Nötigung
- Die Straßenblockade stellt eine Protestform dar, durch die Demonstranten auf Missstände aufmerksam machen möchten. Um auf die nachteiligen Folgen des Klimawandels und die unzureichenden Maßnahmen der Regierung hinzuweisen, haben Klimaaktivisten die aus Zeiten der “Friedensbewegung” bekannte Sitzblockade modifiziert. Aktuell kleben sich Klima-
Demonstranten auf Straßen fest, um dadurch Autofahrer zu blockieren. - Der Straftatbestand der Nötigung gemäß § 240 Abs. 1 StGB ist erfüllt, wenn eine andere Person durch Gewalt zu einer Handlung gezwungen wird.
- Die frühere Rechtsprechung hat bei einer Straßenblockade Gewalt nicht nur dann angenommen, wenn mit physischer Kraft auf das Tatopfer eingewirkt und ein physisch wirkender Zwang ausgeübt wurde, sondern auch dann, wenn eine nur psychische Einwirkung zu einem unwiderstehlichen inneren Zwang führte.
Nach aktueller Rechtsprechung (1 BvR 388/
05) liegt keine Gewalt vor, wenn Demonstranten durch die bloße Anwesenheit auf der Fahrbahn, Autofahrer zum Anhalten zwingen. Das gilt aber nur für das erste Auto. Denn ab dem zweiten Fahrzeug wirkt nicht nur die innere Hemmung, sondern auch das vorne stehende Auto mittelbar als physische Sperre. Das erste Fahrzeug wirkt also als Werkzeug einer von den Demonstranten mittelbar ausgeübten Gewalthandlung gegen alle nachfolgenden Fahrzeuge. - Für die Frage der Rechtswidrigkeit gemäß § 240 Abs. 2 StGB kommt es nicht auf das Fernziel, also Weltfrieden oder Klimarettung, sondern nur auf das Tatziel an. Dieser Grundsatz findet auch dann Anwendung, wenn das Tatziel (Blockade des Autoverkehrs) mit dem Fernziel (Klimarettung) in einem allgemeinen Sachzusammenhang steht. Eine Strafbarkeit besteht aber nicht, wenn die Straßenblockade nur lediglich eine unwesentliche Zeit andauert und entweder die Demonstranten selbst oder Polizeibeamten die Blockade innerhalb kurzer Zeit beenden.