Einstellung
- Wenn gegen Sie wegen dem Verdacht einer Straftat ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist, trifft die Staatsanwaltschaft nach Durchführung der polizeilichen Ermittlungen eine Abschlussverfügung.
- Es gibt verschiedene Wege, wie ein Ermittlungsverfahren ohne Strafbefehl oder Anklage erledigt werden kann. Zu unterscheiden ist zwischen Einstellung und Absehen von der Verfolgung.
Absehen von Verfolgung?
- Wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht, erfolgt eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO.
- Voraussetzung für ein Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit gemäß § 153 StPO ist, dass die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.
- Voraussetzung für ein Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen gemäß § 153a StPO ist, dass ein Vergehen vorliegt, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Auflagen und Weisungen beseitigt werden kann und die Schwere der Schuld nicht entgegen steht. Praxisrelevant sind insbesondere die Auflage, einen Geldbetrag zu bezahlen, oder die Weisung, einen Täter-
Opfer- Ausgleich durchzuführen.
Aktivitäten vom Strafverteidiger?
- Je frühzeitiger Sie einen Strafverteidiger mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen, desto effektiver kann dieser auf einen für Sie möglichst günstigen Verfahrensausgang hinwirken. Von eigenen Verteidigungsaktivitäten ohne Informationsgleichstand mit den Ermittlungsbehörden ist generell abzuraten.
- Ihr Rechtsanwalt wird bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte beantragen. Die Akteneinsicht ist erforderlich, um die Beweislage einer juristischen Bewertung zugänglich zu machen. Neben dem intensiven Informationsaustausch mit dem Mandanten ist die Akteneinsicht daher unverzichtbares Element einer jeden erfolgreichen Verteidigungsstrategie. Erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte können Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsanwalt eine sinnvolle Vorgehensweise abstimmen. In der Regel wird eine schriftliche Stellungnahme zum Tatvorwurf abgegeben.
- Denn eine schriftliche Stellungnahme ist meistens zielführender als mündliche Angaben im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung. Auch in einer solchen Stellungnahme werden aber nur sehr selten Angaben zur Sache gemacht. Genau wie bei der Vorladung empfiehlt es sich normalerweise, auch weiterhin vom Schweigerecht Gebrauch zu machen. Abhängig von der jeweiligen Beweislage kann eine Verteidigungsstrategie darin bestehen, den hinreichenden Tatverdacht zu entkräften und eine Einstellung zu bewirken, indem die Aktenlage kritisch beleuchtet wird, oder mit geeigneten Argumenten zumindest ein Absehen von der Verfolgung zu erreichen.
Strafbefehl
- Wenn das Ermittlungsverfahren nicht eingestellt oder von einer Verfolgung abgesehen wird, kann die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Amtsgericht den Erlass eines Strafbefehls beantragen.
- Diese Form der Abschlussverfügung wird bei Ersttätern gewählt, wenn der Tatvorwurf nur eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe nicht über einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, rechtfertigt.
- Im Strafbefehlsverfahren kann eine Bewährungsstrafe aber nur dann verhängt werden, wenn Sie einen Verteidiger haben.
- Gegen einen Strafbefehl kann beim zuständigen Amtsgericht Einspruch eingelegt werden.
Geldstrafe?
- Eine Geldstrafe ergibt sich aus der Multiplikation von Tagessatzanzahl und Tagessatzhöhe.
- Die Anzahl der Tagessätze bemisst sich nach dem Maß der Schuld und kann bis zu 360 betragen.
- Die Höhe des Tagessatzes bestimmt sich nach dem täglich zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen. Das Gericht kann insoweit auch Schätzungen vornehmen.
- Auf Antrag kann zur Bezahlung der Geldstrafe Ratenzahlung gewährt werden.
- Wenn die Geldstrafe nicht gezahlt wird, droht eine Ersatzfreiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag Freiheitsstrafe.
- Wenn der Ladung zum Haftantritt nicht gefolgt wird, kann ein Haftbefehl erlassen werden.
- Bei Zahlungsunfähigkeit kann eine Tilgung der Geldstrafe durch Ableistung von Sozialstunden beantragt werden. Ein Tagessatz entspricht dann üblicherweise sechs Stunden.
Einspruch?
- Gegen einen Strafbefehl kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch eingelegt werden kann.
- Der Einspruch kann auch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wenn der Einspruch auf die Tagessatzhöhe beschränkt wird, kann auch im Bürowege durch Beschluss entschieden werden.
- Wenn der Einspruch fristgerecht eingelegt wird, bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung.
Anklage
- Wenn das Verfahren für eine Erledigung im Strafbefehlsverfahren nicht geeignet ist, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht.
- Die Anklageschrift enthält den Tatvorwurf, die anzuwendenden Strafvorschriften, die Beweismittel und die Darstellung des wesentlichen Ergebnisses der Ermittlungen.
Zuständiges Gericht?
- Bei Vergehen, wenn keine höhere Strafe als zwei Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist, ist der Strafrichter beim Amtsgericht zuständig.
- Bei einer Straferwartung von bis zu vier Jahren Freiheitsstrafe und Verbrechen entscheidet das Schöffengericht beim Amtsgericht.
- Wenn eine höhere Strafe als vier Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten ist, ist das Landgericht zuständig. Innerhalb des Landgerichts gibt es das Schwurgericht sowie die große oder kleine Strafkammer. Außerdem können als besondere Kammern die Wirtschaftsstrafkammer, die Staatsschutzkammer und die Jugendschutzkammer gebildet werden.
- Der Strafsenat beim Oberlandesgericht befasst sich mit Staatsschutzsachen.
Verfahren?
- Mit Übermittlung der Anklageschrift setzt das Gericht eine Frist zur Stellungnahme. Der Angeschuldigte hat dann vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Gelegenheit, die Vornahme einzelner Beweiserhebungen zu beantragen oder Einwendungen vorzubringen.
- Nach Fristablauf entscheidet das Gericht dann über die Eröffnung des Hauptverfahrens.
- Für den Fall der Eröffnung des Hauptverfahren bestimmt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung.