straf­ba­re Eigen­be­sitz­ver­schaf­fung gemäß § 184b Abs. 3 S. 1 StGB vor.

Gewerbs- und bandenmäßig?

  • Beim gewerbs- und ban­den­mä­ßi­gen Han­deln gemäß § 184b Abs. 2 StGB ist eben­falls Vor­aus­set­zung, dass die kin­der­por­no­gra­fi­sche Schrift ein tat­säch­li­ches oder wirk­lich­keits­na­hes Gesche­hen zum Gegen­stand hat. Bei ban­den­mä­ßi­ger Bege­hungs­wei­se wird im Bereich der Kin­der­por­no­gra­phie auf das Erfor­der­nis der Mit­wir­kung eines ande­ren Ban­den­mit­glieds verzichtet.

Eigen­be­sitz­ver­schaf­fung?

  • Auch bei der Eigen­be­sitz­ver­schaf­fung muss die kin­der­por­no­gra­phi­sche Schrift ein tat­säch­li­ches oder wirk­lich­keits­na­hes Gesche­hen wiedergeben.
  • Beim nach­weis­ba­ren Sicher­ver­schaf­fen durch Down­load im Inter­net kann der Rech­ner gemäß § 74 Abs. 1 StGB als Tat­mit­tel ein­ge­zo­gen werden.
  • Mann mit Kapuze macht etwas Illegales im InternetDurch die Gestal­tung des Tat­be­stan­des in § 184b Abs. 3 S. 1 StGB als Unter­neh­mens­de­likt wird teil­wei­se bereits der unge­eig­ne­te Ver­such, inkri­mi­nier­te Web­sei­ten im Inter­net auf­zu­ru­fen, als voll­ende­te Eigen­be­sitz­ver­schaf­fung ange­se­hen, da es auf einen Erfolg nicht ankommt. Dage­gen spre­chen die all­ge­mei­nen Grund­sät­ze zur Straf­lo­sig­keit von Vorbereitungshandlungen.
  • Nicht ganz so weit­ge­hend wird in Anleh­nung an den Ver­brei­tungs­be­griff daher teil­wei­se erst dann von einer straf­ba­ren Eigen­be­sitz­ver­schaf­fung aus­ge­gan­gen, wenn der Täter eine kin­der­por­no­gra­phi­sche Datei aus dem Inter­net zum Zwe­cke des Betrach­tens auf dem Com­pu­ter­bild­schirm auf­ruft, da in die­sem Zusam­men­hang auto­ma­tisch Daten in den Arbeits­spei­cher gela­den wer­den. Dage­gen spricht, dass die Daten im Arbeits­spei­cher mit Aus­schal­ten des Rech­ners end­gül­tig ver­lo­ren gehen.
  • Falls aller­dings Daten in den Cache-Speicher gelan­gen und auch nach dem Aus­schal­ten des Rech­ners erhal­ten blei­ben, ist die Eigen­be­sitz­ver­schaf­fung in der Regel ver­wirk­licht, da sich ein auf­ge­klär­ter Inter­net­nut­zer die­ser Spei­che­rung auch bewusst ist.
  • Wenn beim Sur­fen im Inter­net auf­grund eines Tat­ent­schlus­ses in zeit­li­chem Zusam­men­hang meh­re­re kin­der­por­no­gra­phi­schen Datei­en betrach­tet wer­den, liegt nur eine Tat im Rechts­sin­ne vor. Der dem Sich­ver­schaf­fen in der Regel nach­fol­gen­de, weni­ger gefähr­dungs­in­ten­si­ve­re Besitz tritt zurück und kann daher meh­re­re Ver­schaf­fens­ak­te nicht zu einer Tat verklammern.

Eigen­be­sitz?

