Verstoß gegen § 184c StGB
- Wenn Inhalte sexuelle Handlungen von, an oder vor Jugendlichen, also Personen von vierzehn bis siebzehn Jahren, oder die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Jugendlichen in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung zum Gegenstand haben, kommt wegen des im Vergleich zur Kinderpornographie geringeren Unrechtsgehaltes in Gestalt des Straftatbestandes der Jugendpornographie gemäß § 184c StGB eine Vorschrift mit herabgesetzter Strafdrohung zur Anwendung.
- Die Privilegierung in § 184c Abs. 4 StGB gilt nicht nur für Jugendliche, sondern auch für Erwachsene. Die Herstellung darf ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erfolgt sein. Die erforderliche Einwilligung des Jugendlichen muss defektfrei erteilt worden sein.
