Belehrung über Schweigerecht
- Tatverdächtige Auskunftspersonen sind vor einer Vernehmung entweder als Beschuldigte über ihr umfassendes Schweigerecht gemäß § 136 StPO oder als Zeugen über ihre Berechtigung zur zumindest teilweisen Auskunftsverweigerung gemäß § 55 StPO zu belehren. Das Recht zur Auskunftsverweigerung muss allerdings glaubhaft gemacht werden.
- Anders als der lediglich sachbezogene Anfangsverdacht gemäß § 152 StPO ist ein Tatverdacht immer personenbezogen. Eine Person erlangt den Status des Beschuldigten, wenn sie aufgrund der konkreten Verdachtslage ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt. Man spricht dann auch von Inkulpationsverdacht. Den Strafverfolgungsbehörden steht insoweit jedoch ein weiter Beurteilungsspielraum zu.
- Die Begründung der Beschuldigteneigenschaft kann durch die förmliche Einleitung eines Ermittlungsverfahrens erfolgen. Möglich ist aber auch eine konkludente Inkulpation. Bei der Vernehmung einer tatverdächtigen Auskunftsperson kann es daher auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, ob und wann eine Beschuldigtenbelehrung vorzunehmen ist.
- Wenn eine tatverdächtige Auskunftsperson rechtsfehlerhaft nicht als Beschuldigter belehrt worden ist und daher erneut vernommen wird, muss eine qualifizierte Beschuldigtenbelehrung erfolgen. Das bedeutet, dass der Beschuldigte vor Beginn der Folgevernehmung zusätzlich über die Unverwertbarkeit seiner Angaben aus der Erstvernehmung belehrt werden muss.