Hauptverhandlung
- Nach Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens kommt es zur öffentlichen Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht. Nach Aufruf der Sache verliest die Staatsanwaltschaft den Anklagesatz.
- Anschließend wird der Angeklagte wie bei der Verhaftung über sein Schweigerecht belehrt. Wenn der Angeklagte aussagebereit ist, erfolgt seine Vernehmung zur Sache.
- Danach wird die Beweisaufnahme durchgeführt. Anschließend werden die Plädoyers gehalten. Die Hauptverhandlung schließt mit der Verkündung des Urteils.
Aktivitäten vom Strafverteidiger?
- Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung sollte der Verteidiger mit seinem Mandanten abstimmen, ob eine Einlassung zur Sache angezeigt ist. Die Einlassung kann über den Verteidiger oder durch den Angeklagten persönlich abgegeben werden. Es hängt vom Inhalt der Ermittlungsakte und von der Verteidigungsstrategie ab, ob Angaben zielführend sind und wie die Einführung in das Verfahren vorgenommen wird.
- Die wichtigsten Verteidigungsrechte in der Hauptverhandlung sind das Beweisantragsrecht und das Fragerecht.
- In geeigneten Verfahrenssituationen kann der Verteidiger auch eine Verständigung über die Rechtsfolgen anstreben.
Berufung
- Urteile des Amtsgerichts können mit dem Rechtsmittel der Berufung angefochten werden. Es kommt dann erneut zur Hauptverhandlung vor dem zuständigen Landgericht. Dieses überprüft das Urteil in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Es können auch neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden.
- Die Frist zur Einlegung einer Berufung beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils.
- Ist das Rechtsmittel verfristet, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.
- Eine Berufung kann auch auf einzelne Straftaten im prozessualen Sinn oder auf das Strafmaß oder innerhalb des Rechtsfolgenausspruches beschränkt werden.
Sperrberufung verhindern?
- Es empfiehlt sich, Berufung erst am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss einzulegen. Denn falls die Staatsanwaltschaft eigentlich gar nicht beabsichtigt, das Urteil anzufechten, könnte sie sich dennoch allein wegen dem Rechtsmittel des Angeklagten dazu veranlasst fühlen, in Sperrberufung zu gehen. Denn dann ist eine Sprungrevision des Angeklagten ausgeschlossen und das Verbot der Verschlechterung findet auch keine Anwendung.
- Eine etwaige Beschränkung der Berufung sollte nicht schon mit der Einlegung vorgenommen werden, sondern erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe.
Revision
- Gegen Urteile des Amtsgerichts ist auch eine Sprungrevision zum zuständigen Oberlandesgericht möglich. Hier wird das Urteil lediglich auf Rechtsfehler überprüft. Das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile des Amtsgericht ist daher die Ausnahme. Die Wahl zwischen Berufung und Revision kann innerhalb der Frist zur Begründung der Revision getroffen werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob das Rechtsmittel zunächst unbenannt eingelegt oder als Berufung beziehungsweise Revision bezeichnet wird.
- Im Übrigen ist das Rechtsmittel der Revision gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts sowie gegen Berufungsurteile des Landgerichts statthaft. Über die Revision entscheidet der Bundesgerichtshof.
- Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils. Die Frist zur Begründung der Revision beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils.
- In der Revision kann mit der Verfahrensrüge die Verletzung formellen Rechts und/
oder mit der Sachrüge die Verletzung materiellen Rechts geltend gemacht werden. Verfahrenshindernisse sind von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei der Verfahrensrüge wird zwischen absoluten und relativen Revisionsgründen unterschieden.
Verfassungsbeschwerde?
- Eine Verfassungsbeschwerde gegen eine strafprozessuale Entscheidung kann erst nach Erschöpfung des Rechtsweges erhoben werden. Neben den klassischen Rechtsbehelfen, insbesondere der Revision gegen Strafurteile, gehören hierzu auch die Gegenvorstellung und die Anhörungsrüge. Zuständig ist das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
- Gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kann nur noch die Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg erhoben werden. Wenn der Gerichtshof eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte (EMRK) festgestellt hat, kann ein Antrag auf Wiederaufnahme des durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gestellt werden, sofern das Urteil auf dieser Verletzung beruht.