Verstoß gegen § 22 StVG
- Kraftfahrzeugen, die einem Kennzeichenzwang unterliegen, werden durch die Zulassungsstelle amtliche Kennzeichen zugeteilt. Hierunter fallen auch rote Kennzeichen.
- Der Straftatbestand des Kennzeichenmissbrauchs gemäß § 22 StVG schützt die durch die Zulassungsstelle auf diese Art und Weise vorgenommene Zuordnung eines Kraftfahrzeugs in Richtung auf einen feststellbaren Halter. Diese Identifizierbarkeit ist für die Verfolgung und Bestrafung von Verkehrssündern notwendig.
- Nur das Kennzeichen, nicht aber das Fahrzeug unterliegen der Einziehung.
- Sofern auch der Tatbestand der Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB erfüllt ist, tritt der Kennzeichenmissbrauch hinter diesem Delikt im Wege der Subsidiarität zurück.