Widerstand gegen Polizei
- Der Regelungszweck beim Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 StGB liegt im Schutz staatlicher Vollstreckungshandlungen. Durch § 115 StGB wird die Anwendung auch auf bestimmte Nichtamtsträger erweitert.
- Wer von einer derartigen staatlichen Machtausübung im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme betroffen ist, neigt aus einem Gefühl der Unterlegenheit sehr schnell dazu, die Maßnahme als Willkürakt zu empfinden und sich dagegen zur Wehr zu setzen.
- Zum geschützten Personenkreis gemäß § 113 Abs. 1 StGB zählen insbesondere Polizeibeamte im Vollzugsdienst. Der Amtsträger muss bei der Vornahme einer konkreten Vollstreckungshandlung betroffen sein. Diese darf also noch nicht beendet sein. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Diensthandlung gegen den Täter selbst richtet.
- Eine lediglich beobachtende Streifenfahrt stellt nur die Erfüllung einer allgemeinen Dienstpflicht dar und keine Vollstreckungshandlung. Anders verhält es sich beim Anhaltegebot gegenüber einem sich verkehrswidrig verhaltendem Kraftfahrzeugführer.
- Die Vorschrift des § 113 Abs. 2 StGB enthält Regelbeispiele mit erhöhtem Strafrahmen. Bereits durch das Beisichführen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs ist ein besonders schwerer Fall gemäß § 113 Abs. 2 Nr. 1 StGB mit erhöhtem Strafrahmen verwirkt. Auf eine Verwendungsabsicht kommt es nicht an.