Steuerhinterziehung
- Die Steuerdelikte sind in der Abgabenordnung (AO) geregelt. Geschütztes Rechtsgut bei der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO ist das öffentliche Interesse am vollständigen und rechtzeitigen Aufkommen der einzelnen Steuern. Der Straftatbestand der Steuerhinterziehung beschreibt drei unterschiedliche Begehungsweisen.
- Der für die Tatbegehung erforderliche bedingte Vorsatz wird in Abgrenzung zur leichtfertigen Steuerverkürzung gemäß § 378 AO selbst bei hoher Komplexität der relevanten Steuervorschriften angenommen.
- Nach § 370 Abs. 5 AO können Einfuhr- und Ausfuhrabgaben trotz einem bestehenden Verbringungsverbot hinterzogen werden.
- In § 370 Abs. 3 AO sind Regelbeispiele für Fälle der besonders schweren Steuerhinterziehung enthalten. Eine Steuerverkürzung in einem besonders großen Ausmaß kann bereits bei einer Steuerverkürzung in Höhe von € 50.000,- gegeben sein.
- Ab einem Hinterziehungsbetrag in Höhe von € 100.000,- kann statt einer Geldstrafe bereits die Verhängung einer Freiheitsstrafe erfolgen.
- Ab einem Hinterziehungsbetrag von € 1.000.000,- droht statt einer Strafaussetzung zur Bewährung die Verhängung einer Vollzugsstrafe.
