Not­wehr

  • Ins­be­son­de­re beim Tot­schlag gemäß § 212 StGB und bei der Kör­per­ver­let­zung gemäß den §§ 223 — 227 StGB ist immer zu prü­fen, ob mög­li­cher­wei­se eine Recht­fer­ti­gung der Tat wegen Not­wehr gemäß § 32 StGB gege­ben ist. Beim Not­stand gemäß § 34 StGB han­delt es sich eben­falls um einen Rechtfertigungsgrund.
  • Es ent­fällt dann die Rechts­wid­rig­keit der Tat. Für den Betrof­fe­nen ent­steht eine Dul­dungs­pflicht, da der Angriff nicht rechts­wid­rig ist. Gegen eine gerecht­fer­tig­te Tat darf daher kei­ne Not­wehr aus­ge­übt wer­den. An einer gerecht­fer­tig­te Tat ist auch kei­ne Teil­nah­me durch Anstif­tung oder Bei­hil­fe gemäß den §§ 26, 27 StGB möglich.
  • Unter Not­wehr ver­steht man die Ver­tei­di­gung, die erfor­der­lich und gebo­ten ist, um einen gegen­wär­ti­gen rechts­wid­ri­gen Angriff von sich abzuwehren.
  • Wird der Angriff von einem Drit­ten abge­wen­det, spricht man von Not­hil­fe.
  • Not­wehr­vor­aus­set­zun­gen und Ein­schrän­kun­gen bemes­sen sich nach dem Ver­hält­nis zwi­schen Angrei­fer und Angegriffenem.
  • Bei einem wirk­sa­men Rechts­schutz­ver­zicht darf dem Ange­grif­fe­nen eine Not­hil­fe nicht auf­ge­drängt werden.

Gegen­wär­ti­ger Angriff?

  • Angriff ist jede Bedro­hung recht­lich geschütz­ter Inter­es­sen durch mensch­li­ches Verhalten.
  • Es muss sich jedoch um ein Indi­vi­du­al­rechts­gut oder recht­lich aner­kann­tes Inter­es­se des Ange­grif­fe­nen oder Drit­ten han­deln. Güter der All­ge­mein­heit oder die Rechts­ord­nung sind dem­nach nicht notwehrfähig.
  • Die Rechts­guts­be­dro­hung muss objek­tiv bestehen. Auch Unter­las­sen kann einen Angriff begründen.
  • Ein Angriff ist gegen­wär­tig, wenn er unmit­tel­bar bevor­steht, gera­de statt­fin­det oder noch fort­dau­ert. Ein Angriff ist rechts­wid­rig, wenn er im Wider­spruch zur Rechts­ord­nung steht. Schuld­haf­tig­keit oder Straf­bar­keit des Angriffs sind nicht erforderlich.

Ver­tei­di­gung erforderlich?

  • Not­wehr ist die Ver­tei­di­gung, die erfor­der­lich ist, um einen Angriff von sich oder einem ande­ren abzuwenden.
  • Es darf nur in Rechts­gü­ter des Angrei­fers ein­ge­grif­fen wer­den. Es darf das Abwehr­mit­tel gewählt wer­den, das den Angriff sofort und end­gül­tig besei­tigt. Ste­hen meh­re­re, gleich wirk­sa­me Ver­tei­di­gungs­hand­lun­gen zur Ver­fü­gung, muss der Ange­grif­fe­ne das Mit­tel wäh­len, das für den Angrei­fer am wenigs­ten gefähr­lich ist.

Ver­tei­di­gung geboten?

