Steu­er­hin­ter­zie­hung

  • Die Steu­er­de­lik­te sind in der Abga­ben­ord­nung (AO) gere­gelt. Geschütz­tes Rechts­gut bei der Steu­er­hin­ter­zie­hung gemäß § 370 AO ist das öffent­li­che Inter­es­se am voll­stän­di­gen und recht­zei­ti­gen Auf­kom­men der ein­zel­nen Steu­ern. Der Straf­tat­be­stand der Steu­er­hin­ter­zie­hung beschreibt drei unter­schied­li­che Begehungsweisen.
  • Der für die Tat­be­ge­hung erfor­der­li­che beding­te Vor­satz wird in Abgren­zung zur leicht­fer­ti­gen Steu­er­ver­kür­zung gemäß § 378 AO selbst bei hoher Kom­ple­xi­tät der rele­van­ten Steu­er­vor­schrif­ten angenommen.
  • Nach § 370 Abs. 5 AO kön­nen Einfuhr- und Aus­fuhr­ab­ga­ben trotz einem bestehen­den Ver­brin­gungs­ver­bot hin­ter­zo­gen werden.
  • In § 370 Abs. 3 AO sind Regel­bei­spie­le für Fäl­le der beson­ders schwe­ren Steu­er­hin­ter­zie­hung ent­hal­ten. Eine Steu­er­ver­kür­zung in einem beson­ders gro­ßen Aus­maß kann bereits bei einer Steu­er­ver­kür­zung in Höhe von € 50.000,- gege­ben sein.
  • Ab einem Hin­ter­zie­hungs­be­trag in Höhe von € 100.000,- kann statt einer Geld­stra­fe bereits die Ver­hän­gung einer Frei­heits­stra­fe erfolgen.
  • Ab einem Hin­ter­zie­hungs­be­trag von € 1.000.000,- droht statt einer Straf­aus­set­zung zur Bewäh­rung die Ver­hän­gung einer Voll­zugs­stra­fe.

Tat­hand­lun­gen?

  • In § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO wird die unrich­ti­ge oder unvoll­stän­di­ge Anga­be über steu­er­lich erheb­li­che Tat­sa­chen gegen­über dem Finanz­amt genannt.
  • In § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO wird das pflicht­wid­ri­ge in Unkennt­nis Las­sen über steu­er­lich erheb­li­che Tat­sa­chen erfasst.
  • In § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO wird ein pflicht­wid­ri­ges Unter­las­sen der Ver­wen­dung von Steu­er­zei­chen und Steu­er­stemp­lern unter Stra­fe gestellt.

Steu­er­ver­kür­zung?

  • Tat­er­folg ist die Steu­er­ver­kür­zung oder die Erlan­gung nicht gerecht­fer­tig­ter Steuervorteile.
  • Die Höhe der Steu­er­ver­kür­zung wird durch einen Ver­gleich zwi­schen der tat­säch­lich fest­ge­setz­ten Steu­er und der bei wahr­heits­ge­mä­ßen Anga­ben geschul­de­ten Steu­er ermittelt.
  • Bei der Umsatz­steu­er kommt es auf den Fäl­lig­keits­ter­min an. Bei der Ein­kom­men­steu­er ist die Ver­an­la­gungs­hand­lung des Finanz­am­tes maßgeblich.
  • Gemäß § 370 Abs. 4 S. 1 AO wird der Ein­tritt des Ver­kür­zungs­er­fol­ges aller­dings zeit­lich vor­ver­la­gert.
  • Ein straf­recht­lich rele­van­ter Steu­er­vor­teil ist gemäß § 370 Abs. 4 S. 2 AO jeden­falls dann gege­ben, wenn der Täter Steu­er­ver­gü­tun­gen erlangt.
  • Auf der Straf­zu­mes­sungs­ebe­ne ist zu berück­sich­ti­gen, wenn es dem Täter nur auf eine Steu­er­ver­kür­zung auf Zeit ankam. Hand­lungs­un­recht ist dann der Ver­spä­tungs­scha­den gemäß den §§ 235, 239 AO.
  • Gemäß § 370 Abs. 4 S. 3 AO gilt ein Kom­pen­sa­ti­ons­ver­bot.

Besteue­rungs­ver­fah­ren?

