Verstoß gegen § 316a StGB
- Der Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer gemäß § 316a StGB schützt sowohl das Vermögen als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs. Es handelt sich um einen Sonderfall des Raubes gemäß § 249 StGB, des räuberischen Diebstahls gemäß § 252 StGB oder der räuberischen Erpressung gemäß § 255 StGB. Wegen der tatbestandlichen Weite und der hohen Strafandrohung ist die Norm restriktiv auszulegen.
- Bei geringer Intensität des Angriffs kann ein minder schwerer Fall gemäß § 316a Abs. 2 StGB vorliegen.
- Bei wenigstens leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen Menschen findet gemäß § 316a Abs. 3 StGB eine Erfolgsqualifikation Anwendung. Der Todeseintritt kann sowohl durch den verübten Angriff als auch durch die Raub- oder Erpressungstat herbeigeführt werden. Auch ein Dritter ist taugliches Tatopfer. Der Tod muss spezifische Folge der Tathandlung sein. Dies ist insbesondere bei tödlichen Verkehrsunfällen infolge von Panikreaktionen des Opfers der Fall.
