Bewährung
- Es hängt unter anderem von der Höhe einer verhängten Freiheitsstrafe ab, ob eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich ist.
- Grundsätzlich sind kurze Freiheitsstrafen, Freiheitsstrafen nicht über einem Jahr und Freiheitsstrafen nicht über zwei Jahren bewährungsfähig.
- Bei kurzen Freiheitsstrafen und Freiheitsstrafen nicht über einem Jahr bedarf es einer günstigen Sozialprognose. Außerdem darf die Verteidigung der Rechtsordnung nicht entgegen stehen.
- Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren müssen zusätzlich besondere Umstände vorliegen, die eine Strafaussetzung ausnahmsweise rechtfertigen.

Dabei sind namentlich die Persönlichkeit, das Vorleben, die Umstände der Tat, das Verhalten nach der Tat, die Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung zu erwarten sind. Voraussetzung ist also das Vorliegen einer günstigen Sozialprognose.