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Verstoß gegen § 29 BtMG
- In § 29 Abs. 1 S. 1 BtMG sind die Grundtatbestände der Betäubungsmitteldelikte geregelt. Die Verbrechenstatbestände befinden sich in den §§ 29 Abs. 3, 29a, 30, 30a BtMG.
- Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) dient primär der Bekämpfung der Rauschgiftkriminalität und richtet sich nicht nur gegen kriminelle Handlungen der Dealer, sondern auch gegen den einfachen Drogenkonsumenten. Die dem BtMG unterfallenden Stoffe sind in den Anlagen I – III katalogmäßig aufgeführt.
Anlagen I — III zum BtMG?
- In Anlage I zum BtMG werden alle diejenigen Betäubungsmittel erfasst, denen keine wirtschaftliche oder medizinische Bedeutung zukommt. Hier finden sich die mit dem Begriff der Betäubungsmittel am meisten assoziierten Suchtstoffe, wie beispielsweise Kokain und Heroin.
- In der Anlage II zum BtMG befinden sich verkehrsfähige, jedoch nicht verschreibungsfähige Betäubungsmittel.
- In der Anlage III zum BtMG befinden sich Betäubungsmittel, die ein Arzt unter den Voraussetzungen von § 13 BtMG in Verbindung mit der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) verschreiben kann. Es handelt sich dann um Arzneimittel.

Beim Herstellen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge handelt es sich gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG um ein Verbrechen.