Verstoß gegen § 266a StGB
- Geschütztes Rechtsgut beim Vorenthalten und Veruntreuen von Abreitsentgelt gemäß § 266a StGB sind die Vermögensinteressen der Sozialversicherungsträger.
- Täter kann nur der Arbeitgeber oder eine ihm gleichgestellte Person sein.
- Das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses hängt von den tatsächlichen Verhältnissen ab.
- In besonders schweren Fällen kommt es gemäß § § 266a Abs. 4 StGB zu einer Strafrahmenverschiebung. Die Strafschärfung findet Anwendung, wenn der Täter aus grobem Eigennutz, unter der Verwendung nachgemachter oder gefälschter Belege handelt, fortgesetzt handelt, bandenmäßig handelt oder die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt.
Bei Diensten höherer Art verfeinert sich die Weisungsgebundenheit zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Gleichwohl liegt auch dann eine fremdbestimmte Dienstleistung vor, wenn die zu erfüllende Aufgabe von der Ordnung des Betriebes geprägt wird, sich aus Übung oder Herkommen ergibt und die Arbeitskraft im Dienste des Unternehmens eingesetzt wird.