Verstoß gegen §§ 176 ff. StGB
- Die Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Kindern gemäß den §§ 176, 176a, 176b, 176c StGB bestimmen eine absolute Grenze für den sexualbezogenen Umgang strafmündiger Personen mit Kindern.
- Derartige Kontakte sind ausnahmslos verboten. Es handelt sich um abstrakte Gefährdungsdelikte.
- Taugliche Opfer sind Personen unter vierzehn Jahren. Sofern der Täter das konkrete Alter des Kindes nicht kennt, sind bei der objektiven Altersbestimmung körperliche Entwicklung und Erscheinungsbild des Opfers zum Zeitpunkt der Tat maßgeblich.
- Ein tatbestandsausschließendes Einverständnis des Kindes scheidet mangels entsprechender Dispositionsfähigkeit aus.
Mit Körperkontakt?
- In § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 StGB wird beim sexuellen Missbrauch von Kindern ein Körperkontakt zwischen Täter oder Drittperson und Opfer vorausgesetzt.
- Dies erfordert aber nicht zwingend einen Hautkontakt. Es genügt die Berührung mit einem Gegenstand oder das Anfassen über der Kleidung.
- Im Vergleich zu Erwachsenen sind bei Kindern die Anforderungen an die Erheblichkeit eines sexuellen Übergriffs im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB zwar herabgesetzt. Ein Kuss auf die Wange ist allerdings auch beim Kind als nicht erheblich einzustufen.
- Erforderlich ist nicht, dass das Kind die Sexualbezogenheit der Handlung realisiert.
