Ver­stoß gegen § 316a StGB

  • Der Straf­tat­be­stand des räu­be­ri­schen Angriffs auf Kraft­fah­rer gemäß § 316a StGB schützt sowohl das Ver­mö­gen als auch die Sicher­heit des Stra­ßen­ver­kehrs. Es han­delt sich um einen Son­der­fall des Rau­bes gemäß § 249 StGB, des räu­be­ri­schen Dieb­stahls gemäß § 252 StGB oder der räu­be­ri­schen Erpres­sung gemäß § 255 StGB. Wegen der tat­be­stand­li­chen Wei­te und der hohen Straf­an­dro­hung ist die Norm restrik­tiv auszulegen.
  • Bei gerin­ger Inten­si­tät des Angriffs kann ein min­der schwe­rer Fall gemäß § 316a Abs. 2 StGB vorliegen.
  • Bei wenigs­tens leicht­fer­ti­ger Ver­ur­sa­chung des Todes eines ande­ren Men­schen fin­det gemäß § 316a Abs. 3 StGB eine Erfolgs­qua­li­fi­ka­ti­on Anwen­dung. Der Todes­ein­tritt kann sowohl durch den ver­üb­ten Angriff als auch durch die Raub- oder Erpres­sungs­tat her­bei­ge­führt wer­den. Auch ein Drit­ter ist taug­li­ches Tat­op­fer. Der Tod muss spe­zi­fi­sche Fol­ge der Tat­hand­lung sein. Dies ist ins­be­son­de­re bei töd­li­chen Ver­kehrs­un­fäl­len infol­ge von Panik­re­ak­tio­nen des Opfers der Fall.

Räu­be­ri­scher Angriff?

  • Taug­li­che Täter kön­nen sowohl Per­so­nen außer­halb als auch inner­halb des Fahr­zeugs sein.
  • Der Täter muss bei Ver­übung des Angriffs mit Zueignungs‑, Beutesicherungs- oder Berei­che­rungs­ab­sicht gehan­delt haben.
  • Die Eigen­schaft als Kraft­fahr­zeug­füh­rer endet mit dem Ver­las­sen des Fahrzeugs.
  • Mann benutzt Mobiltelefon im StraßenverkehrBei einem ver­kehrs­be­ding­ten Anhal­ten bleibt der Fah­rer Kraft­fahr­zeug­füh­rer, unab­hän­gig davon, ob der Motor wei­ter­läuft oder nicht.
  • Wenn das Fahr­zeug aus ande­ren als ver­kehrs­be­ding­ten Grün­den ange­hal­ten wird, endet die Eigen­schaft als Kraft­fahr­zeug­füh­rer mit dem Aus­schal­ten des Motors.
  • Die Eigen­schaft als Mit­fah­rer dau­ert nur solan­ge an, wie eine ande­re Per­son Kraft­fahr­zeug­füh­rer ist.
  • Unter Angriff wird eine Hand­lung ver­stan­den, durch die in feind­li­cher Wil­lens­rich­tung auf Leib, Leben oder die Ent­schluss­frei­heit ein­ge­wirkt wird.
  • Ein Angriff setzt nicht vor­aus, dass es tat­säch­lich zu einer Beein­träch­ti­gung gekom­men ist.
  • Eine Täu­schung hat nur dann Angriffs­qua­li­tät, wenn sie auf­grund beson­de­rer Umstän­de in ihrer Inten­si­tät einer Dro­hung gleich­kommt. Ein gestell­ter Unfall oder irre­füh­ren­de Ver­kehrs­zei­chen sind daher als Angriff auf die Ent­schluss­frei­heit zu wer­ten. Auf der ande­ren Sei­te ist das Ver­ber­gen der inkri­mi­nier­ten Absicht noch kein Angriff.

Stra­ßen­ver­kehr ausgenutzt?

  • Ein Aus­nut­zen der beson­de­ren Ver­hält­nis­se des Stra­ßen­ver­kehrs ist objek­tiv gege­ben, wenn der Kraft­fahr­zeug­füh­rer im Zeit­punkt des Angriffs noch in einer Wei­se mit der Beherr­schung sei­nes Fahr­zeugs oder mit der Bewäl­ti­gung von Ver­kehrs­vor­gän­gen beschäf­tigt ist, dass er gera­de des­halb leich­ter zum Angriffs­ob­jekt wer­den kann.
  • Im flie­ßen­den Ver­kehr han­delt der Täter in der Regel auch mit dem sub­jek­tiv erfor­der­li­chen Ausnutzungsbewusstsein.
  • Das glei­che gilt beim ver­kehrs­be­ding­ten Anhal­ten des Fahr­zeugs mit lau­fen­dem Motor.
  • Beim nicht ver­kehrs­be­ding­ten Anhal­ten müs­sen neben der Tat­sa­che, dass der Motor noch läuft, wei­te­re ver­kehrs­spe­zi­fi­sche Umstän­de vor­lie­gen. Allein die räum­li­che Flucht­er­schwe­rung, bewe­gungs­ab­hän­gi­ge Iso­lie­rung und die damit ver­bun­de­ne schwe­re Erreich­bar­keit frem­der Hil­fe sind jedoch nicht ausreichend.
  • Wenn sich ein voll­ende­ter Angriff bereits außer­halb des Fahr­zeugs oder vor Fahrt­an­tritt ereig­net hat, erleich­tern die Stra­ßen­ver­kehrs­ver­hält­nis­se die Tat nur aus­nahms­wei­se, wenn sich der Täter des Opfers noch nicht in sta­bi­li­sier­ter Wei­se bemäch­tigt hat.

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