Diebstahl mit Waffen
- Beim Diebstahl mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist zwischen Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen sowie sonstigen Werkzeugen oder Mitteln zu unterscheiden.
- Der Täter muss einen solchen Gegenstand während dem Diebstahl bei sich führen.
Waffe?
- Der Begriff der Waffe im Strafrecht ist nicht identisch mit dem des Waffenrechts. Zu unterscheiden ist zwischen Schusswaffen, technischen und gekorenen Waffen. Insoweit gelten die gleichen Grundsätze wie beim bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gemäß § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG.
- Für Berufswaffenträger, insbesondere Polizisten und Soldaten, ergeben sich beim Diebstahl mit Waffen keine Besonderheiten.
Schusswaffe
- Für den Besitz einer Schusswaffe ist eine Waffenbesitzkarte erforderlich. Das gilt nicht bei Gas‑, Schreckschuss‑, CO2‑, Luftdruck‑, oder Federdruckwaffen, die ein entsprechendes Prüfzeichen aufweisen. Der Waffenbesitzer muss allerdings mindestens achtzehn Jahre alt sein.
- In der Regel handelt es sich bei den Karteninhabern über Sportschützen, Jäger und Waffensammler. Ab einer Verurteilung zu einer Geldstrafe von sechzig Tagesätzen kann die Waffenbesitzkarte widerrufen werden.
- Die eingetragene Waffe darf nur innerhalb des befriedeten Besitztums benutzt werden.
- Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
- Voraussetzungen für den Erhalt einer Waffenbesitzkarte sind Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde und Bedürfnis. Beim Erben wird derzeit kein Sachkunde- und Bedürfnisnachweis gefordert.
- Zum Führen einer Schusswaffe wird ein Waffenschein benötigt.
