Verstoß gegen § 243 StGB
- Beim besonders schweren Diebstahl gemäß § 243 Abs. 1 S. 1 StGB handelt es sich nicht um einen qualifizierten Tatbestand wie beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 StGB, sondern um eine Strafzumessungsregel. Die Verwirklichung eines Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 StGB führt zur widerlegbaren Vermutung, dass ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Diese Indizwirkung kann aber durch besondere strafmildernde Umstände entkräftet werden. Es kommt dann nicht zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens. Auf der anderen Seite kann sich das erhöhte Maß an Unrecht und Schuld auch ohne Erfüllung eines Regelbeispiels aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung ergeben, beispielsweise beim Diebstahl von Sachen mit hohem Wert.
- In § 243 Abs. 2 StGB ist eine gesetzliche Ausnahmeregelung für geringwertiges Diebesgut enthalten. Ein Gegenstand ist geringwertig, wenn sein Verkehrswert EUR 25,- nicht übersteigt.
- Beim Diebstahlsversuch ist es für die Annahme eines besonders schweren Falles nicht erforderlich, dass das Regelbeispiel vollständig verwirklicht worden ist. Umgekehrt führt ein vollendeter Diebstahl mit teilverwirklichtem Regelbeispiel allerdings nicht zur Anwendung des erhöhten Strafrahmens.
Tathandlungen?
- Das Regelbeispiel in § 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB enthält unterschiedliche Tatobjekte und Tatmodalitäten. Ein Kraftfahrzeug stellt einen umschlossenen Raum dar. Ein Einbrechen kann anders als beim Einsteigen oder Eindringen auch dann vorliegen, wenn der Täter den Raum nicht betritt. Ein falscher Schlüssel liegt vor, wenn er vom Berechtigten überhaupt nicht, nicht mehr oder noch nicht als Zubehör zum Schloss angesehen wird. Nach der Rechtsprechung des BGH (4 StR 35/20) ist ein Schlüssel nur dann falsch, wenn ihm die Widmung des Berechtigten fehlt, dass er zur Öffnung des Schlosses dienen soll. Maßgeblich ist allein der Wille des Berechtigten. Dieser Wille kann ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck gebracht werden. Eine Ausnahme hiervon gilt nur beim gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Schlüssel. Insoweit reicht es aus, wenn der Berechtigte den Verlust bemerkt. Ein beim Berechtigten in Vergessenheit geratener Schlüssel erfüllt diese rechtlichen Anforderungen daher nicht.
- Für die Erfüllung des Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StGB reicht es aus, wenn der Täter die gesicherte Sache inklusive Schutzvorrichtung oder verschlossenem Behältnis wegnimmt. Auf eine Überwindung der Sicherung kommt es nicht an. Eine beim Kaufhausdiebstahl den Alarm auslösende Diebstahlssicherung stellt keine straferhöhende Schutzvorrichtung zur Sicherung gegen Wegnahme dar. Der Kofferraum eines Kraftfahrzeuges ist dagegen ein geeignetes Behältnis.
- Gewerbsmäßigkeit gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 StGB ist gegeben, wenn der Täter in der Absicht handelt, für sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Erheblichkeit zu verschaffen. Es ist nicht erforderlich, dass es sich um die Haupteinnahmequelle des Täters handelt. Das Regelbeispiel ist bereits bei der ersten Tathandlung mit Wiederholungsabsicht verwirklicht.
Versuchsbeginn?
Nach der Rechtsprechung des BGH (5 StR 15/20)
- ist für eine Versuchsstrafbarkeit beim Diebstahl gemäß den § 242 StGB darauf abzustellen, ob aus Tätersicht bereits die konkrete Gefahr eines ungehinderten Zugriffs auf das in Aussicht genommene Stehlgut besteht. Gemäß § 22 StGB beginnt eine strafbarer Versuch, wenn der Täter nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt.
- reicht, wenn der Gewahrsam durch Schutzmechanismen gemäß § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB gesichert ist, für den Versuchsbeginn der erste Angriff auf einen solchen Schutzmechanismus regelmäßig aus. Voraussetzung ist jedoch, dass sich der Täter bei Überwindung des Schutzmechanismus nach dem Tatplan ohne tatbestandsfremde Zwischenschritte, zeitliche Zäsur oder weitere eigenständige Willensbildung einen ungehinderten Zugriff auf die erwartete Beute vorstellt.
- ist, sollen mehrere gewahrsamssichernde Schutzmechanismen hintereinander überwunden werden, schon beim Angriff auf den ersten davon in der Regel von einem unmittelbaren Ansetzen zur Wegnahme auszugehen, wenn die Überwindung aller Schutzmechanismen in unmittelbarem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit paraten Mitteln erfolgen soll.
- liegt, wenn der Schutz des Gewahrsams durch eine hierzu bereite Person gewährleistet, ein Versuch vor, sofern auf diese mit dem Ziel der Gewahrsamslockerung eingewirkt wird. Nicht erforderlich ist, dass der angegriffene Schutzmechanismus auch erfolgreich überwunden wird.