Verjährung VOWis
- Eine Verkehrsordnungswidrigkeit kann nur dann durch Bußgeldbescheid geahndet werden, wenn zwischenzeitlich keine Verjährung eingetreten ist.
- Insoweit ist die Verfolgungsverjährung von der Vollstreckungsverjährung gemäß § 34 OWiG zu unterscheiden.
Verjährungsfristen?
- Grundsätzlich richtet sich die Verfolgungsverjährung von Ordnungswidrigkeiten gemäß § 31 Abs. 2 OWiG nach der Höhe der Bußgeldandrohung.
- Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten ist zusätzlich § 26 Abs. 3 StVG zu beachten. Bei Verstößen gegen § 24 StVG gilt bis zum Erlass des Bußgeldbescheides eine Verjährungsfrist von drei Monaten, danach beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Bei Verstößen gegen § 24a StVG gilt bei Fahrlässigkeitstaten gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 3 eine Verjährungsfrist von einem Jahr, bei Vorsatztaten gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 eine Verjährungsfrist von zwei Jahren.

Der Verwarngeldzettel hinter der Windschutzscheibe kann jedoch nicht gleichzeitig als Aufforderung gewertet werden, für den Fall der Nichtannahme eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, d. h. die Verjährung der Verkehrsordnungswidrigkeit wird nicht unterbrochen.