Verjährung VOWis
- Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann nur dann durch Bußgeldbescheid geahndet werden, wenn zwischenzeitlich keine Verjährung eingetreten ist.
- Insoweit ist die Verfolgungsverjährung von der Vollstreckungsverjährung gemäß § 34 OWiG zu unterscheiden.
Verjährungsfristen?
- Grundsätzlich richtet sich die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 31 Abs. 2 OWiG nach der Höhe der Bußgeldandrohung.
- Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist zusätzlich § 26 Abs. 3 StVG zu beachten. Bei Verstößen gegen § 24 StVG gilt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides eine Verjährungsfrist von drei Monaten, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Bei Verstößen gegen § 24a StVG gilt bei Fahrlässigkeitstaten gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei Vorsatztaten gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.