  • Auf eine Güter­pro­por­tio­na­li­tät kommt es zwar nicht an, die Ver­tei­di­gungs­hand­lung muss aber gebo­ten sein.
  • Es darf kein kras­ses Miss­ver­hält­nis zwi­schen Art und Umfang des Rechts­guts­ein­grif­fes und den durch die Ver­tei­di­gung her­bei­ge­führ­ten Ver­let­zun­gen oder Gefähr­dun­gen bestehen. Auf Baga­tell­an­grif­fe darf daher nicht mit Kör­per­ver­let­zungs­hand­lun­gen reagiert werden.
  • Mann schlägt Frau die sich mit Händen schütztBei schuld­los han­deln­den Angrei­fern ist das Not­wehr­recht ein­ge­schränkt. Glei­ches gilt, wenn die Not­wehr­la­ge schuld­haft her­bei­ge­führt wor­den ist.
  • Bei sozi­al­ethisch vor­werf­ba­rem Vor­ver­hal­ten muss der Ver­tei­di­ger dem Angriff nach Mög­lich­keit zunächst aus­wei­chen und dann alle Optio­nen der Schutz­wehr aus­nut­zen. Erst danach darf er zur Trutz­wehr übergehen.
  • Je schwe­rer das Gewicht der rechts­wid­ri­gen und vor­werf­ba­ren Pro­vo­ka­ti­on ist, umso grö­ße­re Zurück­hal­tung darf dem Ver­tei­di­ger bei der Abwehr abver­langt werden.
  • Die Absichts­pro­vo­ka­ti­on lässt das Not­wehr­recht gänz­lich ent­fal­len. Unter Absichts­pro­vo­ka­ti­on ver­steht man die geziel­te Her­aus­for­de­rung des Angrei­fers, um die­sen unter dem Deck­man­tel der Not­wehr ver­let­zen zu kön­nen. Es genü­gen inso­weit bereits Pro­vo­ka­tio­nen, die unter­halb der Tat­be­stands­ver­wirk­li­chung einer Belei­di­gung gemäß § 185 StGB liegen.
  • Die­se Grund­sät­ze kön­nen auch auf die vor­werf­ba­re Abwehr­pro­vo­ka­ti­on über­tra­gen wer­den. Bei der Abwehr­pro­vo­ka­ti­on rüs­tet sich der Ver­tei­di­ger mit zu gefähr­li­chen Abwehr­mit­teln aus.

Ver­tei­di­gungs­ab­sicht?

  • Wei­ter­hin muss der Ange­grif­fe­ne mit Ver­tei­di­gungs­ab­sicht handeln.
  • Neben­mo­ti­ve dür­fen vor­han­den sein, soweit sie nicht hand­lungs­lei­tend sind.

Schuss­waf­fen zur Verteidigung?

Nach der Recht­spre­chung des BGH (2 StR 188/17)

  • ist der lebens­ge­fähr­li­che Ein­satz einer Schuss­waf­fe zwar nicht von vorn­her­ein unzu­läs­sig, darf aber nur das letz­te Mit­tel der Ver­tei­di­gung sein.
  • ist der Ange­grif­fe­ne in der Regel gehal­ten, den Gebrauch der Waf­fe zunächst anzu­dro­hen.
  • muss der Ver­tei­di­ger, wenn dies nicht aus­reicht, nach Mög­lich­keit vor dem töd­li­chen Schuss einen weni­ger gefähr­li­chen Waf­fen­ein­satz ver­su­chen. In Fra­ge kom­men unge­ziel­te Warn­schüs­se oder in der nächs­ten Stu­fe Schüs­se in die Bei­ne, um den Angrei­fer kampf­un­fä­hig zu machen.
  • sind Abwehr­mit­tel zu wäh­len, die einer­seits für die Wir­kung der Ver­tei­di­gung nicht zwei­fel­haft sind und ande­rer­seits die Inten­si­tät und Gefähr­lich­keit des Angriffs nicht unnö­tig über­bie­ten. Dabei wird der Rah­men der erfor­der­li­chen Ver­tei­di­gung durch die Stär­ke und die Gefähr­lich­keit des Angrei­fers sowie durch die Abwehr­mög­lich­kei­ten des Ange­grif­fe­nen bestimmt.