  • Das dau­er­haf­te Abspei­chern von Kin­der­por­no­gra­phie auf einem Daten­trä­ger ist gemäß § 184b Abs. 3 S. 2 StGB als Eigen­be­sitz strafbar.
  • Zur Tat­be­stands­er­fül­lung ist wie bei der Eige­be­sitz­ver­schaf­fung ein Besitz­wil­le erfor­der­lich, der dar­auf gerich­tet ist, sich die Mög­lich­keit unge­hin­der­ter Ein­wir­kung auf die Sache zu erhal­ten. Das blo­ße Löschen von Datei­en steht dem Besitz­wil­len nicht ent­ge­gen, da die Datei­en ledig­lich in den Papier­korb ver­scho­ben wer­den und jeder­zeit wie­der­her­ge­stellt wer­den können.
  • Anders könn­te es sich ver­hal­ten, wenn die Fest­plat­te des Rech­ners defrag­men­tiert wird. Denn dann kön­nen die Datei­en nur mit­tels beson­de­rer Sach­kun­de wie­der­her­ge­stellt wer­den. Bei der Straf­bar­keit des Eigen­be­sit­zes bis zur Defrag­men­tie­rung ver­bleibt es jedoch. Es wird ledig­lich der rechts­wid­ri­ge Zustand been­det und die Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung beginnt zu lau­fen. Da der ansons­ten fort­dau­ern­de Besitz als Dau­er­de­likt ver­folg­bar ist, kommt es auch nicht dar­auf an, wenn hin­sicht­lich der kon­kre­ten Besitz­ver­schaf­fungs­hand­lung mög­li­cher­wei­se gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB Ver­fol­gungs­ver­jäh­rung ein­ge­tre­ten ist.
  • Wer beim Sur­fen im Inter­net unvor­sätz­lich Besitz an kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhal­ten erlangt, muss die­se Daten als­bald ver­nich­ten oder bei einer Behör­de ablie­fern, um einer Straf­bar­keit zu entgehen.
  • Wie bei der Eigen­be­sitz­ver­schaf­fung muss die kin­der­por­no­gra­phi­sche Schrift ein tat­säch­li­ches oder wirk­lich­keits­na­hes Gesche­hen wiedergeben.
  • Der uner­laub­te Besitz inkri­mi­nier­ter Fest­plat­ten mit kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhal­ten führt gemäß § 184b Abs. 6 StGB zur Einziehung.
  • Hin­zu kom­men nicht uner­heb­li­che Ver­fah­rens­kos­ten, die dadurch ent­ste­hen, dass die Fest­plat­te zum Zwe­cke des Tat­nach­wei­ses durch einen Sach­ver­stän­di­gen aus­ge­wer­tet wird. Sofern der Rech­ner durch ein Pass­wort geschützt ist, kön­nen sich die Gut­ach­ter­kos­ten emp­find­lich erhö­hen, da sich eine dann erfor­der­li­che Umge­hung der Siche­rung sehr zeit­auf­wän­dig gestal­ten kann.

Tausch­bör­sen im Internet?

Nach der Recht­spre­chung des BGH (3 StR 180/18)

  • steht der Tat­be­stand des öffent­li­chen Zugäng­lich­ma­chens gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 1 StGB mit einem etwa­igen Besitz die­ser und wei­te­rer kin­der­por­no­gra­phi­scher Inhal­te gemäß § 184b Abs. 3 S. 2 StGB in Tat­ein­heit zuein­an­der, wenn ein Täter kin­der­por­no­gra­phi­sche Inhal­te im Inter­net über eine Tausch­bör­se für einen bestimm­ten Zeit­raum zum Down­load zur Ver­fü­gung stellt.
  • tritt der Besitz zwar grund­sätz­lich im Wege der Sub­si­dia­ri­tät zurück. Das gilt jedoch nur für den Zeit­raum des Zugäng­lich­ma­chens, nicht für die Zeit danach. Denn auch wenn ein Eigen­be­sitz­ver­schaf­fung gemäß § 184b Abs. 3 S. 1 StGB den nach­fol­gen­den Besitz ver­drängt, kann die­se kon­kur­renz­recht­li­che Bewer­tung inso­weit nicht über­tra­gen werden.
  • dient ein öffent­li­ches Zugäng­lich­ma­chen nicht der Besitz­be­grün­dung. Ande­rer­seits wird der der Ver­brei­tung nach­fol­gen­de Besitz nicht als eigen­stän­di­ge mate­ri­ell­recht­li­che Tat beur­teilt. Denn für die Fort­set­zung der Spei­che­rung bedurf­te es kei­nes neu­en Tat­ent­schlus­ses. Es besteht daher Tat­ein­heit.

