Verstoß gegen § 177 Abs. 5 StGB
- Der Qualifikationstatbestand der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 5 StGB gilt für alle Grundtatbestände des sexuellen Übergriffs gemäß § 177 Abs. 1 und 2 StGB. Aufgrund der Mindeststrafe handelt es sich um ein Verbrechen.
- Die Strafbarkeit des Versuchs einer sexuellen Nötigung beginnt, wenn der Täter unmittelbar dazu ansetzt, das Zwangsmittel anzuwenden.
- Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch ist möglich bis zum Beginn der sexuellen Handlung. Daher kann bei freiwilliger Abstandnahme eine Strafbarkeit wegen vollendeter Nötigung gemäß § 240 StGB bestehen bleiben.
- Wenn ein zunächst zugesagter einvernehmlicher Sexualkontakt erst im letzen Moment verweigert wird, kann der Sonderstrafrahmen des § 177 Abs. 9 StGB eröffnet sein. Ein lediglich freizügiges oder leichtsinniges Opferverhalten führt jedoch nicht zur Annahme eines minder schweren Falles.

Beim Ausnutzen einer schutzlosen Lage bedarf es keines Nötigungselements. Denn hier besteht das Zwangsmittel darin, dass die Furcht des Opfers vor Gewalthandlungen des Täters ausgenutzt wird.