Verjährung VOWis
- Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann nur dann durch Bußgeldbescheid geahndet werden, wenn zwischenzeitlich keine Verjährung eingetreten ist.
- Insoweit ist die Verfolgungsverjährung von der Vollstreckungsverjährung gemäß § 34 OWiG zu unterscheiden.
Verjährungsfristen?
- Grundsätzlich richtet sich die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 31 Abs. 2 OWiG nach der Höhe der Bußgeldandrohung.
- Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist zusätzlich § 26 Abs. 3 StVG zu beachten. Bei Verstößen gegen § 24 StVG gilt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides eine Verjährungsfrist von drei Monaten, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Bei Verstößen gegen § 24a StVG gilt bei Fahrlässigkeitstaten gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei Vorsatztaten gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.
Unterbrechung Verjährung?
- Die Verjährung kann durch verschiedene Ereignisse unterbrochen werden, insbesondere gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG durch die erste Vernehmung des Betroffenen, die Bekanntgabe, dass gegen ihn das Ermittlungsverfahren eingeleitet ist, oder die Anordnung dieser Vernehmung oder Bekanntgabe. Diese Unterbrechungsalternativen gelten alternativ, nicht kumulativ.
- Die Übersendung eines Anhörungsbogens unterbricht die Verjährung jedoch nicht, sofern nicht klar ist, ob der Adressat als Betroffener oder Zeuge gehört wird. Allerdings wird die Verjährung auch bei unrichtiger Anschrift unterbrochen, da eine erfolgreiche Vollziehung der Anhörung nicht erforderlich ist. Gleiches gilt für die falsche Schreibweise des Vor- oder Nachnamens, wenn der Betroffene individuell bestimmbar ist.
- Der Verwarngeldzettel hinter der Windschutzscheibe kann jedoch nicht gleichzeitig als Aufforderung gewertet werden, für den Fall der Nichtannahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, d. h. die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit wird nicht unterbrochen.
- Weitere Unterbrechungsereignisse sind unter anderem gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 2 OWiG richterliche Vernehmungen oder deren Anordnung, gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 4 OWiG Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnungen, gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 9 OWiG der Erlass des Bußgeldbescheides und gemäß § 33 Abs. 1 Nr. 11 OWiG jede Anberaumung einer Hauptverhandlung durch das Amtsgericht.
- Nach jeder Unterbrechungshandlung beginnt gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 OWiG eine neue Verjährungsfrist zu laufen.
- Die Verfolgung verjährt gemäß § 33 Abs. 3 S. 3 OWiG jedoch spätestens, wenn das doppelte der gesetzlichen Verjährungsfrist, mindestens jedoch zwei Jahre, verstrichen sind.
- Die Verjährung wird gemäß § 33 Abs. 4 S. 1 OWiG jedoch nur demjenigen gegenüber unterbrochen, auf den sich konkrete Handlung bezieht.
Fahrtenbuchauflage
- Die Verwaltungsbehörde kann gemäß § 31a Abs. 1 S. 1 StVZO einem Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung des verantwortlichen Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.
- Die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuchs ist zeitlich zu befristen, damit der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist.
Unmöglichkeit Fahrerermittlung?
- Der Unmöglichkeit der Fahrerermittlung steht es gleich, wenn der Fahrer erst nach Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden kann. Unmöglich ist die Feststellung aber nur dann, wenn die Verwaltungsbehörde ohne Ermessensfehler eine Entscheidung über die Durchführung von sachgerechten Ermittlungsmaßnahmen getroffen hat.
- Wenn der Fahrzeughalter jedoch die ihm zumutbare Mitwirkung verweigert, sind regelmäßig keine weiteren Maßnahmen durch die Verwaltungsbehörde veranlasst. Nach der Rechtsprechung ist es dem Fahrzeughalter zumutbar, Personen, denen gegenüber er ein Zeugnisverweigerungsrecht hat, namhaft zu machen.
- Erforderlich ist jedoch, dass dem Fahrzeughalter in zeitlichem Zusammenhang mit dem Verkehrsverstoß die Möglichkeit zur Mitwirkung eingeräumt worden ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn die zeitliche Verzögerung für die Nichtermittlung nicht kausal geworden ist. Das ist beispielsweise der Fall bei der Vorlage von Lichtbildern zum Zwecke der Identifizierung des Fahrers, da hier nicht das Erinnerungsvermögen, sondern das Erkenntnisvermögen betroffen ist.
- Der Fahrzeughalter ist nicht zwingend identisch mit der Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist. Denn die Haltereigenschaft geht auf die Person über, die das Fahrzeug wirtschaftlich unterhält und darüber verfügt.
Erheblich oder wiederholt?
- Die Anordnung, ein Fahrtenbuch zu führen, ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein erheblicher Verkehrsverstoß vorliegt oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gegeben sind.
- Von einem erheblichen Zuwiderhandeln ist jedenfalls dann auszugehen, wenn der Verkehrsverstoß zu einer Eintragung von wenigstens drei Punkten im Fahreignungsregister geführt hätte.
- Bei einer erstmaligen Verfehlung sollte die Anordnung jedoch zunächst gebührenfrei angedroht werden.
- Der Nachweis einer konkreten Wiederholungsgefahr ist keine notwendige Voraussetzung einer Fahrtenbuchauflage.
Pflichten vom Fahrzeughalter?
- Gemäß § 31a Abs. 2 StVZO hat der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter im Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für jede einzelne Fahrt Beginn, Fahrzeugführer, Ende einzutragen.
- Die Auflage kann gemäß § 31a Abs. 1 S. 2 StVZO auch auf Ersatzfahrzeuge erstreckt werden. Unter bestimmten Umständen ist die Anordnung sogar in Richtung auf die Gesamtheit eines Fuhrparks zulässig.
- Das Fahrtenbuch ist gemäß § 31a Abs. 3 StVZO sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.
- Der Verstoß gegen eine Fahrtenbuchauflage kann durch Bußgeldbescheid als Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß den §§ 31a, 69 StVZO, 24 StVG, 190 BKat geahndet werden.