Tötung auf Verlangen » § 216 StGB
- Bei der Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB handelt es sich um einen Privilegierungstatbestand, der die Anwendung der §§ 211, 212, 213 StGB ausschließt. Die Tötung auf Verlangen ist das einzige Vergehen unter den vorsätzlichen Tötungsdelikten. Der geringe Strafrahmen greift selbst dann ein, wenn Mordmerkmale verwirklicht sind. Der Vorwurf begründet auch nicht die Zuständigkeit des Schwurgerichts.
- Die Vorschrift erzeugt eine Einwilligungssperre. Voraussetzung ist allerdings ein ausdrückliches und ernstliches Tötungsverlangen des Opfers, das den Täter zur Tat bestimmt hat. Das Tötungsverlangen kann auch in Gesten vermittelt werden. Es muss aber wie bei der rechtfertigenden Einwilligung auf einem frei verantwortlichen Entschluss des Opfers beruhen. Das Tötungsverlangen muss für den Täter außerdem handlungsleitend gewesen sein.
Beihilfe zum Suizid?
- Grundsätzlich gilt ein Fremdtötungsverbot. Lediglich die Selbsttötung ist straflos.
- Auch die Veranlassung, Förderung oder fahrlässige Ermöglichung eines freiverantwortlichen Suizids erfüllt keinen Straftatbestand.
- Eine Selbsttötung liegt vor, wenn der Sterbewillige nach Abschluss der Mitwirkungshandlung noch die Entscheidung über Leben und Tod besitzt.
- Freiverantwortlichkeit setzt eine defektfreie Willensbildung voraus.
- Problematisch sind Fälle, in denen der Mitwirkende nach dem Bewusstseinsverlust des Suizidenten die Möglichkeit erlangt, dessen Tod zu verhindern. Als Unterlassungsgarant könnte der Teilnehmer aufgrund des Tatherrschaftswechsels nunmehr neben der unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB auch einen Totschlag gemäß § 212 StGB verwirklicht haben.