Not­wehr­ex­zess

  • Beim Not­wehr­ex­zess gemäß § 33 StGB han­delt es sich um einen Entschuldigungsgrund.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass der Ange­grif­fe­ne oder Not­hel­fer wäh­rend einer tat­säch­lich bestehen­den Not­wehr­la­ge han­delt. Es han­delt sich dann um einen inten­si­ven Not­wehr­ex­zess.
  • Wenn der Angriff zwar noch nicht oder nicht mehr gegen­wär­tig ist, die Gren­zen der Not­wehr aber nicht über­schrit­ten wer­den, kann der Tat­vor­satz in ana­lo­ger Anwen­dung von § 16 StGB auf­grund eines Erlaub­nis­tat­be­stands­irr­tums ent­fal­len. Man spricht dann von einem exten­si­ven Not­wehr­ex­zess. Mög­lich ist ist in die­sen Fäl­len aller­dings immer noch ein Fahrlässigkeitsvorwurf.
  • Mann bedroht anderen Mann in StadionWenn sich der Ver­tei­di­ger die Not­wehr­la­ge nur ein­bil­det, also ein Puta­tiv­not­wehr­ex­zess gege­ben ist, liegt in der Regel ein Erlaub­nis­irr­tum vor, der als Ver­bots­irr­tum die Schuld gemäß § 17 StGB nur bei Unver­meid­bar­keit ent­fal­len lässt.
  • Die Vor­schrift des § 33 StGB fin­det nur Anwen­dung auf asthe­ni­sche Affek­te, also Ver­wir­rung, Furcht oder Schrecken.
  • Das Gefühl des Bedrohtseins muss einen psy­chi­schen Aus­nah­me­zu­stand aus­lö­sen, der so stark ist, dass der Täter das Gesche­hen nur noch in erheb­lich redu­zier­tem Maß ver­ar­bei­ten kann.
  • Nicht erfor­der­lich ist, dass der asthe­ni­sche Affekt die allei­ni­ge Ursa­che für den Not­wehr­ex­zess ist. Die Mit­ur­säch­lich­keit von Ver­är­ge­rung ist unschädlich.
  • Auch die bewuss­te Not­wehr­über­schrei­tung steht einer Ent­schul­di­gung nicht ent­ge­gen. Glei­ches gilt für schuld­haf­tes Vor­ver­hal­ten, sofern zumin­dest ein ein­ge­schränk­tes Not­wehr­recht besteht.

Recht­fer­ti­gen­der Notstand

  • Beim recht­fer­ti­gen­den Not­stand gemäß § 34 StGB ent­fällt die Rechts­wid­rig­keit der Tat.
  • Der Betrof­fe­ne ist zur Dul­dung ver­pflich­tet und darf kei­ne Not­wehr aus­üben, da es an einem rechts­wid­ri­gen Angriff fehlt.
  • Not­stands­hil­fe zuguns­ten eines Drit­ten ist eben­falls zuläs­sig. Prak­ti­scher Anwen­dungs­fall ist inso­weit die indi­rek­te Ster­be­hil­fe, die den Tat­be­stand der Tötung auf Ver­lan­gen gemäß § 216 StGB verwirklicht.
  • Anders als bei der Not­wehr ist kein gegen­wär­ti­ger Angriff erfor­der­lich, son­dern es begrün­det bereits eine objek­tiv bestehen­de Gefahr die Not­stands­la­ge. Gegen­wär­tig­keit ist auch bei einer Dau­er­ge­fahr gegeben.
  • Wie bei der Not­wehr ist Vor­aus­set­zung, dass die Not­stands­hand­lung erfor­der­lich ist.
  • Das geschütz­te Inter­es­se muss das beein­träch­tig­te Rechts­gut wesent­lich über­wie­gen. Es besteht daher ein Abwä­gungs­ver­bot Leben gegen Leben.
  • Für das Not­stands­ver­schul­den auf­grund von sozi­al­ethisch vor­werf­ba­rem Vor­ver­hal­ten gel­ten die glei­chen Grund­sät­ze wie bei der Notwehr.
  • Wei­ter­hin muss der Täter mit Gefahr­ab­wen­dungs­wil­len gehan­delt haben.

