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Verkehrsgefährdung
- Bei der Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Anders als beim Straßenverkehrseingriff gemäß § 315b StGB, der vornehmlich Beeinträchtigungen von außen abwehren soll, werden durch den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung falsche Verhaltensweisen von Fahrzeugführern im ruhenden und fließenden Verkehr sanktioniert. In der Regel führt eine Zuwiderhandlung zur Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
- Bei Verstößen gegen die Sicherungspflicht in Richtung auf haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge kann auch ein Dritter tauglicher Unterlassungstäter sein.
- Den Tatbestand erfüllt, wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er fahruntüchtig ist, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos eine der sieben Todsünden im Straßenverkehr begeht und dadurch eine Gefahr für eine andere Person oder fremde Sache von bedeutendem Wert verwirklicht.
- Bei der Bewertung, ob sich die Tat im öffentlichen Verkehrsraum ereignet hat, sind die verkehrsrechtlichen und nicht die wegerechtlichen Vorschriften maßgeblich.
- Fahrzeug im Sinne der Vorschrift ist jedes Fortbewegungsmittel, also auch ein Fahrrad. Die Fahrzeugführung setzt einen Bewegungsvorgang voraus. Das bloße Anlassen des Motors genügt daher nicht. Allerdings ist die Entfaltung von Motorkraft auch nicht zwingend erforderlich.
- Eine konkrete Gefährdung ist gegeben, wenn der Eintritt der Verletzung nur noch vom Zufall abhängt. Der Täter selbst ist nicht tauglicher Gefährdeter im Sinne der Vorschrift, wohl aber der Beifahrer, es sei denn, er ist gleichzeitig Anstifter oder Gehilfe. Auch das vom Täter geführte Fahrzeug ist kein taugliches Gefährdungsobjekt, selbst wenn es im fremden Eigentum steht. Ein bedeutender Wert wird ab EUR 1.300,- angenommen.
- Anders als bei der Trunkenheit im Verkehr handelt es sich grundsätzlich nicht um ein Dauerdelikt. Allerdings liegt auch bei mehreren Straßenverkehrsgefährdungen nur eine Tat vor. Eine Fahrerflucht nach Verkehrsunfall oder sonstige längere Fahrtunterbrechungen entfalten jedoch eine Zäsurwirkung. Die Einheitlichkeit wird dann durch den neu gefassten Tatentschluss der Weiterfahrt aufgehoben. Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort wird daher tatmehrheitlich verwirklicht.