Verstoß gegen § 182 StGB
- Die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher, also von Personen zwischen vierzehn und siebzehn Jahren, wird durch die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB geschützt.
- Die Tat wird nur auf Antrag oder bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt.
- Sofern nicht eine Zwangslage ausgenutzt wird, wird der mögliche Täterkreis beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch bestimmte Altersgrenzen eingeschränkt.
- Es ist unerheblich, falls die Initiative zum Sexualkontakt vom jugendlichen Opfer ausgegangen ist. Der Täter kann auch jünger als das Opfer sein.