Verstoß gegen § 182 StGB
- Die sexuelle Selbstbestimmung Jugendlicher, also von Personen zwischen vierzehn und siebzehn Jahren, wird durch die Vorschrift des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB geschützt.
- Die Tat wird nur auf Antrag oder bei Bestehen eines besonderen öffentlichen Interesses verfolgt.
- Sofern nicht eine Zwangslage ausgenutzt wird, wird der mögliche Täterkreis beim sexuellen Missbrauch von Jugendlichen durch bestimmte Altersgrenzen eingeschränkt.
- Es ist unerheblich, falls die Initiative zum Sexualkontakt vom jugendlichen Opfer ausgegangen ist. Der Täter kann auch jünger als das Opfer sein.
Zwangslage?
- Unter Zwangslage gemäß § 182 Abs. 1 StGB sind neben wirtschaftlicher Not auch sonstige bedrängende Umstände von Gewicht, denen die spezifische Gefahr anhaftet, den Widerstand des Opfers gegen sexuelle Übergriffe herabzusetzen, zu verstehen. Beispiele hierfür sind Obdachlosigkeit oder Drogenabhängigkeit.
- Die Zwangslage muss nicht durch den Täter geschaffen worden sein. Es reicht auch aus, wenn die Zwangslage nur aus der Perspektive des Opfers besteht.
- Die Zwangslage wird ausgenutzt, wenn sie den sexuellen Missbrauch für den Täter ermöglicht oder jedenfalls begünstigt.
- In § 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB wird ein unmittelbarer Körperkontakt zwischen Täter und Opfer vorausgesetzt, in § 182 Abs. 1 Nr. 2 StGB zwischen einem Dritten und dem Opfer. Auch Dritter kann jede Person ab vierzehn Jahren sein.
Entgelt?
- Im Übrigen dürfen volljährige Personen gemäß § 182 Abs. 2 StGB Jugendlichen im Zusammenhang mit der Vornahme sexueller Handlungen kein Entgelt geben. Dies gilt jedoch nicht umgekehrt und auch nicht bei Jugendlichen untereinander.
- Entgelt ist unabhängig vom Umfang jede in einem Vermögensvorteil bestehende Gegenleistung. Die Vereinbarung als solches reicht zur Tatbestandserfüllung aus.
- Im Einzelfall kann die Abgrenzung zur tatbestandslosen Erweisung von Gefälligkeiten schwierig zu bestimmen sein.
- Am erforderlichen Austauschverhältnis beim Handeln gegen Entgelt fehlt es bei Geschenken im Rahmen von echten Liebesbeziehungen.
Ausnutzen?
- Außerdem ist es einer Person über einundzwanzig Jahren gemäß § 182 Abs. 3 StGB wegen des bestehenden gefährdungstypischen Machtgefälles verboten, den Mangel an ausgereifter Fähigkeit zur sexuellen Selbstbestimmung eines Jugendlichen unter sechzehn Jahren auszunutzen.
- Ein sich allein aus dem Altersunterschied ergebendes Machtgefälle begründet aber keine allgemeine Vermutung für das Fehlen von sexueller Selbstbestimmungsfähigkeit. Das Fehlen der Selbstbestimmungsfähigkeit muss daher immer explizit festgestellt werden.
- Die sexuelle Selbstbestimmungsfähigkeit fehlt, wenn das Opfers aufgrund seiner jugendlichen Unreife die Bedeutung und Tragweite der konkreten sexuellen Handlung für seine Person nicht einzusehen vermag.
- Der Mangel muss nur im Verhältnis zum Täter bestehen. Sexuelle Vorerfahrungen schließen den Tatbestand daher nicht aus.
- Die Beeinflussung durch den Täter muss nicht von besonderer Intensität sein.
- Gerade bei kurzfristigen oder einmaligen sexuellen Kontakten kann der Vorsatz des Täters zweifelhaft sein, da dem Erwachsenen dann die Persönlichkeit des Opfers nicht näher bekannt sein dürfte.