NCMEC Cyber Tipli­ne Report?

  • Das NCMEC (Natio­nal Cent­re for Miss­ing and Exploi­ted Child­ren) ist eine US-amerikanische Orga­ni­sa­ti­on, die sich gegen sexua­li­sier­te Gewalt zu Las­ten von Min­der­jäh­ri­gen einsetzt.
  • Whats­App, Face­book, Insta­gram, Drop­box, Bing, Goog­le und sons­ti­ge Internet-Dienste über­prü­fen das Ver­hal­ten der Nut­zer, ins­be­son­de­re die Kom­mu­ni­ka­ti­on, durch Algo­rith­men in Echt­zeit auf Inhal­te mit Nackt­heit mög­li­cher Kin­der und Jugendlicher.
  • Zur Fest­stel­lung von inkri­mi­nier­ten Inhal­ten wer­den nicht die Ori­gi­nal­da­tei­en ver­wen­det, son­dern soge­nann­te Hash-Werte von bereits bekann­ten Daten ver­gli­chen. Bei die­ser Prü­fung wird das Bild­ma­te­ri­al auf ein Schwarz-Weiß-Raster redu­ziert und in einen Zah­len­wert umge­rech­net. Anhand des ent­stan­de­nen Hash-Wertes kann dann eine Soft­ware iden­ti­sche Bil­der identifizieren.
  • Ver­dachts­fäl­le von Kinder- oder Jugend­por­no­gra­phie wer­den anschlie­ßend an das NCMEC gemel­det. In die­sem Zusam­men­hang wird auch die IP-Adresse des Nut­zers erfasst. Meis­tens wer­den danach die betrof­fe­nen Benut­zer­kon­ten gesperrt.
  • Das NCMEC über­sen­det anschlie­ßend soge­nann­te Cyber Tipli­ne Reports an die zustän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den. In Deutsch­land erfolgt der Bericht an das Bundeskriminalamt.
  • Die Ermitt­lungs­be­hör­den kön­nen dann gemäß § 100j StPO über eine Bestands­da­ten­aus­kunft des jewei­li­gen Telekommunikations-Dienstleisters die gespei­cher­ten Kun­den­da­ten in Erfah­rung brin­gen. Danach kann es gemäß § 102 StPO zur Durch­su­chung kommen.

Umgang mit Sexpuppen

  • Inver­kehr­brin­gen, Erwerb und Besitz von Sex­pup­pen mit kind­li­chem Erschei­nungs­bild wird in § 184l StGB unter Stra­fe gestellt. Es han­delt sich um ein abs­trak­tes Gefährdungsdelikt.
  • Die Vor­schrift soll Straf­bar­keits­lü­cken schlie­ßen, wenn die Sex­pup­pe nicht bereits vom ver­bo­te­nen Umgang mit kin­der­por­no­gra­phi­schen Inhal­ten gemäß § 184b StGB erfasst ist.
  • Durch Straf­tat­be­stand soll ver­hin­dert wer­den, dass durch die Nut­zung von Sex­pup­pen mit kind­li­chem Erschei­nungs­bild der Wunsch geweckt oder ver­stärkt wird, die an einem Objekt ein­ge­üb­ten Hand­lun­gen in der Rea­li­tät umzusetzen.

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