Anhörungsbogen
- Im Zusammenhang mit der Begehung einer Verkehrsordnungswidrigkeit erhält der verantwortliche Fahrzeugführer von der Bußgeldbehörde gemäß § 55 OWiG zunächst einen Anhörungsbogen.
- Das gilt natürlich nicht, wenn der Fahrer anlässlich des Verkehrsverstoßes von der Polizei angehalten worden ist. Denn dann stellen die Beamten vor Ort die Personalien des Fahrers fest und geben diesem nach ordnungsgemäßer Belehrung über seine Rechte Gelegenheit, sich zum Tatvorwurf zu äußern.
- Im Anhörungsbogen müssen die Personalien des Fahrers angegeben werden. Insoweit handelt es sich um Pflichtangaben.
- Zur Sache müssen dagegen keine Angaben gemacht werden. Insbesondere sollte der Verkehrsverstoß nicht eingeräumt werden. Denn insoweit besteht ein Schweigerecht.
- Es empfiehlt sich, zunächst über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen. Denn nur durch Einsicht in die Ermittlungsakte kann die Beweissituation einer Überprüfung unterzogen werden. Erst danach kann eine Entscheidung dahingehend getroffen werden, ob Angaben zur Sache zielführend erscheinen.