Falsche uneidliche Aussage
- Insbesondere Gerichte sind auf wahrheitsgemäße Angaben von Zeugen und Sachverständigen angewiesen, damit die Tatsachengrundlage für deren Entscheidung nicht verfälscht wird.
- Nachdem Polizei und Staatsanwaltschaft keine zur Eidesabnahme zuständigen Stellen sind, kommt eine falsche uneidliche Aussage gemäß § 153 StGB gegenüber diesen Behörden nicht in Betracht.
- Bei Angaben gegenüber einem Gericht kommt es nicht darauf an, ob das Gericht auch in der betreffenden Verfahrensart eidlich vernehmen kann. Es genügt die generelle Zuständigkeit.
- Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sind ausgeschlossen, da alle Aussagedelikte nur eigenhändig verwirklicht werden können. Teilnahme ist möglich, sogar Beihilfe durch Unterlassen, wenn die Aussageperson in eine besondere und ungewöhnliche Gefahrensituation für eine Falschaussage gebracht wird. Eine Versuchs- oder Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gibt es nicht.