Inhalt:
Sicherheitsabstand
- Tatbestand und Rechtsfolgen einer Unterschreitung des erforderlichen Abstandes von einem vorausfahrenden Auto sind in den §§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 4, 4 StVO, 12 BKat geregelt. Auf eine konkrete Gefährdung kommt es nicht an.
- Ein Abstandsverstoß kann neben der Geldbuße auch zur Verhängung eines Fahrverbots und zur Eintragung von Punkten führen.
- Bei Abstandsverstößen gilt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides eine Verjährungsfrist von drei Monaten, anschließend tritt nach 6 Monaten Verjährung ein.
- Eine Abstandsunterschreitung kann durch den Einsatz ortsfester technischer Messgeräte oder durch nachfahrende Polizeibeamte festgestellt werden. Polizeibeamte können den Abstandsverstoß entweder mithilfe technischer Geräte messen oder schätzen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Geschwindigkeits- und Rotlichtüberwachung.
- Nur die verdachtsabhängige Anfertigung von Messvideos und Messfotos ist durch die Vorschriften der §§ 46 OWiG, 100 h StPO gerechtfertigt.
- Ein Täterfoto muss eine eindeutige Identifizierung ermöglichen. Erforderlichenfalls ist ein Gutachten eines geeigneten Sachverständige einzuholen.
