Verstoß gegen § 246 StGB
- Im Zusammenhang mit einer Unternehmenskrise ist häufig auch der Straftatbestand der Unterschlagung gemäß § 246 Abs. 1 StGB praxisrelevant.
- Bei der Unterschlagung handelt es sich um eine Auffangnorm gegenüber anderen mit schwererer Strafe bedrohten Delikten. Die Subsidiaritätsklausel gilt für alle Straftatbestände mit höherer Strafdrohung, also nicht nur gegenüber Vermögensdelikten.
- Verletzter ist nur der Eigentümer, auch wenn sich die Sache im Besitz eines Dritten befindet.
- Tatobjekt können nur fremde bewegliche Sachen sein. Die Fremdheit bemisst sich nach zivilrechtlichen Maßstäben. Ein Gegenstand, der unter Eigentumsvorbehalt steht, kann durch den Käufer unterschlagen werden. Gleiches gilt für sicherungsübereignete Sachen.
- Die Tathandlung besteht in der rechtswidrigen Zueignung.
- Ein Versuch gemäß § 243 Abs. 3 StGB ist nur bei untauglichen Objekten denkbar.