Inhalt:
Anlagen I bis III zum BtMG
- Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dient primär der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und richtet sich nicht nur gegen kriminelle Handlungen der Dealer, sondern auch gegen den einfachen Drogenkonsumenten. Die dem BtMG unterfallenden Stoffe sind in den Anlagen I – III katalogmäßig aufgeführt.
- In Anlage I zum BtMG werden alle diejenigen Betäubungsmittel erfasst, denen keine wirtschaftliche oder medizinische Bedeutung zukommt. Hier finden sich die mit dem Begriff der Betäubungsmittel am meisten assoziierten Suchtstoffe, wie beispielsweise Marihuana, Haschisch, Kokain und Heroin.
- In der Anlage II zum BtMG befinden sich verkehrsfähige, jedoch nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel.
- In der Anlage III zum BtMG befinden sich Betäubungsmittel, die ein Arzt unter den Voraussetzungen von § 13 BtMG in Verbindung mit der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) verschreiben kann. Es handelt sich dann um Arzneimittel.
- In § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG sind die Grundtatbestände der Betäubungsmitteldelikte geregelt. Die Verbrechenstatbestände befinden sich in den §§ 29 Abs. 3, 29a, 30, 30a BtMG.
Was bedeutet Herstellen?
- Unter Herstellen von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG versteht man gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BtMG das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten, Reinigen und Umwandeln. Das Produkt der Herstellung kann auch ein Zwischenprodukt sein.
- Der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG wird vom Tatbestand der Herstellung verdrängt.
- Beim Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um ein Verbrechen.
- Die Herstellung von Betäubungsmitteln ist ein Unternehmensdelikt, sodass für eine Versuchsstrafbarkeit nur wenig Raum verbleibt.
- Die Anschaffung von Grundstoffen ist zwar straflose Vorbereitungshandlung im Hinblick auf den beabsichtigten Herstellungsprozess. Es liegt demnach kein Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) vor.
- Bei der Substanz Ephedrin handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel, das im Kraftsport häufig als legales Dopingmittel eingesetzt wird. Denn ein Verstoß gegen das Anti-
Doping- Gesetz (AntiDopG) ist ausgeschlossen. Nachdem Ephedrin aber auch zur Herstellung von Crystal verwendet werden kann, ist ein Verstoß gegen das Grundstoffüberwachungsgesetz (GÜG) möglich. - Die Substanz Gammabutyrolacton kann zwar zur Herstellung von Liquid Ecstasy verwendet werden, fällt aber nicht in den Anwendungsbereich des GÜG. Auch ein Verstoß gegen das Neue-
psychoaktive- Stoffe- Gesetz (NpSG) ist nicht möglich. Denkbar ist allenfalls ein Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz (AMG).
Was versteht man unter Veräußern?
- Veräußern gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist die entgeltliche, aber uneigennützige Übereignung von Betäubungsmitteln unter Einräumung der Verfügungsgewalt zur freien Verfügung. Es handelt sich also um eine qualifizierte Form der Abgabe.
- Eine körperliche Übergabe des Rauschgifts ist nicht erforderlich. Das Entgelt muss nicht in Geld bestehen. Durch die Veräußerung muss der Kreis derjenigen, die zum Rauschgift in Beziehung stehen, erweitert werden. Ein Rückgabe der Betäubungsmittel an den Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises stellt daher kein Veräußern dar. Hauptanwendungsfall ist der Verkauf zum Selbstkostenpreis.
- Der Besitz gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BtMG tritt hinter der Veräußerung zurück.
Wann liegt Abgabe vor?
- Abgabe gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist Übertragung der tatsächlichen Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel ohne rechtsgeschäftliche Grundlage und ohne Gegenleistung an einen Dritten zur freien Verfügung.
- Typisches Beispiel für eine Abgabe ist das Verschenken von Betäubungsmitteln unter Abhängigen.
- Wenn die abgebende Person über 21 Jahre ist und es sich bei dem Empfänger um einen Minderjährigen handelt, stellt die Tat ein Verbrechen gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG dar. Wird ein Minderjähriger von einer Person über 21 Jahre zur Abgabe an einen Dritten bestimmt, kommt gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 1 BtMG ein verschärfter Strafrahmen zur Anwendung. Die Vorschriften dienen dem Jugendschutz und sollen verhindern, dass Minderjährige in Kontakt mit der Drogenszene kommen.
