Fachanwalt Strafrecht München Volker Dembski verteidigt umfassend im Rechtsgebiet Sexualstrafrecht. Die Vorschriften des Sexualstrafrechts gemäß den §§ 174 – 184j StGB schützen in der Regel das Recht des Einzelnen auf dessen sexuelle Selbstbestimmung.
1. Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen gemäß § 174 StGB schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen innerhalb bestimmter Abhängigkeitsverhältnisse. Die Tathandlungen unterscheiden sich zum einen nach der Art und dem Gewicht, zum anderen nach dem Zusammenhang mit dem Obhutsverhältnis oder nach zusätzlichen Motivationen. Ein körperlicher Kontakt ist nicht zwingend erforderlich.
2. Sexueller Missbrauch von Gefangenen (§ 174a StGB)
Beim sexuellen Missbrauch von Gefangenen gemäß § 174a StGB ist geschütztes Rechtsgut die Erhaltung der störungsfreien Funktion der Anstalt. Auf das Einverständnis des Gefangenen kommt es nicht an. Voraussetzung ist ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Opfer und Täter. Eine konkrete Abhängigkeit ist zwar nicht erforderlich, ein Missbrauch kann aber auch nicht allein aus dem Obhutsverhältnis abgeleitet werden. Bei der Beurteilung sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
3. Sexueller Missbrauch von Patienten (§ 174c StGB)
Beim sexuellen Missbrauch unter Ausnutzung therapeutischer Abhängigkeitsverhältnisse gemäß § 174c StGB sollen Personen geschützt werden, die aufgrund psychischer oder körperlicher Krankheit oder Behinderung in ihrer Durchsetzungsmacht eingeschränkt sind und deswegen in erhöhtem Maße der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind. Der sexuelle Missbrauch von Patienten ist ein Sonderdelikt. Als Täter kommen insbesondere Ärzte, Psychiater, Psychotherapeuten und das in die Therapie einbezogene Hilfspersonal in Betracht. Bei der Tathandlung wird ein körperlicher Kontakt vorausgesetzt.
4. Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
Die Vorschrift des § 176 StGB bestimmt eine absolute Grenze für den sexualbezogenen Umgang strafmündiger Personen mit Kindern. Derartige Kontakte sind ausnahmslos verboten. Es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Taugliche Opfer sind Personen unter vierzehn Jahren. Ein körperlicher Kontakt ist nicht zwingend erforderlich. Beim sexuellen Missbrauch von Kindern handelt sich um einabstraktes Gefährdungsdelikt. Sofern der Täter das konkrete Alter des Kindes nicht kennt, sind bei der objektiven Altersbestimmung körperliche Entwicklung und Erscheinungsbild des Opfers zum Zeitpunkt der Tat maßgeblich. In § 176 Abs. 1 StGB wird ein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt. In § 176 Abs. 2 StGB ist ein unmittelbarer körperlicher Kontakt zwischen einem Dritten und dem Opfer erforderlich, zu dem der Täter das Kind bestimmt hat. In § 176 Abs. 4 StGB werden Handlungen ohne unmittelbarem körperlichen Kontakt zwischen Täter und Opfer bestraft. In § 176 Abs. 4 Nr. 1 StGB ist keine räumliche Nähe zwischen Täter und Opfer erforderlich. In § 176 Abs. 4 Nr. 2 StGB muss das Kind die sexuelle Handlung nicht zwingend an sich vornehmen. In § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB reicht es aus, wenn die Schrift oder die gemäß § 11 Abs. 3 StGB gleichgestellten Gegenstände vorübergehend bereitgehalten werden. In § 176 Abs. 4 Nr. 4 StGB wird das Einwirken mit pornographischen Darstellungen oder Inhalten durch Vorzeigen, Abspielen von Tonträgern, Zugänglichmachen mittels Informations- und Kommunkitationstechnologie und entsprechende Reden, um beim Kind sexuelle Interessen zu wecken, erfasst.
5. Sexueller Übergriff (§ 177 Abs. 1 und 2 StGB)
Durch den Straftatbestand des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 StGB sollen sexuelle Handlungen erfasst werden, mit denen sich der Täter über den entgegenstehenden Willen des Opfers hinwegsetzt und so das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung verletzt. Ein strafbarer sexueller Übergriff ist aber gemäß § 177 Abs. 2 StGB auch ohne erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers möglich. Die Vorschrift des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB schützt Personen, die nicht in der Lage sind, einen entgegenstehenden Willen zu äußern oder zu bilden. Der Tatbestand des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB schützt Personen, die aufgrund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt sind, es sei denn, der Täter hat sich der Zustimmung dieser Person versichert. Nach § 177 Abs. 2 Nr. 3 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er für die Tatbegehung ein Überraschungsmoment ausnutzt und das Opfers deswegen nicht reagieren kann. Nach 177 Abs. 2 Nr. 4 StGB macht sich der Täter strafbar, wenn er eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht. Nach 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB macht sich ein Täter außerdem strafbar, wenn er das Opfer durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat. Die Vorschrift des § 177 Abs. 4 StGB erhöht den Mindeststrafrahmen des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB für den Fall, dass die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
6. Sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 5 StGB)
Der Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB gilt für alle Grundtatbestände des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB. Bei der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB setzen alle Tatbestandsalternativen voraus, dass das Opfer zu einem Verhalten gegen seinen Willen gezwungen wird. Nötigungsmittel sind Gewalt, Drohung sowie die Ausnutzung einer schutzlosen Lage.
7. Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 StGB)
Die Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 StGB ist ein auf die Grundtatbestände bezogenes Regelbeispiel mit erhöhtem Strafrahmen. Erfasst wird nicht nur der erzwungende Beischlaf, sondern auch ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit dem Eindringen in den Körper, also oral oder anal, verbunden sind.
8. Prostitution, Zuhälterei (§§ 180a, 181a StGB)
Bei der Ausbeutung von Prostituierten gemäß § 180a StGB ist geschütztes Rechtsgut die persönliche Freiheit und wirtschaftliche Unabhängigkeit von Prostituierten. Unter Prostitution versteht man die entgeltliche und wiederholt ausgeübte Vornahme sexueller Handlungen.
Auch bei der Zuhälterei gemäß § 181a StGB handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Zu unterscheiden ist zwischen ausbeuterischer, dirigistischer und kupplerischer Zuhälterei.
9. Sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
Die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher, also Personen ab vierzehn und unter achtzehn Jahren, wird durch § 182 StGB geschützt. Sofern nicht eine Zwangslage ausgenutzt wird, wird der mögliche Täterkreis beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch bestimmte Altersgrenzen eingeschränkt.
10. Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
Exhibitionistische Handlungen werden gemäß § 183 StGB unter Strafe gestellt. Erfasst werden Entblößungshandlungen gegenüber einer anderen Person ohne deren Einverständnis, mit dem Ziel, sich hierdurch sexuell zu erregen. Wenn Provokation die Handlungsmotivation darstellt, ist die Tat gemäß § 183 a StGB wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses mit Strafe bedroht.
11. Kinderpornographie (§ 184b StGB)
Der Gesetzgeber sieht in der Tatbestandsverwirklichung des § 184b StGB eine mittelbare Förderung des sexuellen Missbrauchs von Kindern. Die Vorschrift soll daher dem Schutz kindlicher Belange dienen, indem entsprechende Verhaltensweisen mit teilweise erhöhtem Strafrahmen verfolgt werden können. Denn der Herstellung von Kinderpornographie liegt oftmals ein sexueller Missbrauch von Kindern gemäß § 176 StGB zugrunde. Allerdings ist empirisch nicht erwiesen, dass auch der Betrachter derartiger Schriften zum Missbrauch angeregt wird. Mittlerweile handelt es sich um ein internettypisches Delikt, da die Weitergabe inkriminierter Inhalte durch die elektronische Übertragung in Datennetzen die frühere Verbreitung von gedruckten kinderpornographischen Schriften mehr oder weniger abgelöst hat. Der Tatbestand wird von der Rechtsprechung sehr extensiv ausgelegt. Es wird bereits dann von einer strafbaren Besitzverschaffung ausgegangen, wenn der Täter eine kinderpornografische Datei aus dem Internet zum Zwecke des Betrachtens auf dem Computerbildschirm aufruft, da in diesem Zusammenhang automatisch Daten in den Arbeitsspeicher geladen werden. Bei Internetdelikten kann die Bestimmung des Tatorts gemäß § 9 StGB und damit die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts gemäß § 3 StGB aufgrund der globalisierten Kommunikation in Datennetzen problematisch sein. Denn nicht selten handeln die Täter aus dem Ausland. Die Anwendbarkeit deutschen Strafrechts kann sich aber auch aus § 6 Nr. 6 StGB ergeben. Unschädlich ist es, wenn sich nur der Server im Ausland befindet und der Täter seinen Sitz im Bundesgebiet hat.
12. Sexuelle Belästigung (§ 184i StGB)
Mit der sexuellen Belästigung gemäß § 184i StGB sollen sexuelle Handlungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle erfasst werden. Der Tatbestand kann sogar durch Verhaltensweisen erfüllt werden, die keine sexuelle Handlung darstellen. Aureichend ist nämlich bereits eine körperliche Berührung in sexuell bestimmter Weise. Der zweifelhafte Rückgriff auf § 185 StGB in Fällen der nonverbalen Sexualbeleidigung ist daher nicht mehr notwendig. Eine Strafbarkeit wegen sexueller Belästigung gemäß § 184i Abs. 1 StGB setzt eine Körperberührungvoraus, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen sexuellen Zusammenhang aufweist. Hautkontakt ist nicht erforderlich. Die Berührung kann weiterhin auch über einen vom Täter eingesetzten Gegenstand vermittelt werden. Rein verbale Einwirkungen sind nicht erfasst. Der Sexualbezug muss sich aus dem äußeren Erscheinungsbild ergeben. Auf die Motivation des Täters kommt es nicht an. In Betracht kommen etwa aufgedrängte Küsse auf den Mund, Berührungen der primären oder sekundären Geschlechtsmerkmale, Umarmungen oder auch ein Klaps auf den Hintern. Bei einem Wangenkuss kommt es auf die Begleitumstände an. Das Opfer muss sich durch die Berührung belästigt fühlen. Eine Belästigung liegt bei einem unerwünschten und nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung vor, der zu einer negativen Gefühlsempfindung von einigem Gewicht geführt hat. Bagatellartige Belästigungen reichen daher nicht aus. Es kommt immer darauf an, inwieweit der Täter die sonst charakteristische Distanz zum Opfer unterschreitet.
13. Sexualstraftat aus Gruppen (§ 184j StGB)
Die Förderung einer Sexualstraftat gemäß den §§ 177, 184i StGB StGB durch Beteiligung an einer Personengruppe, die eine andere Person zur Begehung einer Stratat an ihr bedrängt, wird in § 184j StGB unter Strafe gestellt.