  • Besteue­rungs­ver­fah­ren und Steu­er­straf­ver­fah­ren ste­hen unab­hän­gig und gleich­ran­gig nebeneinander.
  • Die zustän­di­ge Finanz­be­hör­de ermit­telt die Besteuerungsgrundlagen.
  • Für steu­er­straf­recht­li­che Ermitt­lun­gen gibt es die Strafsachen- und Buß­geld­stel­le und die Steu­er­fahn­dung als Spezialdienststellen.
  • Im Steu­er­straf­ver­fah­ren muss der Finanzamt GebäudeBeschul­dig­te zwar kei­ne Anga­ben zur Sache machen.
  • Gemäß § 393 Abs. 1 S. 2 AO besitzt der Steu­er­pflich­ti­ge im Besteue­rungs­ver­fah­ren aber kein Aus­sa­ge­ver­wei­ge­rungs­recht. Bestehen bleibt auch die Ver­pflich­tung zur Abga­be von Steu­er­erklä­run­gen für die Fol­ge­jah­re. Die Finanz­be­hör­de darf aller­dings gemäß § 393 Abs. 1 S. 3 AO nach der Ein­lei­tung eines Steu­er­straf­ver­fah­rens von den ihr zur Ver­fü­gung ste­hen­den Zwangs­mit­teln gemäß den §§ 328 ff. AO kei­nen Gebrauch machen. Wenn der Steu­er­pflich­ti­ge nicht mit­wirkt, droht jedoch der Erlass von Schät­zungs­be­schei­den. Eine Straf­schät­zung ist jedoch unzulässig.
  • Dadurch kommt es zu einem kom­pli­zier­ten Span­nungs­ver­hält­nis zwi­schen straf­recht­li­chem Schwei­ge­recht und steu­er­li­cher Mitwirkungspflicht.
  • Im Steu­er­straf­ver­fah­ren fin­det die Vor­schrift über die Schät­zung der Besteue­rungs­grund­la­gen gemäß § 162 AO aber kei­ne Anwen­dung. Das Ergeb­nis einer den­noch auch straf­pro­zes­su­al zuläs­si­gen Schät­zung wird daher deut­lich nach unten abweichen.

Ein­zie­hung fak­ti­scher Geschäftsführer?

Nach der Recht­spre­chung des BGH (1 StR 272/20)

  • setzt das Abschöp­fen durch Steu­er­hin­ter­zie­hung nach § 370 AO erspar­ter Auf­wen­dun­gen im Wege der Ein­zie­hung gemäß den §§ 73 ff. StGB vor­aus, dass der Täter über die­se Erspar­nis­se tat­säch­lich ver­fü­gen kann. Die Ver­mö­gens­vor­tei­le müs­sen sich mess­bar in sei­nem Ver­mö­gen nie­der­schla­gen. Das erfor­dert folg­lich eine schon vor­her bestehen­de eige­ne Zah­lungs­ver­bind­lich­keit. An eine sol­che Steu­er­schuld setzt regel­mä­ßig die Erklä­rungs­pflicht an.
  • ist die Ein­zie­hung regel­mä­ßig, aber nicht zwin­gend gegen den Steu­er­schuld­ner zu rich­ten. Denn ohne die Mög­lich­keit, die Steu­er­erspar­nis im eige­nen Ver­mö­gen zu rea­li­sie­ren und dar­über tat­säch­lich zu ver­fü­gen, genügt die Steu­er­schuld­ner­schaft für sich allei­ne nicht zur Einziehung.
  • kom­men neben den for­mel­len Steu­er­schuld­nern als Ein­zie­hungs­be­trof­fe­ne auch sons­ti­ge Per­so­nen in Betracht, die eige­ne steu­er­li­che Erklä­rungs­pflich­ten und nach­fol­gend ori­gi­när steu­er­li­che Ver­bind­lich­kei­ten aus eige­nem Ver­mö­gen zu erfül­len haben und damit von der Steu­er­erspar­nis pro­fi­tie­ren. Die Ein­zie­hung kann daher auch gegen den fak­ti­schen Geschäfts­füh­rer ange­ord­net werden.
  • han­delt es sich bei der Lohn­steu­er um eine eige­ne Steu­er­schuld des Arbeit­ge­bers.

Selbst­an­zei­ge

  • Durch den Ankauf von Steuer-CDs aus der Schweiz und die erklär­te Bereit­schaft von Öster­reich, Luxem­burg und Liech­ten­stein am auto­ma­ti­schen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch teil­zu­neh­men wird das frü­he­re Bank­ge­heim­nis prak­tisch ausgehebelt.
  • Auf­grund die­ser Ent­wick­lun­gen hat die straf­be­frei­en­de Selbst­an­zei­ge gemäß § 371 AO stark an Bedeu­tung gewon­nen. Die Selbst­an­zei­ge ist ein per­sön­li­cher Straf­auf­he­bungs­grund. Im Zusam­men­hang mit einer Selbst­an­zei­ge ist zwi­schen Straf­ver­fol­gungs­ver­jäh­rung und Fest­set­zungs­ver­jäh­rung zu unterscheiden.
  • Die Straf­ver­fol­gungs­ver­jäh­rung beträgt bei der ein­fa­chen Steu­er­hin­ter­zie­hung fünf Jah­re, bei Steu­er­hin­ter­zie­hung in einem beson­ders schwe­ren Fall zehn Jah­re. Die Fris­ten kön­nen sich durch Unter­bre­chungs­maß­nah­men verlängern.
  • Die Fest­set­zungs­ver­jäh­rung beträgt bei Steu­er­hin­ter­zie­hung zehn Jah­re. Es ist daher denk­bar, dass die Steu­er­hin­ter­zie­hung zwar ver­jährt ist, bei einer Selbst­an­zei­ge aber gleich­wohl die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern noch fest­ge­setzt wer­den kön­nen und dann auch ent­rich­tet wer­den müssen.