Was ist Inverkehrbringen?
- Die Vorschrift des sonstigen Inverkehrbringens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist ein Auffangtatbestand.
- Zu verstehen ist darunter jedes Eröffnen der Möglichkeit, dass ein Dritter die tatsächliche Verfügungsgewalt über Betäubungsmittel erlangt. Der Anwendungsbereich ist eröffnet, wenn eine konkrete Abgabehandlung nicht festgestellt werden kann.
- Typische Beispiele für sonstiges Inverkehrbringen sind das gezielte Unterschieben von Betäubungsmitteln oder das Wegwerfen mit anschließender Aneignung durch Dritte.
Was ist Sichverschaffen?
- Die Vorschrift des sonstigen Sichverschaffens von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ist ein Auffangtatbestand.
- Unter Sichverschaffen versteht man das Erlangen der eigenen tatsächlichen Verfügungsgewalt über ein Betäubungsmittel ohne rechtsgeschäftlichen Erwerb.
- Typisches Beispiel für sonstiges Sichverschaffen ist das Auffinden herrenloser Betäubungsmittel.
- Verschafft sich der Täter die Betäubungsmittel durch Diebstahl oder eine sonstige Straftat des allgemeinen Strafrechts zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung, liegt Handeltreiben vor.
Was ist Verschaffen, Gewähren, Mitteilen, Verleiten?
- Strafbar ist gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 BtMG auch das Verschaffen, Gewähren, Mitteilen einer Gelegenheit zum Erwerb, zur Abgabe oder das Verleiten zum Verbrauch von Betäubungsmitteln. Es handelt sich um einen Auffangtatbestand.
- Tathandlungen, die sich auf den Verbrauch von Betäubungsmitteln richten sind legal, wenn sie sich auf einen Drogenkonsumraum gemäß § 10a BtMG beziehen. Eine Substanzanalyse ist aber auch im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fixerstube verboten.
- Unter Verschaffen ist das Schaffen günstiger äußerer Bedingungen zu verstehen. Ein Gastwirt hat eine Garantenstellung und kann daher das Verschaffen durch Unterlassen verwirklichen. Etwas anderes gilt für den Wohnungsinhaber.
- Vom Verschaffen unterscheidet sich das Gewähren dadurch, dass die Gelegenheit bereits vorhanden ist.
- Unter Mitteilung versteht man das Weitergeben von Informationen, die es dem Empfänger ermöglichen, die Gelegenheit ohne zusätzliche Informationen wahrzunehmen. Diese Mitteilung muss öffentlich oder eigennützig erfolgen.
- Verleiten ist die Bestimmung eines anderen zum Verbrauch von Betäubungsmitteln.
Was bedeutet Bereitstellen von Vermögenswerten?
- Der Straftatbestand des Bereitstellens von Vermögenswerten gemäß § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 BtMG richtet sich gegen die Hintermänner des illegalen Drogenhandels.
- Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der die Vorschrift über die Geldwäsche gemäß § 261 StGB ergänzt. Es soll eine Verfolgung ermöglicht werden, wenn die Haupttat nicht zumindest versucht worden ist oder eine Beihilfe zum Umgang mit Betäubungsmitteln nicht nachweisbar ist. Wenn die Voraussetzungen für eine Beihilfehandlung vorliegen, ist die obligatorische Strafmilderung nach § 27 Abs. 2 S. 2 StGB ausgeschlossen.
- Unter Bereitstellen versteht man jede Tätigkeit, mit der dem insoweit Begünstigten der Umsatz mit Betäubungsmitteln wirtschaftliche ermöglicht werden soll. Bereits durch die Zusage der Bereitstellung ist das Delikt vollendet. Auch Geldmittel, die einem Drogensüchtigen zum Zwecke des Eigenkonsums zugewendet werden, sind tatbestandserfüllend.
Was sind Betäubungsmittelimitate?
- Das Verbreiten von Betäubungsmittelimitaten wird in § 29 Abs. 6 BtMG unter Strafe gestellt. Die Vorschrift hat die Aufgabe, den Drogenkonsumenten vor Gesundheitsgefahren durch Betäubungsmittelimitate zu schützen und dem betrügerischen Handel Einhalt zu gebieten. Stark gestreckte Betäubungsmittel sind aber keine Imitate.
- Der Tatbestand ist auch dann verwirklicht, wenn die Täuschung nicht gelingt und das Geschäft daher nicht zustande kommt. Der tateinheitlich verwirklichte Betrug ist dann allerdings im Versuchsstadium stecken geblieben.
Verdeckte Ermittlungen
- Im Drogenstrafrecht werden regelmäßig verdeckte Ermittlungen eingesetzt.
- Die Überwachung der Telekommunikation ist in § 100a StPO geregelt. Umfasst wird auch die sogenannte Quellen-
TKÜ. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist für den Eingriff in das Fernmeldegeheimnis das Vorliegen eines einfachen Tatverdachts einer schweren Straftat gemäß § 100a Abs. 2 Nr. 7 StPO, §§ 29 Abs. 3 S. Nr. 1, 29a, 30 Abs. 1, 30a, 30b BtMG erforderlich. Nach § 100a Abs. 1 Nr. 3 StPO gilt der Grundsatz der Subsidiarität. Zuständig für die Anordnung der TKÜ- Maßnahme ist gemäß § 100e Abs. 1 StPO der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die Staatsanwaltschaft. Die Maßnahme ist auf drei Monate zu befristen. Soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen, ist eine Verlängerung um jeweils drei Monate zulässig. Die Maßnahme ist gemäß § 100e Abs. 5 StPO unverzüglich zu beenden, wenn die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vorliegen. - Die Online-
Durchsuchung ist in § 100b StPO geregelt, die akustische Wohnraumüberwachung in § 100c StPO, die akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum in § 100f StPO, die Verkehrsdatenüberwachung in § 100g StPO, weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum in § 100h StPO, technische Ermittlungsmaßnahmen bei Mobilfunkgeräten in § 100i StPO und die Bestandsdatenauskunft in § 100j StPO. Der Einsatz verdeckter Ermittler ist in den §§ 110a, 110b, 110c StPO geregelt.
Sind EncroChat- Daten verwertbar?
Nach der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (2 Ws 261/
- sind die von den französischen Behörden erhobenen und den deutschen Strafverfolgungsorganen übermittelten EncroChat-
Daten mit Inhalten zu geführter Kommunikation trotz eines Verstoßes gegen rechtshilferechtliche Vorschriften bei der Beweisgewinnung in deutschen Strafverfahren grundsätzlich verwertbar. - hat es die Republik Frankreich als überwachender Mitgliedsstaat zwar unterlassen, die Bundesrepublik Deutschland als zu unterrichtender Mitgliedsstaat rechtzeitig darüber zu informieren, dass sich Zielpersonen der Überwachung auf deutschen Hoheitsgebiet befinden.
- ist ein allgemein geltender Grundsatz, demzufolge jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich zieht, dem Strafverfahrensrecht aber fremd und auch weder von Verfassungs wegen noch durch die Europäische Union geboten.
- stellt die Annahme eines Beweisververwertungsverbotes vielmehr eine begründungsbedürftige Ausnahme dar, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfalls anzuerkennen ist.
- ist ein Beweisverwertungsverbot daher nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind, geboten. Ein absolutes Beweisverwertungsverbot unmittelbar aus den Grundrechten hat das Bundesverfassungsgericht nur in den Fällen anerkannt, in denen der absolute Kernbereich privater Lebensführung berührt ist.
- bedarf es im Übrigen einer Abwägung der für und gegen die Verwertung sprechenden Gesichtspunkt im Einzelfall.
- Für die Verwertbarkeit spricht stets das staatliche Aufklärungsinteresse, dessen Gewicht im konkreten Fall vor allem unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit weiterer Beweismittel, der Intensität des Tatverdachts und der Schwere der Straftat bestimmt wird.
- Auf der anderen Seite muss berücksichtigt werden, welches Gewicht der Rechtsverstoß hat. Dieses wird im konkreten Fall vor allem dadurch bestimmt, ob der Rechtsverstoß gutgläubig, fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, welchen Schutzzweck die verletzte Vorschrift hat, ob die Beweisgewinnung hätte rechtmäßig durchgeführt werden können und wie schutzbedürftig der Betroffene ist.