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Geschwindigkeitsüberschreitung
- Tatbestand und Rechtsfolgen einer Geschwindigkeitsüberschreitung sind in den §§ 24 StVG, 49 Abs. 1 Nr. 3, 3 StVO, 8.–11.3 BKat geregelt.
- Bei der Ahndung eines Geschwindigkeitsverstoßes durch Bußgeldbescheid kommt es für die Rechtsfolge darauf an, in welcher Höhe die zulässige Geschwindigkeit überschritten worden ist und ob der Tatort innerhalb oder außerhalb geschlossener Ortschaften liegt.
- Neben der Geldbuße kann es auch zur Verhängung eines Fahrverbots und zur Eintragung von Punkten kommen.
- Bis zum Erlass des Bußgeldbescheides gilt eine Verjährungsfrist von drei Monaten, anschließend tritt nach 6 Monaten Verjährung ein.
- Eine Geschwindigkeitsüberschreitung kann durch verschiedene Messmethoden festgestellt werden. Neben dem Einsatz technischer Geräte kann der Verkehrsverstoß auch durch bloßes Ablesen vom Tachometer des nachfahrenden Messfahrzeugs nachgewiesen werden.
- Eine Feststellung durch Schätzung der verkehrsüberwachenden Polizeibeamten ist in der Regel jedoch nicht möglich.
- Bei der Anwendung eines standardisierten Messverfahrens wird der Amtsermittlungsgrundsatz des Gerichts dahingehend modifiziert, dass eine Prüfung der Zuverlässigkeit der Messung nur dann erforderlich ist, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlmessung gegeben sind.
- Die Feststellungen im Urteil können sich ohne Vorliegen von Besonderheiten darauf beschränken, das angewandte Messverfahren und das Messergebnis sowie die gewährte Toleranz zu bezeichnen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei Verstößen gegen Abstand und Rotlicht.
Anders verhält es sich beim Bestehen eines Geschwindigkeitstrichters, wenn also die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Verkehrsschilder abgestuft reduziert wird.
Bestehende Zweifel an der Identität zwischen Täter und Betroffenem müssen durch die Angabe erkennbarer Identifizierungsmerkmale ausgeräumt werden. Zu diesem Zweck können Humanbiologen und Anthropologen hinzu gezogen werden. Wenn sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen anschließt, muss es dessen tragende Gründe und die Anknüpfungstatsachen mitteilen.