Ent­schul­di­gen­der Notstand

  • Der ent­schul­di­gen­de Not­stand gemäß § 35 Abs. 1 StGB greift nur im Aus­nah­me­fall ein, da zur Abwen­dung einer Gefahr regel­mä­ßig zumut­ba­re Aus­weich­mög­lich­kei­ten bestehen, ins­be­son­de­re in Form der Inan­spruch­nah­me staat­li­cher Hilfe.
  • Mann mit Kapuze begeht Körperverletzung durch Schlag mit der FaustNur in Extrem­fäl­len, wenn die kon­kre­ten Tat­um­stän­de ein sofor­ti­ges Han­deln zur wirk­sa­men Ver­mei­dung eige­ner Rechts­ein­bu­ßen erfor­dern oder die Mög­lich­keit zur ruhi­gen Über­le­gung nicht zur Ver­fü­gung steht, kann der Täter wegen Not­stand ent­schul­digt sein.
  • Eine Güter­ab­wä­gung fin­det grund­sätz­lich nicht statt, es sei denn, dem Täter ist die Hin­nah­me der Gefahr zumut­bar, weil er die Gefahr ver­ur­sacht hat, er sich in einem beson­de­ren Rechts­ver­hält­nis befin­det, er eine Garan­ten­stel­lung inne­hat oder wegen Unver­hält­nis­mä­ßig­keit zwi­schen der Gefahr und den Abwendungsfolgen.
  • Beim Nöti­gungs­not­stand ist der Täter ent­schul­digt, sofern mit Gefah­ren für not­stands­fä­hi­ge Rechts­gü­ter, also Leib, Leben oder Frei­heit, gedroht wird.
  • In § 35 Abs. 2 StGB ist der Ent­schul­di­gungs­tat­be­stands­irr­tum gere­gelt. Bei Ver­meid­bar­keit des Irr­tums ist die Stra­fe obli­ga­to­risch zu mildern.

Pflich­ten­kol­li­si­on

  • Beim Tot­schlag durch Unter­las­sen gemäß den §§ 212, 13 StGB gibt es wei­ter­hin noch den spe­zi­el­len Recht­fer­ti­gungs­grund der Pflich­ten­kol­li­si­on.
  • Vor­aus­set­zung ist die Kol­li­si­on zwei­er recht­lich begrün­de­ter gleich­wer­ti­ger Hand­lungs­pflich­ten, wobei der Täter nur eine der Hand­lungs­pflich­ten auf Kos­ten der ande­ren erfül­len kann.

Unzu­mut­bar­keit

  • Bei der fahr­läs­si­gen Tötung gemäß § 222 StGB gibt es außer­dem noch den spe­zi­el­len Ent­schul­di­gungs­grund der Unzu­mut­bar­keit norm­ge­mä­ßen Ver­hal­tens.
  • Vor­aus­set­zung ist, dass dem Täter durch die Ein­hal­tung der gebo­te­nen und theo­re­tisch indi­vi­du­ell mög­li­chen Sorg­falt Nach­tei­le ent­ste­hen würden.
  • Ob ein norm­ge­rech­tes Ver­hal­ten zumut­bar ist, hängt jedoch nicht nur von der beim Täter vor­lie­gen­den Inter­es­sen­la­ge ab, son­dern vor allem auch von der Schwe­re der dro­hen­den Rechts­guts­ver­let­zung. Je schwer­wie­gen­der die Gefahr ist, des­to mehr eige­ne Inter­es­sen hat der Täter preis zu geben.

Über­ge­setz­li­cher Notstand

  • Der Bewäl­ti­gung von Eutha­na­sie­fäl­len dient die Rechts­fi­gur des über­ge­setz­li­chen Not­stan­des, wel­cher die Schuld des Täters ent­fal­len lässt.

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