Steu­er­ehr­lich­keit?

  • Neben der Erschlie­ßung dem Fis­kus bis­lang unbe­kann­ter Steu­er­quel­len muss aber auch die voll­stän­di­ge Rück­kehr des Täters zur Steu­er­ehr­lich­keit hinzutreten.
  • Straf­frei­heit tritt nicht ein, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge den Finanz­be­hör­den nur die­je­ni­gen Aus­lands­kon­ten offen­bart, deren Auf­de­ckung er fürch­tet. Teil­selbst­an­zei­gen sind dem­nach nicht wirksam.
  • Die Selbst­an­zei­ge bedarf kei­ner bestimm­ten Form. Sie muss jedoch alle Anga­ben umfas­sen, die vor­her unrich­tig waren oder unter­las­sen wur­den. Wenn der Steu­er­pflich­ti­ge nicht über die not­wen­di­gen Zah­len ver­fügt, die für die Erstat­tung einer Selbst­an­zei­ge not­wen­dig sind, kann die­se auch in Stu­fen erfolgen.
  • Adres­sat der Selbst­an­zei­ge ist das sach­lich und ört­lich zustän­di­ge Finanz­amt.
  • Im Zusam­men­hang mit einer Steu­er­hin­ter­zie­hung gemäß § 370 AO mög­li­cher­wei­se began­ge­ne nicht­steu­er­li­che Straf­ta­ten wer­den von der Ver­güns­ti­gung des § 371 Abs. 1 AO nicht erfasst. Glei­ches gilt für ande­re Steuervergehen.
  • Sind Steu­er­vor­tei­le bereits ein­ge­tre­ten oder erlangt, muss der Steu­er­straf­tä­ter gemäß § 371 Abs. 3 AO die hin­ter­zo­ge­nen Steu­ern nebst Zin­sen gemäß §§ 235, 238 AO inner­halb einer ihm bestimm­ten ange­mes­se­nen Frist nachentrichten.
  • Der Zins­lauf beginnt mit dem Zeit­punkt der Ver­kür­zung oder Erlan­gung des Steu­er­vor­teils und beträgt 6 % der hin­ter­zo­ge­nen Steu­er jährlich.

Aus­schluss­grün­de?

  • Neben der Berich­ti­gung der Anga­ben und der frist­ge­mä­ßen Nach­ent­rich­tung der Steu­er ist für eine wirk­sa­me Selbst­an­zei­ge wei­ter­hin erfor­der­lich, dass kei­ne Aus­schluss­grün­de gemäß § 371 Abs. 2 AO vorliegen.
  • Straf­frei­heit tritt nicht ein, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge eine Prü­fungs­an­ord­nung vom Finanz­amt erhält, ein Amts­trä­ger der Finanz­be­hör­de zur steu­er­li­chen Prü­fung erscheint, dem Täter die Ein­lei­tung eines Straf- oder Buß­geld­ver­fah­rens bekannt gege­ben wird, die Tat bereits ent­deckt war und der Täter dies wuss­te oder damit rech­nen muss­te, die ver­kürz­te Steu­er oder der für sich oder einen ande­ren erlang­te nicht gerecht­fer­tig­te Steu­er­vor­teil einen Betrag von 25.000 Euro je Tat über­steigt. Letz­te­ren­falls kann aber von der Ver­fol­gung einer Steu­er­straf­tat gemäß § 398a AO abge­se­hen werden.
  • Erschie­nen ist der Amts­trä­ger auch dann, wenn er den Steu­er­straf­tä­ter nicht antrifft und sich nach Erklä­rung sei­nes Auf­tra­ges mit der Mit­tei­lung ent­fernt, nach Rück­kehr des Steu­er­pflich­ti­gen wie­der­zu­kom­men. Bei der Außen­prü­fung ist das Erschei­nen aber nur im Umfang der Prü­fungs­an­ord­nung gegeben.
  • Die Abga­be der Akten von der Betriebs­prü­fungs­stel­le an die Straf­sa­chen­stel­le stellt in der Regel nur eine Vor­be­rei­tungs­hand­lung dar und ist nicht mit der Ein­lei­tung eines Ermitt­lungs­ver­fah­rens gleichzusetzen.
  • Eine Tat­ent­de­ckung ist in der Regel bereits dann anzu­neh­men, wenn nach Auf­de­ckung einer Steu­er­quel­le unter Berück­sich­ti­gung vor­han­de­ner wei­te­rer Umstän­de nach all­ge­mei­ner kri­mi­na­lis­ti­scher Erfah­rung eine Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit nahe liegt. Stets ist die Tat ent­deckt, wenn der Abgleich mit den Steu­er­erklä­run­gen des Steu­er­pflich­ti­gen ergibt, dass die Steu­er­quel­le nicht oder unvoll­stän­dig ange­ge­ben wurde.

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