Körperverletzung Todesfolge
- Der Verbrechenstatbestand der Körperverletzung mit Todesfolge gemäß § 227 StGB hat Auffangfunktion, insbesondere wenn ein Totschlag gemäß § 212 StGB mangels Tötungsvorsatz nicht nachgewiesen werden kann.
- Der bedingte Körperverletzungsvorsatz ist vom Gefährdungsvorsatz und von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen.
- Hinsichtlich der Todesfolge muss der Täter gemäß § 18 StGB lediglich fahrlässig gehandelt haben.
- Erfasst werden aber nur solche Körperverletzungshandlungen, denen die spezifische Gefahr anhaftet, zum Tod des Opfers führen zu können.
- Die Todesfolge kann auch durch eine versuchte Körperverletzung ausgelöst werden.
- Wenn sich ein Opfer infolge einer panikartigen Flucht zur Vermeidung von weiteren Misshandlungen tödliche Selbstverletzungen zufügt, ist der erforderliche Gefahrzusammenhang mit dem Körperverletzungsverhalten gegeben.