Vorladung, Durchsuchung, Verhaftung
- Wenn die Polizei gegen Sie Ermittlungen wegen dem Verdacht einer Straftat führt, erhalten Sie in der Regel zunächst eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung.
- Wenn die Ermittlungsbehörden allerdings davon ausgehen, dass in Ihren Wohn- oder Geschäftsräumen Beweismittel sichergestellt werden können, erfolgt eine vorherige Durchsuchung. Andernfalls wäre der Untersuchungszweck gefährdet.
- Im schlimmsten Fall kann sogar eine vorläufige Festnahme oder Verhaftung erfolgen. Der Unterschied zwischen den beiden Maßnahmen besteht darin, dass bei der vorläufigen Festnahme noch kein Haftbefehl besteht. Sofern Sie nicht wieder in Freiheit gesetzt werden, müssen Sie spätestens am Tag nach Ihrer Festnahme dem Ermittlungsrichter vorgeführt werden. Sie haben dann auch eine Anspruch auf Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger. Die gleichen Grundsätze gelten natürlich auch bei einem bestehenden Haftbefehl. Der Ermittlungsrichter kann den Vollzug von Untersuchungshaft anordnen oder einen Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug setzen. Insoweit sind insbesondere die Anordnung einer Meldeauflage und die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung relevant.
Wie sollte sich Beschuldigter verhalten?
- Als Beschuldigter müssen Sie einer Vorladung zur Vernehmung nicht Folge leisten. Denn als Beschuldigter haben Sie gemäß § 136 StPO ein umfassendes Schweigerecht zur Sache. Davon sollten Sie auch unbedingt Gebrauch machen.
- Ein Beschuldigter ist lediglich verpflichtet, der Polizei seine Personalien mitzuteilen. Denn wer über seinen Vor‑, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert, begeht gemäß § 111 OWiG eine Ordnungswidrigkeit.
- Außerdem haben Sie gemäß § 137 StPO jederzeit das Recht, einen Strafverteidiger zu konsultieren. Es empfiehlt sich, dieses Recht auch in Anspruch zu nehmen. Denn nur ein Rechtsanwalt kann Sie fachkundig beraten. Um Fehler zu vermeiden, sollten Sie daher möglichst frühzeitig einen Fachanwalt für Strafrecht in München einschalten. Aufgrund der unterschiedlichen Interessenlagen ist die Polizei kein geeigneter Ratgeber.
Auch außerhalb klassischer Vernehmungssituationen verfolgt die Polizei immer das Ziel, mit dem Beschuldigten über den Tatvorwurf zu reden, um auf diese Art und Weise an belastende Informationen zu gelangen. Das gilt grundsätzlich im Zusammenhang mit jeder behördlichen Ermittlungsmaßnahme, also auch bei einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder Gegenüberstellung. Aber insbesondere in der Stresssituation eines Erstzugriffs im Zusammenhang mit einer Durchsuchung oder Verhaftung kann der zumeist überrumpelte Verdächtige zu schwerwiegenden Fehlern verleitet werden. Denn oftmals merkt der Beschuldigte in einem Gespräch mit der Polizei gar nicht, dass er gerade dabei ist, sich mit seinen Angaben selbst zu belasten. Er unterliegt vielmehr dem Irrtum, dass er durch irgendwelche Erklärungen den Tatverdacht entkräften kann. Und der spätere Widerruf eines Geständnisses ändert nur in Ausnahmefällen etwas an dessen Verwertbarkeit. Sie sollten sich daher bei jedem Kontakt mit der Polizei konsequent auf Ihr Aussageverweigerungsrecht berufen.
- Bitte beachten Sie, dass auch ein scheinbar harmloses Gespräch ohne erkennbaren Bezug zu einer konkreten Ermittlungsmaßnahme im Ergebnis zu einem ungewollten Geständnis führen kann, das anschließend in einem Aktenvermerk verschriftet wird. Denn Polizeibeamte sind darin geübt, das Gespräch indirekt und von Ihnen unbemerkt auf den Tatvorwurf zu lenken. Verfahrensrelevante Spontanäußerungen sind dann auch ohne vorherige Belehrung verwertbar. Vermeiden Sie daher möglichst jedes Gespräch mit den Ermittlungsbeamten.
- Besondere Vorsicht ist auch dann geboten, wenn die Polizei vorgibt, Sie zunächst nur informatorisch befragen zu wollen. Denn oftmals sollen hierdurch nur die Belehrungspflichten unterlaufen werden. Die Frage der Verwertbarkeit eines Geständnisses hängt dann davon ab, ob die unterlassene Belehrung festgestellt werden kann. Insoweit gilt findet der Zweifelsgrundsatz keine Anwendung. Der Verfahrensverstoß kann im Freibeweisverfahren aufgeklärt werden, beispielsweise durch dienstliche Stellungnahmen der Polizeibeamten.
Was kann Strafverteidiger machen?
- Ihr Rechtsanwalt erhält von der zuständigen Staatsanwaltschaft Akteneinsicht. Dies allerdings erst dann, wenn die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind. Andernfalls wäre der Untersuchungszweck gefährdet. Nur in Haftsachen besteht ein Anspruch auf unverzügliche Einsicht in die privilegierten Aktenbestandteile.
Ihr Strafverteidiger wird daher einen etwaigen Vernehmungstermin gegenüber der Polizei absagen und eine spätere schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf ankündigen.
- Es ist ratsam, bereits im Ermittlungsverfahren einen Fachanwalt für Strafrecht in München zu beauftragen. Denn es ist zwar theoretisch denkbar, dass die zuständige Staatsanwaltschaft auch ohne Zutun eines Rechtsanwalts eine Einstellung verfügt. Wenn sich diese Hoffnung jedoch nicht realisiert, hat man eine möglicherweise bestehende Chance verspielt, durch fachkundige Verteidigungsaktivitäten eine Verfahrenserledigung im Ermittlungsverfahren zu erreichen.
- Spätestens wenn Sie eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie eine auf das Fachgebiet Strafrecht spezialisierte Kanzlei in München mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Ein Anwalt kann dann prüfen, ob es möglich ist, eine drohende Verurteilung in der Hauptverhandlung zu vermeiden oder zumindest etwaige Rechtsfolgen abzumildern.