Verstoß gegen § 246 StGB
- Im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise ist häufig auch der Straftatbestand der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB praxisrelevant.
- Bei der Unterschlagung handelt es sich um eine Auffangnorm gegenüber anderen mit schwererer Strafe bedrohten Delikten. Die Subsidiaritätsklausel gilt für alle Straftatbestände mit höherer Strafdrohung, also nicht nur gegenüber Vermögensdelikten.
- Verletzter ist nur der Eigentümer, auch wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet.
- Tatobjekt können nur fremde bewegliche Sachen sein. Die Fremdheit bemisst sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Ein Gegenstand, der unter Eigentumsvorbehalt steht, kann durch den Käufer unterschlagen werden. Gleiches gilt für sicherungsübereignete Sachen.
- Die Tathandlung besteht in der rechtswidrigen Zueignung.
- Ein Versuch gemäß § 243 Abs. 3 StGB ist nur bei untauglichen Objekten denkbar.
Was ist rechtswidrige Zueignung?
- Anders als beim Diebstahl ist es nicht erforderlich, dass der Täter den Gegenstand zum Zeitpunkt der Zueignungshandlung in Gewahrsam haben muss. Durch die Aufgabe des Gewahrsamserfordernisses wird die Tatvollendung sehr weit vorverlagert.
- Außerdem wird nach dem Gesetzeswortlaut auf jede Beziehung des Täters zur Sache verzichtet. Der Zueignungsbegriff sollte daher durch das Erfordernis der Erlangung von Eigenbesitz eingeschränkt werden.
- Der Täter, der sich die Sache zugeeignet hat, kann den Tatbestand nicht noch einmal erfüllen, d. h. weitere Zueignungsakte sind tatbestandslos. Das gilt auch im Falle der Drittzueignung.
- Unter Zueignung versteht man Einverleibung der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Wertes in die eigene oder Herrschaftsmacht eines Dritten. Ausreichend ist bereits die Kundgabe des auf Zueignung gerichteten Willens. Nicht erforderlich ist, dass die Aneignung und Enteignung zur Vollziehung kommt.
- Zueignung liegt insbesondere vor bei Verarbeitung, Verbrauch, Verkauf und Verheimlichung des Besitzes.
- Keine Zueignung ist gegeben bei unberechtigter Weiterbenutzung einer Mietsache, Kopieren von auf einem Datenträger gespeicherten Daten und Vernichtung.
- Bei der erforderlichen Rechtswidrigkeit der Zueignung handelt es sich um ein normatives Tatbestandsmerkmal. Die Rechtswidrigkeit entfällt, wenn ein fälliger und durchsetzbarer Übereignungsanspruch besteht.
Was ist veruntreuende Unterschlagung?
- Wenn das Tatobjekt dem Täter anvertraut war, findet der Qualifikationstatbestand der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 2 StGB Anwendung.
- Unter Anvertrauen versteht man die Hingabe der Sache in dem Vertrauen, dass der Täter die Gewalt ausschließlich im Interesse des Eigentümers ausübt.
- Beispiele hierfür sind Miete, Leihe, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung.