Verstoß gegen das NpSG
- Neue psychoaktive Stoffe werden in der Drogenszene als Legal Highs bezeichnet. Beworben werden diese Substanzen auch als Räuchermischungen oder Badesalze.
- Tatsächlich handelt um synthetische Cannabinoide und um mit Amfetaminen verwandte Stoffe. Kräuter dienen allenfalls als Träger für die in der Regel chemisch hergestellten Substanzen. Der Konsum erfolgt durch Rauchen oder Schnupfen.
- Die Herstellung erfolgt meistens in Untergrundlaboren im Ausland, insbesondere in Indien und China. Der Vertrieb der Legal Highs erfolgt über das Internet.
- Bei psychoaktiven Substanzen können das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Neue-
psychoaktive- Stoffe- Gesetz (NpSG) zur Anwendung kommen. Das Arzneimittelgesetz (AMG) ist in der Regel nicht anwendbar. - In der Anlage II zum BtMG sind beispielsweise gelistet: JWH-
007, JWH- 015, JWH- 081, JWH- 122, JWH- 200, JWH- 203, JWH- 210, JWH- 250, JWH-251,JWH-018, JWH- 019, JWH- 093, CP 47, 497, CP 47, 497- C6, CP 47, 497- C8 und CP 47, 497- C9, m‑CCP, 4‑MMC, 4‑FA, 1‑Adamantyl,(1‑pentyl-1H-indol-3-yl)methanon, AM- 694, Butylon, Ethcathinon, 4‑FMC, 4‑FMA, p‑FPP, 4‑Fluortropacocai, Methedron, PMEA, 4‑Methylamfetamin, MBZP, MDPV, 4‑MEC, Methylon, Naphyron, RCS‑4, TFMPP und AM- 2201. Für einige dieser Substanzen hat der Bundesgerichtshof (BGH) auch Grenzwerte zur nicht geringen Menge bestimmt, beispielsweise für JWH- 018, JWH- 073, CP 47,497-C8-Homolog und CP 47, 497. - Dopingmittel wirken nicht psychoaktiv. Insoweit ist das Anti-
Doping- Gesetz (AntiDopG) anwendbar.
Welches Verhalten ist strafbar?
- Der Umgang mit neuen psychoaktiven Stoffen ist gemäß § 3 Abs. 1 NpSG verboten. Das Verbot erfasst Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellung, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr, Erwerb, Besitz und Verabreichen.
- Die strafrechtlichen Sanktionen finden sich in § 4 NpSG wieder. Strafbewehrt sind insbesondere Handeltreiben, Inverkehrbringen, Herstellen, Verbringen.
- Erwerb und Besitz von Legal Highs sind demnach zwar verboten, aber straflos. Zur Abgrenzung vom Handeltreiben kommt es auf den Zweck des Umgangs an. Aufgrund der Menge können insoweit Rückschlüsse gezogen werden. Denn je größer die Menge, desto weniger naheliegend ist ein beabsichtigter Eigenverbrauch. Allerdings ist auch eine Vorratshaltung zum Zwecke des Eigenkonsums denkbar.
Stoffgruppen
- Die derzeit in der Anlage zum NpSG gelisteten und damit verbotenen Stoffgruppen sind: von 2‑Phenethylamin abgeleitete Verbindungen (also mit Amfetamin verwandte Stoffe, einschließlich Cathinone), Cannabimimetika/
synthetische Cannabinoide (also Stoffe, die die Wirkung von Cannabis imitieren), Benzodiazepine, von N-(2‑Aminocyclohexyl)amid abgeleitete Verbindungen, von Tryptamin abgeleitete Verbindungen, von Arylcyclohexylamin abgeleitete Verbindung und von Benzimidazol abgeleitete Verbindung. - Je nach Entwicklung des Marktes werden weitere Stoffgruppen aufgenommen, ausgeweitet oder eingeschränkt.
- Wenn ein den Stoffgruppen unterfallender Einzelstoff die Voraussetzungen erfüllt, erfolgt aber auch weiterhin eine Aufnahme in die Anlagen zum BtMG. Das NpSG ist dann unanwendbar.
Nicht geringe Menge
- Beim Umgang mit Betäubungsmitteln, insbesondere dem Handeltreiben, ist der Wirkstoffgehalt von großer Bedeutung für die Strafzumessung. Denn sobald der Grenzwert zur nicht geringen Menge überschritten ist, kommen im BtMG Verbrechenstatbestände mit erhöhtem Strafrahmen zur Anwendung. Im NpSG hat der Gesetzgeber zwar bewusst keine Unterscheidung zwischen geringer und nicht geringer Menge aufgenommen.
- Denn die neuen psychoaktiven Stoffe unterscheiden sich hinsichtlich der Evidenz ihrer Wirkung und des Gefahrenpotenzials für die Gesundheit von den Stoffen in den Anlagen zum BtMG. Allerdings dienen beide Gesetze gleichermaßen dem Schutz der Gesundheit vor den Gefahren des Drogenkonsums.
- Daher steigt die Höhe der zu verhängende Strafe auch im Anwendungsbereich des NpSG an, wenn mit großen Mengen psychoaktiver Stoffe umgegangen wird.
- Demnach ist es nach der Rechtsprechung des BGH (6 StR 461/
21) zulässig, im Rahmen der Strafzumessung auf den Begriff der nicht geringen Menge aus § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zurückzugreifen. - Denn dem Gewicht der Grenzwertüberschreitung kommt für die Strafzumessung trotz fehlender gesetzlicher Verankerung überragende Bedeutung zu. Daher ist ein Maßstab erforderlich, anhand dessen die Gefährlichkeit der psychoaktiven Stoffe bewertet werden kann.
- Der konkrete Grenzwert ist anhand eines gutachterlichen Vergleichs mit den Wirkungen bereits bekannter, verwandter Drogen zu bestimmen.