Falsche unendliche Aussage » § 153 StGB
- Insbesondere Gerichte sind auf wahrheitsgemäße Angaben von Zeugen und Sachverständigen angewiesen, damit die Tatsachengrundlage für deren Entscheidung nicht verfälscht wird.
- Nachdem Polizei und Staatsanwaltschaft keine zur Eidesabnahme zuständigen Stellen sind, kommt eine falsche uneidliche Aussage gemäß § 153 StGB gegenüber diesen Behörden nicht in Betracht.
- Bei Angaben gegenüber einem Gericht kommt es nicht darauf an, ob das Gericht auch in der betreffenden Verfahrensart eidlich vernehmen kann. Es genügt die generelle Zuständigkeit.
- Mittäterschaft und mittelbare Täterschaft sind ausgeschlossen, da alle Aussagedelikte nur eigenhändig verwirklicht werden können. Teilnahme ist möglich, sogar Beihilfe durch Unterlassen, wenn die Aussageperson in eine besondere und ungewöhnliche Gefahrensituation für eine Falschaussage gebracht wird. Eine Versuchs- oder Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gibt es nicht.
Welches Verhalten ist strafbar?
- Der Beschuldigte ist kein tauglicher Täter. Gleiches gilt für den Kläger und den Beklagten im Zivilprozess.
- Unter Aussage versteht man die sprachliche Wiedergabe von Tatsachen gegenüber der Vernehmungsperson.
- Eine Aussage ist falsch, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht. Insoweit ist der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage zu vergleichen.
- Auch durch das Verschweigen von Tatsachen kann der Tatbestand erfüllt werden. Eine vollständig zu Unrecht verweigerte Aussage stellt jedoch keine Falschaussage dar, da ein täterschaftliches Unterlassen nicht möglich ist.
- Für eine Vollendung ist erforderlich, dass die Aussage abgeschlossen ist. Eine Vernehmung kann sich über mehrere Verhandlungstermine erstrecken. Wenn der Täter seine falschen Angaben im letzten Verhandlungstermin berichtigt, liegt ein strafloser Versuch vor.
- Allerdings kann eine Vernehmung auch in jedem einzelnen Termin beendet werden. Dann ist die Berichtigung gemäß § 158 StGB anwendbar. Insoweit ist es aber notwendig, dass die unrichtige Aussage durch die Mitteilung der Wahrheit ersetzt wird. Der bloße Widerruf der unwahren Aussage und die Verweigerung der wahren Aussage sind hierfür nicht ausreichend.
- Es kommt nicht darauf an, ob die Aussage zu Recht erfolgt ist. Unerheblich ist ebenso, ob durch die Vernehmungsperson der vorgeschriebene Hinweis auf die Strafbarkeit einer Falschaussage erfolgt ist.
Was bedeutet Wahrheitspflicht?
Nach der Rechtsprechung des BGH (5 StR 172/
- verletzt ein Zeuge seine Wahrheitspflicht und begeht eine Falschaussage gemäß § 153 StGB, wenn er Tatsachen, die für den Gegenstand der Vernehmung erheblich sind, falsch wiedergibt oder, sofern sie mit der Beweisfrage für ihn erkennbar im Zusammenhang stehen, verschweigt.
- umfasst eine Aussage alle zum Zeitpunkt der Äußerung potentiell erheblichen Tatsachen, die mit der Tat gemäß § 264 StPO zusammenhängen oder zusammenhängen können.
- existiert im Strafprozess anders als im Zivilprozess eine Begrenzung des Umfangs der Zeugnispflicht auf die im Beweisbeschluss in bestimmter Form bezeichnete Beweisfrage nicht.
- ist Gegenstand der Vernehmung zur Sache ist allgemein der Gegenstand der Untersuchung nach § 69 Abs. 1 StPO, der dem Zeugen vor seiner Vernehmung zu bezeichnen ist.
- muss eine zum Gegenstand der Vernehmung gehörige, für die Entscheidung erhebliche Tatsache mitgeteilt werden, selbst wenn der Zeuge nicht ausdrücklich danach gefragt wird. Er hat von sich aus alles anzugeben, was er in diesem Zusammenhang als wesentlich erkennt.
Meineid » § 154 StGB
- Beim Meineid gemäß § 154 StGB sind auch die Parteien im Zivilprozess taugliche Täter.
- Die generelle Zuständigkeit des Gerichts reicht jedoch nicht aus. Vielmehr muss der Eid auch in dem konkreten Verfahren gesetzlich zugelassen sein. Beispielsweise ist im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine eidliche Parteivernehmung nicht zulässig.
- Unter Eid versteht man die förmliche Versicherung der Wahrheit einer Aussage. Dem Eid stehen die Bekräftigung und die Berufung auf einen früheren Eid oder eine frühere Bekräftigung gleich.
- Beim Voreid beginnt der Versuch mit dem Anfang der Aussage und Vollendung tritt mit deren Abschluss ein.
- Beim Nacheid beginnt der Versuch mit dem Anfang der Eidesleistung und Vollendung tritt mit deren vollständiger Ableistung ein.
- Bis zur Vollendung kann der Täter vom Versuch zurücktreten. Danach greift nur noch die Berichtigung gemäß § 158 StGB.
- Das Gericht kann die Strafe nach § 157 StGB mildern, wenn sich die Beweisperson in einem Aussagenotstand befunden hat. Ein solcher ist gegebenen, wenn der Zeuge die Unwahrheit gesagt hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr abzuwenden, bestraft zu werden.
- Die Tat kann gemäß § 161 StGB auch fahrlässig begangen werden. Wenn es ein Zeuge unterlässt, nahe liegende Hilfsmittel zur Auffrischung seines Gedächtnisses heranzuziehen, ist die erforderliche Sorgfaltswidrigkeit gegeben.
Falsche Versicherung an Eides Statt » § 156 StGB
- Auch bei einer falschen Versicherung an Eides Statt gemäß § 156 StGB statt muss die Versicherung in dem konkreten Verfahren zugelassen sein.
- Im Strafverfahren sind eidesstattliche Versicherungen rechtlich bedeutungslos, sofern sie sich auf Tatsachen beziehen, die im Wege der förmlichen Beweisaufnahme zu klären sind.
- Unter Versicherung an Eides statt versteht man eine den Erklärenden sofort bindende Bekräftigung der Wahrheit.
- Gemäß § 161 StGB kann die Tat ebenfalls fahrlässig begangen werden.
Verleitung zur Falschaussage § 160 StGB
- Wer eine Aussageperson zu einer falschen uneidlichen Aussage, einem Meineid oder einer falschen Versicherung an Eides Statt verleitet, macht sich nach § 160 StGB wegen Verleitung zur Falschaussage strafbar.
- Ohne diese Vorschrift bestünde eine Strafbarkeitslücke bei der durch den Täter instrumentalisierten Aussageperson.
- Auf die Gut- oder Bösgläubigkeit der Aussageperson kommt es zwar nicht an, nach der Vorstellung des Täters muss die Beweisperson aber gutgläubig sein.
- Andernfalls kommt nur eine Anstiftung oder ein Versuch der Anstiftung zur Falschaussage gemäß § 159 StGB in Betracht.