Inhalt:
Notwehr
- Insbesondere beim Totschlag gemäß § 212 StGB und bei der Körperverletzung gemäß den §§ 223 — 227 StGB ist immer zu prüfen, ob möglicherweise eine Rechtfertigung der Tat wegen Notwehr gemäß § 32 StGB gegeben ist. Beim Notstand gemäß § 34 StGB handelt es sich ebenfalls um einen Rechtfertigungsgrund.
- Es entfällt dann die Rechtswidrigkeit der Tat. Für den Betroffenen entsteht eine Duldungspflicht, da der Angriff nicht rechtswidrig ist. Gegen eine gerechtfertigte Tat darf daher keine Notwehr ausgeübt werden. An einer gerechtfertigte Tat ist auch keine Teilnahme durch Anstiftung oder Beihilfe gemäß den §§ 26, 27 StGB möglich.
- Unter Notwehr versteht man die Verteidigung, die erforderlich und geboten ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich abzuwehren.
- Wird der Angriff von einem Dritten abgewendet, spricht man von Nothilfe.
- Notwehrvoraussetzungen und Einschränkungen bemessen sich nach dem Verhältnis zwischen Angreifer und Angegriffenem.
- Bei einem wirksamen Rechtsschutzverzicht darf dem Angegriffenen eine Nothilfe nicht aufgedrängt werden.